Gegen-TBM und Einreden prüfen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn — kläre vor der Gegenprüfung
- Ist der Anspruch dem Grunde nach bereits positiv subsumiert?
- Welche Einwendungen hat der Anspruchsgegner erhoben oder könnte er erheben?
- Besteht eine Aufrechnungslage (§§ 387 ff. BGB)? — fällig, gleichartig, gegenseitig?
- Ist Verjährung eingreifend? → Skill
verjaehrung-fristen-pruefen parallel nutzen
- Hat der Gläubiger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand gesetzt? → Verwirkung prüfen
Zentrale Paragrafenkette
- §§ 104-113 BGB — Geschäftsfähigkeit (rechtshindernde Einwendung bei Mangel)
- § 125 BGB — Nichtigkeit wegen Formmangels
- §§ 119, 120, 123 i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB — Anfechtung (ex tunc-Nichtigkeit)
- §§ 305-310 BGB — AGB-Recht, Einbeziehung und Inhaltskontrolle
- § 362 BGB — Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung
- §§ 387-396 BGB — Aufrechnung (Aufrechnungslage, Aufrechnungserklärung)
- § 397 BGB — Erlass (vertraglicher Forderungsverzicht)
- §§ 194-217 BGB — Verjährung (Einrede, nicht Einwendung — § 214 BGB)
- § 273 BGB, § 320 BGB — Zurückbehaltungsrecht, Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 242 BGB — Verwirkung (Treu und Glauben)
Systematik der Gegenrechte
1. Rechtshindernde Einwendungen (Anspruch entsteht gar nicht)
Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung des Anspruchs:
- Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB): Rechtsgeschäft nichtig; Anspruch nie entstanden
- Formmangel (§ 125 BGB): Nichtigkeit bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Form
- Sittenwidrigkeit / Gesetzesverstoß (§§ 134/138 BGB): Nichtigkeit
- Anfechtung (§§ 119/120/123 BGB i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB): Nichtigkeit ex tunc (rückwirkend)
- AGB-Unwirksamkeit (§§ 305 ff. BGB): Klausel nicht wirksam einbezogen oder inhaltlich unwirksam
- Unmöglichkeit bei Vertragsschluss (§ 311a BGB): Primärleistungspflicht entfällt
2. Rechtsvernichtende Einwendungen (Anspruch ist erloschen)
- Erfüllung (§ 362 BGB): Leistung bewirkt; Anspruch erloschen
- Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB): Gegenforderung des Schuldners; Fälligkeit, Gleichartigkeit, Aufrechnungslage
- Erlass (§ 397 BGB): Vertraglicher Verzicht auf Forderung
- Rücktritt (§§ 346 ff. BGB): Rückabwicklung; Rücktrittsrecht muss vorliegen
- Widerruf (§§ 355 ff. BGB): Verbraucherverträge; Widerrufsfrist 14 Tage; beginnt mit ordnungsgemäßer Belehrung
3. Rechtshemmende Einreden (Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar)
- Verjährung (§§ 194 ff. BGB): Einrede, nicht Einwendung; muss erhoben werden (§ 214 BGB). Regelfall: 3 Jahre, Kenntnis ab Jahresende. Details in Skill
verjaehrung-fristen-pruefen.
- Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB / § 320 BGB): Leistung Zug-um-Zug; Fälligkeit der Gegenforderung
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB): Vorleistungspflicht beachten
- Stundung: Fälligkeit noch nicht eingetreten
4. Verwirkung (§ 242 BGB)
5. Mitverschulden (§ 254 BGB)
Kein vollständiger Ausschluss, aber Kürzung des Anspruchs. Das System fragt: Hat der Anspruchsteller selbst zum Schaden beigetragen? Welcher Anteil?
Entscheidungsbaum Gegenprüfung
Ist ein Nichtigkeitsgrund vorhanden?
├─ Ja → rechtshindernde Einwendung → Anspruch nicht entstanden
└─ Nein → Ist ein Erlöschensgrund vorhanden?
├─ Ja → rechtsvernichtende Einwendung → Anspruch erloschen
└─ Nein → Liegt eine Einrede vor (Verjährung, ZBR, § 320)?
├─ Ja (und erhoben) → Anspruch nicht durchsetzbar
└─ Nein → Mitverschulden § 254 BGB prüfen → Quote
Ausgabe
Tabelle aller geprüften Gegenrechte mit Ergebnis (eingreifend / nicht eingreifend / fraglich). Gesamtergebnis: Anspruch besteht vollständig / gemindert / nicht durchsetzbar / nicht entstanden.
Adressat: Richter/Anwalt — Tonfall sachlich-juristisch
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.