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Wenn es um Lizenzanaloger Fristennotiz Und Naechster Schritt in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Lizenzanaloger Schadensersatz: Berechnung, Marktrecherche für Lizenzsätze, Stufenklage, Fristen für Auskunft und Schadensersatz, nächster Handlungsschritt nach Unterlassungsurteil oder EV-Abschluss im gewerblichen Rechtsschutz.
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 14 Abs. 6 MarkenG | Schadensersatz; fiktive Lizenzgebühr ausdrücklich genannt |
| § 139 Abs. 2 PatG | Schadensersatz Patent: entgangener Gewinn oder fiktive Lizenz |
| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz Design: drei Methoden |
| § 97 Abs. 2 UrhG | Schadensersatz Urheberrecht: fiktive Lizenzgebühr |
| § 9 UWG | Schadensersatz UWG: konkreter Schaden; Lizenzanalogie möglich |
| § 254 ZPO | Stufenklage: Auskunft → Abrechnung → Schadensersatz |
| § 287 ZPO | Schadensschätzung durch Gericht |
| Methode | Inhalt | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| 1. Konkreter Schaden | Nachgewiesener Schaden + entgangener Gewinn | Voller Ausgleich | Schwer nachzuweisen; hohe Kausalitätsanforderungen |
| 2. Verletzergewinn | Gewinn des Verletzers aus der Verletzung | Macht Verletzung unattraktiv | Auskunft nötig; Gewinnnachweis durch Verletzter |
| 3. Lizenzanalogie | Fiktiver Lizenzbetrag bei hypothetischem Lizenzvertrag | Einfach; kein Gewinnnachweis; favorisiert von Gerichten | Branchenüblicher Satz muss recherchiert werden |
Lizenzanaloger Schaden =
Anzahl der verletzenden Einheiten (oder Umsatz des Verletzers)
× marktüblicher Lizenzsatz (%)
+ Zinsen (§ 288 BGB: 5 % über Basiszinssatz)
| Schritt | Zeitpunkt | Frist |
|---|---|---|
| Auskunftsbegehren nach Unterlassung | Sofort nach Titel / UE | Keine gesetzliche Frist; zeitnah |
| Abschlussschreiben (EV → Hauptsache) | Nach Vollziehung EV | 2–4 Wochen empfohlen |
| Verjährung Schadensersatz | Ab Kenntnis | § 195 BGB: 3 Jahre; § 199 BGB: ab Ende des Jahres der Kenntnis |
| Stufenklage (falls Auskunft verweigert) | Nach Ablehnung | Unverzüglich |
An [Verletzer / Anwalt]
Auskunft gemäß § 19 MarkenG / § 140b PatG / § 46 DesignG
Wir fordern Sie auf, uns bis zum [Frist: 2 Wochen] folgende Auskünfte
zu erteilen:
1. Umfang der Verletzungshandlungen: Datum, Stückzahl, Preise, Umsatz.
2. Herkunft der verletzenden Erzeugnisse: Lieferant, Hersteller.
3. Namen und Adressen weiterer Abnehmer und Lieferanten.
Wir behalten uns vor, auf Basis dieser Auskunft Schadensersatz geltend
zu machen (§ [14 Abs. 6 MarkenG / 139 Abs. 2 PatG / 97 Abs. 2 UrhG]).
[Kanzlei]
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Prüft Fristen, Schwellenwerte und Berechnungen im Urheberrecht mit Risikoampel und Sofortmaßnahmen für anwaltliche oder behördliche Entscheidungen.
Berechnet Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung im Markenrecht (insb. Fashion/Luxus) mit Schwellenwerten, Beträgen, Varianten und Kontrollannahmen. Liefert eine Berechnungstabelle.