From Krisenfrüherkennung und StaRUG-Management
Analyzes managing director liability under German GmbHG, AktG, and StaRUG in crisis, checks deadlines, jurisdictions, and provides risk traffic light with immediate actions.
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Geschäftsführerhaftung bei Krisenversagen prüfe und begrenzen: GF oder Berater will Haftungsrisiken einschaetzen und Enthaftungsstrategien entwickeln. Normen: § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht), § 93 AktG (Vorstandshaftung), § 93 Abs. 2 S. 2 AktG (Beweislastumkehr). Prüfraster: Business Judgment Rule in der Krise, Beweislastumkehr, Enthaftungsstrategien (BJR-Dokumentation, Sanierungsberater). Output...
Geschäftsführerhaftung bei Krisenversagen prüfe und begrenzen: GF oder Berater will Haftungsrisiken einschaetzen und Enthaftungsstrategien entwickeln. Normen: § 43 GmbHG (Sorgfaltspflicht), § 93 AktG (Vorstandshaftung), § 93 Abs. 2 S. 2 AktG (Beweislastumkehr). Prüfraster: Business Judgment Rule in der Krise, Beweislastumkehr, Enthaftungsstrategien (BJR-Dokumentation, Sanierungsberater). Output Haftungsrisiko-Analyse, Enthaftungs-Memo, Aktionsplan. Abgrenzung: Dokumentation siehe dokumentationspflicht-und-protokollierung-geschäftsführung; Insolvenzantragspflicht siehe insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist kein theoretisches Konstrukt — sie ist das scharfe Ende eines stumpfer werdenden Unternehmens. § 43 GmbHG und § 93 AktG halten das Heft des Handelns mit voller Kraft gegen die Person des Managers, sobald die Krise eintritt und Pflichten verletzt wurden. Wer in der Krise nicht dokumentiert, nicht eskaliert und nicht handelt, findet sich später als Beklagter in einem Regressprozess wieder, in dem er beweisen muss, dass er alles richtig gemacht hat.
§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet jeden Geschäftsführer, die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden. § 93 Abs. 1 AktG formuliert für den Vorstand den Standard des "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters". Beide Standards sind in der Krise verschärft: Je größer die Gefährdungslage, desto enger der Handlungsspielraum und desto strenger die Anforderungen an Dokumentation und Begründung.
Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, GmbH analog) schützt den Geschäftsleiter bei unternehmerischen Entscheidungen, wenn er:
In der Krise gilt: Die Business Judgment Rule greift nur noch eingeschränkt. Je näher die Insolvenz, desto weniger Ermessen hat der Geschäftsführer — und desto mehr Pflichten rücken in den Vordergrund:
| Krisenstadium | BJR-Spielraum | Schwerpunkt-Pflicht |
|---|---|---|
| Normalbetrieb | Breit | Unternehmerische Gestaltung |
| Strategiekrise | Mittel | Frühwarnsystem, § 1 StaRUG |
| Liquiditätskrise | Eng | 13-Wochen-Planung, Gläubigerinfo |
| Drohende ZU | Sehr eng | § 29 StaRUG prüfen, Berater hinzuziehen |
| Eingetretene ZU | Null | § 15a InsO: Antragspflicht, § 15b InsO: Zahlungsverbot |
§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG enthält eine der empfindlichsten Regelungen des deutschen Gesellschaftsrechts: Im Haftungsprozess muss das Vorstandsmitglied beweisen, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat. Für GmbH-Geschäftsführer wird die Beweislastumkehr entsprechend angewandt (vgl. konkrete BGH-Linie, vor Ausgabe Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de verifizieren).
Seit dem 1. Januar 2021 (SanInsFoG) gilt das Zahlungsverbot des § 15b InsO: Nach Eintritt der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vereinbar sind. Erlaubt sind nur noch Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsgang. Verletzungen führen zur persönlichen Haftung.
Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Instrument. Es schützt denjenigen, der rechtzeitig handelt — also bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), nicht bei eingetretener. Das Verhältnis:
StaRUG-Zugang: Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — 24-Monats-Horizont
InsO-Pflicht: Eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ODER Überschuldung (§ 19 InsO)
Drei-Wochen-Frist: Ab Kenntnis des Insolvenzgrundes
Wer den StaRUG-Zug verpasst, weil er zu spät erkannt hat, steht im InsO-Verfahren — und haftet nach § 15a, § 15b InsO persönlich.
Jeder Geschäftsführer sollte in der Krise monatlich prüfen:
Enthaftung durch Dokumentation und professionelle Begleitung:
D&O-Deckung in der Krise analysieren:
Haftungsrisiko-Protokoll
Gesellschaft: [Firma]
Monat: [MM/JJJJ]
Erstellt von: [Name GF]
1. LIQUIDITÄTSLAGE
Liquiditätsreichweite aktuell: [x] Monate
Vormonat: [x] Monate
Trend: [Verbesserung / stabil / Verschlechterung]
2. FRÜHWARNINDIKATOREN
EBITDA lfd. Jahr: EUR [___] (Plan: EUR [___])
Net-Debt/EBITDA: [x,xx]x
Covenant-Headroom: [x] %
3. MASSNAHMEN
Laufende Maßnahmen: [Beschreibung]
Neu beschlossen: [Beschreibung]
Verantwortlich: [Name]
Frist: [Datum]
4. ESKALATION
Gesellschafter informiert am: [Datum / noch nicht]
AR informiert am: [Datum / nicht anwendbar]
Berater (StB/WP/RA) informiert am: [Datum]
5. INSOLVENZREIFE-PRÜFUNG
Zahlungsunfähigkeit eingetreten? [ ] Ja [ ] Nein
Überschuldung eingetreten? [ ] Ja [ ] Nein
Grundlage der Einschätzung: [eigene Analyse / Beratertestat / IDW S 11 Gutachten]
Unterschrift: _________________________ Datum: _____________
Niederschrift über Gesellschafterbeschluss
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Anwesend: alle Gesellschafter / [x von y Anteilen]
Die Gesellschafterversammlung beschließt einstimmig / mit [x/y-Mehrheit]:
1. Die Geschäftsführung wird beauftragt, ein Krisenfrüherkennungssystem
nach § 1 StaRUG und IDW PS 340 n.F. zu implementieren.
2. Es wird eine rollierende 24-Monats-Liquiditätsplanung eingeführt
mit monatlicher Berichterstattung an die Gesellschafter.
3. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, externe Restrukturierungsberater
zu beauftragen.
4. Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 1 werden genehmigt.
[Ort], [Datum]
Unterschriften aller Gesellschafter: _______________________
Ressortteilung schützt nicht vollständig — jeder Geschäftsführer bleibt für Finanzfragen mit verantwortlich, auch wenn formal ein anderer GF das Finanzressort leitet (Gesamtverantwortung).
Gesellschafterweisung schützt nicht in der Insolvenz — Weisungen der Gesellschafter entbinden den GF nicht von der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Sanierungsbonus ist kein Freifahrtschein — Zahlungen zur Vermeidung der Insolvenz können nach Insolvenzreife trotzdem anfechtbar sein.
D&O-Versicherung ist keine Blankodeckung — vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen sind regelmäßig ausgeschlossen. Wer Protokolle fälscht oder Insolvenzreife verbirgt, haftet persönlich ohne Versicherungsschutz.
Quasi-Geschäftsführer haften wie echte — faktische Geschäftsführer (Gesellschafter mit Dominanz über die GF) unterliegen denselben Haftungsregeln, auch ohne formelle Bestellung.
Bevor losgelegt wird, klaere:
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin krisenfrueherkennung-starugPrüft Geschäftsführerhaftung bei Krisensignalen: Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen mit Livequellen- und Rechtsprechungscheck. Liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Structures legal analysis of Section 43 GmbHG liability for managing directors, covering duties, breach, causation, and defenses.
Prüft Geschäftsführerhaftung im Handels- und Gesellschaftsrecht: Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg, Sofortmaßnahmen, Normen und Rechtsprechung.