From Krisenfrüherkennung und StaRUG-Management
Prüft die Insolvenzantragspflicht nach Paragraf 15a InsO ab objektivem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Trennt Drei- und Sechswochen-Höchstzeitraum, Kenntnis, Sanierungsbemühungen, Zahlungen und StaRUG-Route; liefert Status, Ereigniszeitachse, Organmemo und sofort umsetzbaren Antragsfahrplan.
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Lies zuerst Liquiditätsstatus, Bankstände, offene Posten, Fälligkeitslisten, Vollstreckungsunterlagen, Rangrücktritte, Fortführungsprognose, Organ- und Registerunterlagen sowie bisherige Sanierungsentscheidungen. Beginne mit einer Ereigniszeitachse und einer Statusmatrix; frage nur nach fehlenden Daten, die den objektiven Eintritt oder den nächsten sicheren Schritt verändern.
Lies zuerst Liquiditätsstatus, Bankstände, offene Posten, Fälligkeitslisten, Vollstreckungsunterlagen, Rangrücktritte, Fortführungsprognose, Organ- und Registerunterlagen sowie bisherige Sanierungsentscheidungen. Beginne mit einer Ereigniszeitachse und einer Statusmatrix; frage nur nach fehlenden Daten, die den objektiven Eintritt oder den nächsten sicheren Schritt verändern.
| Prüfung | Stichtag | Ergebnis | Tragender Beleg | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 InsO | [Datum] | [ja/nein/offen] | [Beleg] | [Handlung] |
| Überschuldung nach Paragraf 19 InsO | [Datum] | [ja/nein/offen] | [Beleg] | [Handlung] |
| drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO | [Zeitraum] | [ja/nein/offen] | [Beleg] | [Option, keine Pflicht allein daraus] |
| Antragspflichtiger und Vertretung | [Datum] | [Person] | [Register und Organakte] | [Handlung] |
| frühester objektiver Eintritt | [Datum] | [Grund] | [Belegkette] | [sofort] |
| subjektive Kenntnis | [Datum] | [Person] | [E-Mail, Bericht, Protokoll] | [Straf- und Haftungsprüfung] |
Paragraf 15a Absatz 1 InsO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern:
Diese Zeiträume sind Höchstgrenzen und keine Schonfristen. Die Pflicht knüpft an den objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes an, nicht erst an seine Kenntnis. Kenntnis, Irrtum und Erkennbarkeit bleiben für Verschulden, Strafbarkeit und Haftung wichtig, verschieben aber den objektiven Eintritt nicht.
Der Höchstzeitraum darf nur genutzt werden, soweit ernsthafte und aussichtsreiche Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung des Insolvenzgrundes oder eine sorgfältige Antragvorbereitung dies tragen. Sanierungsverhandlungen verlängern die gesetzliche Höchstgrenze nicht. Fällt ihre Erfolgsaussicht weg, ist der Antrag sofort zu stellen.
Nach BGH, Urteil vom 23. Januar 2025, IX ZR 229/22, ist die objektive Rechtslage maßgeblich:
Subjektive Rechtsirrtümer nur getrennt vom objektiven Status prüfen. IX ZR 229/22 behandelt hierfür einen engen Korridor bei seit langem umstrittenen, höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen; die Auslegung eines Vertrags, an dem der Schuldner selbst mitgewirkt hat, wird dadurch nicht ohne Weiteres entschuldigt.
Bestimme die antragspflichtige Person nach Rechtsform und Vertretungslage. Bei Führungslosigkeit die Sonderregeln des Paragrafen 15a Absatz 3 InsO prüfen. Eine interne Ressortverteilung, Gesellschafterweisung oder bloße Delegation beseitigt die organschaftliche Verantwortung nicht.
Zuständiges Insolvenzgericht, wirksame Vertretung, Antragsgrund und notwendige Angaben anhand der aktuellen InsO, der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung und der örtlichen Einreichungswege prüfen. Kein Musteraktenzeichen erfinden.
Jede Zahlung ab objektivem Eintritt einzeln an Paragraf 15b InsO messen:
| Zahlung | Datum | Empfänger | Zweck | Gegenwert | Vereinbarkeit mit Organpflicht | Beleg |
|---|---|---|---|---|---|---|
| [Zahlung] | [Datum] | [Name] | [Zweck] | [EUR] | [ja/nein/offen] | [Beleg] |
Keine pauschale Positivliste verwenden. Maßgeblich sind Zeitpunkt, Zweck, Gegenwert, Massenauswirkung, sorgfältige Sanierungs- oder Antragvorbereitung und die gesetzlichen Vermutungen des Paragrafen 15b InsO.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO kann eine Restrukturierungsroute eröffnen, begründet aber allein keine Antragspflicht. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung löst dagegen die Prüfung nach Paragraf 15a InsO aus. Anzeige, Stabilisierungsanordnung oder Planarbeit setzen die Antragspflicht nicht außer Kraft; Paragraf 33 StaRUG ist zusätzlich zu beachten.
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