From insolvenzrecht
Wenn es um Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes Paragraf 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) in Insolvenzrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatus, Insolvenzeröffnungsgrund oder § 17 InsO prüfen möchte. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungsl...
Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatus, Insolvenzeröffnungsgrund oder § 17 InsO prüfen möchte. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.Der Nutzer stellt folgende Informationen bereit (fehlende Angaben werden abgefragt):
§ 17 Abs. 1 InsO bestimmt Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund.
§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO normiert die gesetzliche Vermutung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
10-%-/3-Wochen-Schema: Grundlegende BGH-Linie: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zum Stichtag seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 % erfüllen kann und die Lücke nicht innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Eine Unterdeckung von weniger als 10 % begründet lediglich eine Zahlungsstockung, wenn die Lücke in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. Ab 10 % ist auch bei kurzfristiger Behebbarkeit Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sofern die Unterdeckung mehr als 3 Wochen andauert. Konkretes Az. der grundlegenden Entscheidung vor Ausgabe in offener Quelle prüfen.
Indizienkatalog § 17 Abs. 2 S. 2 InsO: Als Indizien gelten insbesondere verspätete Lohnzahlungen, offene Sozialversicherungsbeiträge, erfolglose Stundungsbitten gegenüber Gläubigern, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, Insolvenzanträge anderer Gläubiger sowie der eigene Insolvenzantrag des Schuldners. Die Zahlungseinstellung setzt kein allgemeines Unvermögen voraus; es genügt, dass der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht mehr zahlt.
Stundungen in der Liquiditätsbilanz: In die Passiva I sind nur Verbindlichkeiten aufzunehmen, die tatsächlich fällig und nicht wirksam gestundet sind. Echter Stundung (beiderseitig gewollt, glaubhaft dokumentiert) ist Folge zu geben; sie beseitigt die Fälligkeit. Erzwungene oder faktische Stundungen — d.h. bloßes Dulden des Zahlungsverzugs durch den Gläubiger ohne Einigung — beseitigen die Fälligkeit nicht. Im Anfechtungsprozess trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer echten Stundungsvereinbarung.
Streitige und titulierte Forderungen: Ausgangspunkt ist die objektive Rechtslage. Zahlungsunfähigkeit ist ein objektiver Zustand; es geht um einen objektiven, kurzfristig nicht behebbaren Zahlungsmittelmangel gegenüber tatsächlich bestehenden und fälligen Zahlungspflichten. Eine Forderung kommt nur in die Passiva, wenn sie materiell besteht, fällig ist und der Gläubiger Erfüllung verlangt oder die Gläubigerhandlung aus den Umständen folgt. Eine materiell nicht bestehende oder rechtlich nicht fällige Forderung begründet keine Zahlungsunfähigkeit, auch wenn sie behauptet wird. Besteht die Forderung materiell und ist sie fällig, wird sie mit dem Nennwert passiviert; ein prozentualer Abschlag nach Prozessrisiko findet nicht statt. Liegt ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung vor, ist der Nennwert spätestens dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat. Hat der Schuldner eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreicht, ist die Beweiswirkung des Titels gesondert zu prüfen und die Liquiditätsbilanz mit einer klaren Annahmenspalte zu dokumentieren. Darlegungsseitig reicht ein bloßer Summenblock nicht: OPOS-Positionen, Gläubiger, Fälligkeit, Rechtsgrund, Titelstand und Belege müssen so konkret sichtbar sein, dass ein außenstehender Dritter nach Paragraf 138 ZPO sachgerecht bestreiten kann.
Beweislast- und Geschäftsleiterperspektive: Wer eine nicht titulierte streitige Forderung bei der Liquiditätsprüfung herausnimmt, muss den Grund dokumentieren: Nichtbestehen, fehlende Fälligkeit, Stundung, Aufrechnung, Durchsetzungssperre oder gerichtliche Einstellung. In einem späteren Haftungsprozess wird der Verwalter häufig aus Vertrag, Rechnung, Buchhaltung und Korrespondenz schlüssig zum Bestehen der Forderung vortragen können; die Geschäftsleitung muss dann belastbar dagegenhalten. Ein finales, mandatsbezogenes Rechtsgutachten kann den vertretbaren Kenntnisstand stützen, ersetzt aber nicht die objektive Prüfung und garantiert keine Entlastung.
