RegR: MiFID II MAR
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: WpHG; EnWG; HeilMWerbG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Einstieg
Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.
- Rolle und Ziel: Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
- Sachverhalt: Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
- Fristen: Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
- Unterlagen: Welche Dokumente, Bescheide, Verträge, Auszuege liegen vor?
- Format: Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?
Prüfraster MiFID II und MAR
A. MiFID II / WpHG — Wohlverhaltenspflichten
1. Anwendungsbereich
- RL 2014/65/EU (MiFID II) + VO 600/2014 (MiFIR); in DE umgesetzt v.a. im WpHG, KWG, WpIG.
- Adressaten: Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 2 Nr. 35 WpHG (Banken mit WpDL-Erlaubnis, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften für gewisse Dienste).
2. Kundenkategorisierung § 67 WpHG
- Geeignete Gegenpartei (höchste Sophistication; reduzierter Schutz).
- Professioneller Kunde (Anlage 1 zu § 67 II WpHG — typisch Banken, Versicherungen, große Unternehmen).
- Privatkunde (höchster Schutz; Standardkategorie).
3. Suitability und Appropriateness
- Geeignetheitstest (Suitability) § 64 III WpHG: bei Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung — Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele.
- Angemessenheitstest (Appropriateness) § 63 X WpHG: bei beratungsfreiem Geschäft — Kenntnisse und Erfahrungen.
- Execution-only § 63 XI WpHG: nur bei "nicht-komplexen Finanzinstrumenten" auf Kundeninitiative.
- Geeignetheitserklärung § 64 IV WpHG: schriftliche Begründung der Empfehlung.
4. Aufzeichnungs- und Informationspflichten
- Telefonaufzeichnung § 83 III WpHG (alle Gespräche im Zusammenhang mit Geschäftsabschluss).
- Kostenausweis (Ex-ante und Ex-post) § 63 VII WpHG: alle Kosten und Nebenkosten — auch Zuwendungen (Inducements) — auflisten.
- Best Execution § 82 WpHG: Ausführung im besten Interesse des Kunden.
- Geeignetheitserklärung und Berichte § 63 XII WpHG.
5. Inducements / Zuwendungen
- Verbot § 64 V WpHG bei unabhängiger Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung.
- Zulässig bei nicht-unabhängiger Beratung, wenn Qualität verbessert und Kunden offengelegt.
B. MAR (Marktmissbrauchsverordnung VO 596/2014)
1. Anwendungsbereich
- VO (EU) 596/2014 unmittelbar anwendbar; ergänzt durch RL 2014/57/EU (Strafrecht).
- Anwendbar auf Finanzinstrumente, die zum Handel an geregelten Märkten / MTF / OTF zugelassen sind oder beantragt werden.
2. Insiderrecht
- Insiderinformation Art. 7 MAR: nicht öffentlich, präzise, Bezug zu Emittenten / Finanzinstrumenten, eignet sich erheblich Kursbeeinflussung.
- Insidergeschäft-Verbot Art. 14, 8 MAR: Erwerb / Veräußerung auf Basis Insiderinformation.
- Stop-Loss-Buy-Order ist nicht zwingend Insiderhandel; bei vorhandener Order ggf. Ausnahme Art. 9 MAR.
- Empfehlung / Aufforderung zum Insiderhandel verboten Art. 14 lit. b MAR.
3. Marktmanipulation
- Art. 12 MAR: Geschäftsabschluss mit falschem oder irreführendem Signal; Verbreitung falscher Informationen; Verhalten zur Beeinflussung Marktpreis.
- Beispiele: Layering, Spoofing, Wash Sales, Pump-and-Dump.
4. Ad-hoc-Publizität Art. 17 MAR
- Unverzüglich alle Insiderinformationen veröffentlichen, die Emittenten unmittelbar betreffen.
- Verschiebung Art. 17 IV MAR möglich, wenn: legitimes Interesse, keine Irreführung, Vertraulichkeit gewährleistet (Selbstkontrolle).
- Form: Veröffentlichung an europäischen Standard; in DE an BaFin und Bundesanzeiger.
5. Directors' Dealings Art. 19 MAR
- Geschäfte Führungspersonen und nahestehender Personen: Meldepflicht ab 5.000 Euro / Kalenderjahr binnen 3 Geschäftstagen.
- Veröffentlichung durch Emittenten.
- Closed Periods Art. 19 XI MAR: 30 Tage vor Veröffentlichung Zwischenbericht — Handelsverbot.
6. Insiderlisten Art. 18 MAR
- Emittent muss alle Personen erfassen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.
- Aktualisierung; Aufbewahrung 5 Jahre.
Sanktionen
- OWi § 120 WpHG mit Bußgeld bis 5 Mio. Euro / 10 % Jahresumsatz / dreifaches wirtschaftliches Vorteil.
- Strafrecht § 119 WpHG: Insiderhandel, Marktmanipulation — bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- BaFin-Maßnahmen: Verwarnung, Untersagung, Lizenzentzug.
Praxisfallen
- Inducements in Wertpapierberatung: Verbot bei unabhängiger Beratung; sonst Offenlegung im Ex-ante-Kostenausweis.
- Ad-hoc-Verschiebung muss dokumentiert sein; BaFin prüft im Nachgang.
- Closed Periods Art. 19 XI MAR: Notfallkommunikation Stakeholder Vorsicht.
- Kryptohandel: MiCA seit 30.12.2024 separat zur MiFID/MAR; ART/EMT eigenständige Regeln.
- Front Running, Tippgeber-Geschäfte: oft schwerwiegender als reine Insiderkenntnis.
- Telefonaufzeichnung: 5 Jahre Aufbewahrung; BaFin-Anforderung an Auslandsanrufe Adressaten beachten.
Plugin-Kontext
Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.
Output-Module
- Strukturierter Prüfvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
- Tabellen und Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
- Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
- Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarem Link.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.