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Wenn es um Leihe Commodatum in Römisches Recht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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- **D. 13.6.5.2 (Ulpian)** — commodatum: utilitas des Entleihers → Haftung für custodia
Commodatum (Leihe) und depositum (Verwahrung) sind Realverträge, unentgeltlich, bonae fidei. Haftungsverteilung nach dem Utilitätsprinzip: Der Entleiher hat den Nutzen → er haftet streng (custodia, also auch für Diebstahl durch Dritte); der Verwahrer hat keinen Nutzen → er haftet nur für dolus und culpa lata. Verschuldensunabhängige Grenze beidseits: vis maior. Aufwendungsersatz über actio contraria.
BGB: Leihe §§ 598 ff. — § 599 BGB privilegiert den VERLEIHER (nur Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), während der Entleiher voll nach §§ 276, 280 BGB haftet; das Utilitätsprinzip wirkt also fort, aber als Privilegierung des Unentgeltlich-Leistenden. Verwahrung §§ 688 ff. mit § 690 BGB (eigenübliche Sorgfalt bei Unentgeltlichkeit) als depositum-Erbin.
Die custodia-Haftung des Entleihers nicht mit moderner Verschuldenshaftung verwechseln — sie war objektive Einstandspflicht für Diebstahl (nicht für vis maior). Und: § 599 BGB begrenzt die Haftung des Verleihers, NICHT des Entleihers.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin roemisches-rechtWenn es um Pacht, Leihe und Verwahrung BGB in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Pacht Leihe Schnittstelle At; Arbeitsfeld: BGB BT Prüfer.
Wenn es um Pralr Erster Teil Titel 12 Darlehen Verwahrung Leihe in Preußisches Allgemeines Landrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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