Verschulden bei Antragspflichtverletzung: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn dem Schuldner die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Ein Irrtum über Bestand oder Fälligkeit einer Forderung ist nur eng verwertbar: Nach BGH IX ZR 229/22, Randnummer 27, betrifft die anerkannte Entlastung eine seit langem umstrittene, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage; sie gilt gerade nicht für Vertragsauslegung, an der der Schuldner selbst mitgewirkt hat. Für die Übertragung aus dem Anfechtungsrecht auf Geschäftsleiterhaftung ist ein ausdrücklicher Risikovermerk erforderlich.
Aktuelle Entwicklungen (Stand Juni 2026):
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 31 ff. regelt die Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch den Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer: Aufzustellen ist ein Liquiditätsstatus auf den Prüfungsstichtag, der liquide Mittel (Aktiva I, ggf. ergänzt um Aktiva II) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberstellt. Übersteigen Passiva I die Aktiva I und II um mehr als 10 %, ist bei fehlender kurzfristiger Beseitigungsperspektive Zahlungsunfähigkeit festzustellen (Tz. 31–37). IDW S 11 Tz. 16 f. zur Abgrenzung gegenüber Zahlungsstockung und Überschuldung.
Das Prüfgutachten folgt diesen sieben Schritten:
Schritt 1 – Stichtagsbestimmung Festlegung des maßgeblichen Prüfungsstichtags. Bei Antragspflicht (§ 15a InsO) ist dies der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; im Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) kann ein früherer Zeitpunkt relevant sein. Alle weiteren Prüfungsschritte erfolgen stichtagsbezogen.
Schritt 2 – Erfassung fälliger Verbindlichkeiten (Passiva I)
Vollständige Erfassung aller am Stichtag fälligen, nicht wirksam gestundeten Verbindlichkeiten.
Einzubeziehen sind: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeiten (inkl. gekündigter
oder fälliger Teile), Lohn- und Gehaltsrückstände, Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge),
Steuerschulden mit abgelaufener Zahlungsfrist, sonstige fällige Forderungen. Stundungen sind auf
ihre Echtheit zu prüfen (BGH-Linie zur echten Stundung; konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).
Streitige Forderungen werden nicht nach Klagerisiko quotiert. Die Prüfentscheidung lautet:
materiell nicht bestehend oder nicht fällig gleich nicht passivieren; materiell bestehend und fällig
gleich mit Nennwert passivieren; vorläufig vollstreckbar tituliert und Vollstreckung eingeleitet
gleich mit Nennwert passivieren; Vollstreckung eingestellt gleich Beweiswirkung und Liquiditätsabfluss
neu begründen. Jede streitige Forderung erhält in der Tabelle die Spalten Bestand, Fälligkeit,
Titel, Vollstreckungsstand, Passivierung und Beleg. Wenn nur eine Sammel-OPOS oder ein Summenwert vorliegt, wird vor rechtlicher Würdigung eine Einzelpostenliste mit Belegnachforderung erstellt; sonst ist der Liquiditätsstatus im Prozess angreifbar.
Wird eine Forderung wegen behaupteten Nichtbestehens oder fehlender Fälligkeit herausgenommen, erhält sie zusätzlich die Spalten Gegenbeweis, Gutachtenstand, Haftungsrisiko und Entscheider. Das Ergebnis lautet nie nur "streitig", sondern "objektiv nicht bestehend", "objektiv nicht fällig", "beweissicher herausnehmbar" oder "trotz Streit passivieren".
