From KI-Richtlinie für Kanzleien und Rechtsabteilungen
Analyses EU AI Act operator obligations for law firms: decomposes deadlines, responsibilities, burden of proof, and counter-positions; provides a burden-of-proof matrix.
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KI-VO Betreiber-Pflichten für Kanzleien erläutern und umsetzen: Anwendungsfall Kanzlei als Betreiber von KI-Diensten muss Pflichten nach EU AI Act kennen und in Richtlinie umsetzen. Art. 3 Nr. 4 KI-VO Betreiber-Definition, Art. 4 KI-VO KI-Kompetenz-Pflicht, Art. 6 KI-VO Hochrisiko-Abgrenzung, Art. 50 Abs. 4 KI-VO Kennzeichnung. Prüfraster Betreiber-Eigenschaft prüfen, Hochrisiko-Klassifizierung...
KI-VO Betreiber-Pflichten für Kanzleien erläutern und umsetzen: Anwendungsfall Kanzlei als Betreiber von KI-Diensten muss Pflichten nach EU AI Act kennen und in Richtlinie umsetzen. Art. 3 Nr. 4 KI-VO Betreiber-Definition, Art. 4 KI-VO KI-Kompetenz-Pflicht, Art. 6 KI-VO Hochrisiko-Abgrenzung, Art. 50 Abs. 4 KI-VO Kennzeichnung. Prüfraster Betreiber-Eigenschaft prüfen, Hochrisiko-Klassifizierung Anhang III, Pflichten-Katalog zusammenstellen, Umsetzungsfristen. Output Betreiber-Pflichten-Übersicht mit Textbausteinen für KI-Richtlinie. Abgrenzung zu KI-VO-Hochrisiko-Personalwesen und zu Compliance-Regelsatz. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Kanzleien und Rechtsabteilungen, die externe KI-Dienste beruflich nutzen, sind in aller Regel "Betreiber" im Sinne der KI-Verordnung (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689). Als Betreiber unterliegen sie spezifischen Pflichten, die sich von den Pflichten der "Anbieter" (Hersteller) unterscheiden. Dieser Skill erläutert die relevanten Pflichten und gibt Textbausteine für die Richtlinie.
Art. 3 Nr. 4 KI-VO: "Betreiber" — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, also typischerweise eine Kanzlei, die einen externen KI-Dienst nutzt. Art. 3 Nr. 3 KI-VO: "Anbieter" — wer ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt; Kanzleien sind in der Regel keine Anbieter. Art. 4 KI-VO: Pflicht zur KI-Kompetenz (seit 2. Februar 2025 in Kraft). Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 8.a: Hochrisiko-KI für Justizbehörden — Anwaltschaft ist keine staatliche Justizbehörde, daher in der Regel kein Hochrisiko-Tatbestand. Art. 6 Abs. 3 KI-VO: Rückausnahmen vom Hochrisiko-Status. Art. 50 Abs. 4 KI-VO: Kennzeichnungspflicht für öffentliche Informationstexte — Ausnahme bei redaktioneller Verantwortung. Art. 3 Nr. 63 KI-VO: GPAI-Modell (KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck).
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Betreiberpflichten KI-VO checklisten-artig aufbereiten | Checkliste nach Schema; Template unten |
| Variante A — Kanzlei ist nicht Betreiber nur Nutzer | Nutzer-Pflichten statt Betreiber-Pflichten prüfen |
| Variante B — Hochrisiko-KI nach Annex III KI-VO betroffen | Erweiterte Pflichten-Checkliste für Hochrisiko-Systeme |
| Variante C — KI-System noch in Entwicklung kein Einsatz | Planungs-Checkliste; Betreiberpflichten ab Inbetriebnahme |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Baustein Betreiber-Status: Die Kanzlei handelt beim Einsatz externer KI-Dienste als Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Als Betreiber ist die Kanzlei verpflichtet, die KI-Systeme entsprechend den Anweisungen der Anbieter zu nutzen und sicherzustellen, dass das damit befasste Personal über ausreichende KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO verfügt.