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) ist keine Stundung. AdV-Verfügungen hemmen nur die Vollziehung, lassen die Fälligkeit der Steuerforderung aber unberührt. Im Liquiditätsstatus bleiben AdV-Beträge Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine schriftliche Stundung nach § 222 AO mit Verschiebung der Fälligkeit über den Stichtag hinaus vorliegt. Sonst wird die Liquiditätslücke unterzeichnet und es droht eine falsche "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.
Schritt 3 – Aktiva-Erfassung
Schritt 4 – Aufstellung des Liquiditätsstatus Gegenüberstellung in tabellarischer Form:
Aktiva I (sofort verfügbar) EUR ______
+ Aktiva II (innerhalb 3 Wochen) EUR ______
= Summe liquide Mittel EUR ______
./. Passiva I (fällige Verbindlichkeiten) EUR ______
= Unterdeckung / Überdeckung EUR ______
Schritt 5 – Quotenberechnung Berechnung der Liquiditätsquote:
Quote = (Summe liquide Mittel / Passiva I) × 100
Eine Quote ≥ 100 % schließt Zahlungsunfähigkeit aus. Eine Quote zwischen 90 % und 99 % (Unterdeckung < 10 %) begründet bei kurzfristiger Behebbarkeit nur Zahlungsstockung.
Schritt 7 – Würdigung der Indizien für Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) Liegen rechnerisch Zweifelsfälle vor oder fehlen vollständige Daten, sind die Indizien nach BGH-Linie heranzuziehen: verspätete Lohnzahlungen, offene SV-Beiträge, erfolglose Stundungsbitten, Wechselproteste, Pfändungen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger, eigener Antrag. Häufen sich mehrere Indizien, ist Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit zu bejahen. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist widerlegbar; die Beweislast liegt beim Schuldner. Konkrete Aktenzeichen der einschlägigen BGH-Entscheidungen vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Das Gutachten wird im Gutachtenstil formuliert:
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie
[Name der Mandantin]werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (
1,1.1,1.1.1und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Die Muster GmbH (Schuldnerin) weist zum Stichtag 31.03.2025 folgende Situation auf:
Variante A (Zahlungsstockung):
Variante B (Zahlungsunfähigkeit):
Liquiditätsstatus:
Aktiva I 295.000 EUR
+ Aktiva II 0 EUR
= Summe liquide Mittel 295.000 EUR
./. Passiva I 320.000 EUR
= Unterdeckung 25.000 EUR
Quote: rund 92 Prozent
Die Unterdeckung beträgt rund 8 Prozent und liegt damit unter der 10-Prozent-Schwelle im Sinne der ständigen BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).
Zwischenergebnis: Die Unterdeckung liegt unter 10 %. Es ist zu prüfen, ob die Lücke von 25.000 EUR innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Fehlen konkrete Zuflüsse, liegt nach Ablauf der 3-Wochen-Frist Zahlungsunfähigkeit vor. Bestehen hinreichend konkrete Zuflusserwartungen (Aktiva II), ist lediglich Zahlungsstockung anzunehmen; die Prüfung ist in 3 Wochen zu wiederholen.
Liquiditätsstatus:
Aktiva I 40.000 EUR
+ Aktiva II 0 EUR
= Summe liquide Mittel 40.000 EUR
./. Passiva I 320.000 EUR
= Unterdeckung 280.000 EUR
Quote: 40.000 / 320.000 × 100 = 12,5 %
Die Unterdeckung beläuft sich auf 87,5 % und übersteigt die 10-%-Schwelle.
Nach ständiger BGH-Linie ist bei einer Unterdeckung von ≥ 10 % Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sobald keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren). Die Schuldnerin kann keine Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen nachweisen. Die Unterdeckung wird nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigt.
Ergebnis: Die Muster GmbH ist zum Stichtag 31.03.2025 zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist ausgelöst.
1. Faktische Stundung statt echter Stundung Häufig wird ein bloßes Nichtklagen des Gläubigers als Stundung gewertet. Nach ständiger BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren) beseitigt eine erzwungene oder faktische Duldung des Zahlungsverzuges die Fälligkeit nicht. Nur beiderseitig vereinbarte, schriftlich belegbare echte Stundungen dürfen aus den Passiva I herausgenommen werden. Ohne Dokumentation besteht das Risiko, dass das Insolvenzgericht oder ein Sachverständiger die Fälligkeit gleichwohl bejaht und eine frühere Zahlungsunfähigkeit feststellt.