Baustein Hochrisiko-Abgrenzung:
Die in der Kanzlei eingesetzten KI-Systeme zur Unterstützung juristischer Arbeit fallen nicht unter die Hochrisiko-Kategorie des Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 8.a, da Rechtsanwaltskanzleien keine staatlichen Justizbehörden sind. Eine Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III Nr. 4 (Personalwesen) kommt in Betracht, sobald KI-Systeme zur Bewerberauswahl oder Personalentscheidungen eingesetzt werden; in diesem Fall sind die Anforderungen des Hochrisiko-Regimes ab dem 2. August 2026 zu beachten (vgl. Skill ki-vo-hochrisiko-personalwesen).
Baustein Kennzeichnungspflicht: Eine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte in anwaltlichen Schriftsätzen besteht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht, da Schriftsätze nicht an die "Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" gerichtet sind und der Anwalt durch seine Unterschrift die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Bei Kanzlei-Blogs, Pressemitteilungen oder öffentlichen Beiträgen ohne individuelle menschliche Endkontrolle ist eine Kennzeichnung hingegen geboten.
--- vor Versand klären ---
Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen für ein klärenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.
Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.
Die KI-VO wird durch Durchführungsrechtsakte und Leitlinien des Europäischen KI-Büros konkretisiert. Neue Leitlinien zu Betreiber-Pflichten oder zu GPAI-Modellen sind regelmäßig zu beobachten. Ebenso ist die Umsetzung der KI-VO in nationales deutsches Recht (KI-Aufsichtsbehörde, Bußgeldvorschriften) zu verfolgen.
Adressat: Compliance / KI-Beauftragter — Tonfall: checklisten-strukturiert
BETREIBERPFLICHTEN-CHECKLISTE KI-VO
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Klasse: [HOCHRISIKO / BEGRENZT / MINIMAL]
Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten:
☑/☐ Eignungspruefung des KI-Systems für geplanten Anwendungsfall (Art. 26 Abs. 1 lit. a)
☑/☐ Anleitung des Anbieters befolgt (Art. 26 Abs. 1 lit. b)
☑/☐ Menschliche Aufsicht sichergestellt (Art. 26 Abs. 1 lit. c)
☑/☐ Eingabedaten relevant und ausreichend repraesentativ (Art. 26 Abs. 1 lit. d)
☑/☐ Protokollierung der automatisch erzeugten Logs (Art. 26 Abs. 1 lit. e)
☑/☐ Betroffene informiert bei HR/Kreditentscheidungen (Art. 26 Abs. 6)
☑/☐ Widerspruchs- und Korrekturmechanismus implementiert (Art. 26 Abs. 6)
Art. 27 KI-VO — FRIA:
☑/☐ Nicht erforderlich (Begruendung: [BEGRUENDUNG])
☑/☐ FRIA durchgefuehrt am [DATUM]
Bussgeldrisikoklasse: [BIS 15 MIO. EUR / BIS 35 MIO. EUR]
Verantwortlicher: [NAME], [DATUM]
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin ki-richtlinie-kanzleienZerlegt GPAI-Anbieterpflichten nach KI-VO in Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert Beweislast- und Substantiierungsmatrix für Rechtsanwälte und Compliance.
Wenn es um Betreiber-Pflichten (Deployer) — Art. 26 und 27 europäischer Technikregulierungsrahmen in europäischem Technikregulierungsrecht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt. Auswahlstichwort: Betreiber Deployer Bevollmaechtigter; Arbeitsfeld: europäischem Technikregulierungsrecht.
Draftet KI-Verordnung Compliance-Prüfungen: prüft Anwendungsbereich, Rollen, Risikoklassen und erstellt verwertbare Entwürfe mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.