2. Vergessene Sozialversicherungsbeiträge SV-Beiträge werden in der Praxis häufig nicht in die Passiva I aufgenommen, obwohl sie gesetzlich sofort fällig sind (§ 23 SGB IV). Rückständige SV-Beiträge sind zugleich ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung iSd § 17 Abs. 2 S. 2 InsO (st. BGH-Linie; Az. vor Ausgabe verifizieren). Fehler hier führen sowohl zur Unterschätzung der Passiva I als auch zur Übersehung eines Zahlungseinstellungsindizes.
3. Unzulässige Berücksichtigung künftiger Forderungen (Aktiva III. Stufe) Erlöse aus erst künftig abzuschließenden Verträgen, erhoffte Investorengelder ohne verbindliche Zusage oder hypothetische Verwertungserlöse gehören nicht in die Liquiditätsbilanz (Aktiva I oder II), sondern allenfalls in eine Liquiditätsplanung (Aktiva III. Stufe). Ihre Einbeziehung in die Liquiditätsbilanz ist methodisch unzulässig und führt zu einer unzutreffend negativen Feststellung Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
4. Stichtagsverschiebung im Haftungskontext Im Anfechtungs- und Haftungsprozess ist nicht der Antragstag, sondern der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich. Wird der Stichtag zu spät angesetzt, werden Haftungs- oder Anfechtungszeiträume unzutreffend verkürzt (Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 32).
5. Fehlende Indiziengesamtwürdigung Einzelne Indizien (z.B. nur eine verspätete Lohnzahlung) begründen für sich allein noch keine Zahlungseinstellung. Erst das Zusammentreffen mehrerer Indizien aus dem Katalog des BGH IX ZR 81/06 Rn. 36 ff. rechtfertigt die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Eine isolierte Betrachtung führt zu Fehlsubsumtionen.
Jedes auf diesem Skill basierende Gutachten muss mindestens folgende Quellen ausweisen:
Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Bevor losgelegt wird, klaere:
Adressat: Intern / Gericht — Tonfall: sachlich-betriebswirtschaftlich
LIQUIDITAETSSTATUS (§ 17 InsO-Pruefung)
Gesellschaft: [FIRMA] Stichtag: [DATUM]
FAELLIGE VERBINDLICHKEITEN:
- Lieferantenverbindlichkeiten: EUR [BETRAG]
- Steuern und SV: EUR [BETRAG]
- Bankdarlehen (faellig): EUR [BETRAG]
- Sonstige: EUR [BETRAG]
GESAMT FAELLIG: EUR [SUMME]
LIQUIDE MITTEL:
- Kassabetrag: EUR [BETRAG]
- Bankguthaben: EUR [BETRAG]
- Innerhalb 3 Wochen eingehende Zahlungen: EUR [BETRAG]
GESAMT LIQUIDE: EUR [SUMME]
LIQUIDITAETSLUECKE: EUR [SUMME] = [X%] der faelligen Verbindlichkeiten
ERGEBNIS: [Zahlungsunfaehigkeit i.S.d. § 17 InsO: JA / NEIN / ZAHLUNGSSTOCKUNG]
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin insolvenzrechtWenn es um Zahlungsunfaehigkeit: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage in Insolvenzrecht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix.
Prüft § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit im Mandat: Tatbestand, Fristen, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen mit Fristen- und Risikoampel.
Prüft drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO aus Liquiditätsstatus, Fälligkeiten und regelmäßig 24-monatiger Prognose. Grenzt Paragrafen 17 und 19 InsO ab, behandelt streitige und titulierte Forderungen korrekt und liefert Statusmemo, Szenarien, Belegmatrix sowie Entscheidung über StaRUG-Instrumente.