Streitwert im Gewerblichen Rechtsschutz berechnen
Arbeitsbereich
Anwalt muss Streitwert für IP-Verletzungsklage oder einstweilige Verfuegung im gewerblichen Rechtsschutz festlegen. Streitwertbemessung MarkenG PatG UWG UrhG. Prüfraster: Senatspraxis OLG Hamburg LG Frankfurt LG Muenchen I LG Duesseldorf wirtschaftlicher Wert des Schutzrechts Marktstaerke Eilverfuegungs-Reduktion Streitgegenstand Streitwertherabsetzung § 51 GKG § 12 UWG. Output: Streitwertbegründung und Kostenberechnung. Abgrenzung zu mandat-triage-gewerblicher-rechtsschutz (Ersteinschaetzung) und verletzungs-triage. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Eingaben
- Schutzrecht (Marke Patent Design Geschmacksmuster Urheber Sortenschutz)
- Wirtschaftliche Bedeutung (Umsatz Marktanteil Branchenstellung)
- Verletzungs-Charakter (Umfang Dauer schuldhaft Eile)
- Klage-Anträge (Unterlassung Auskunft Schadensersatz Vernichtung Rückruf)
- Eilverfahren oder Hauptsache
- Sitz der Parteien
- Bisherige Korrespondenz
Schritt 1 — Wert des Schutzrechts
Marke § 51 GKG
- Aufbau-Investitionen und Marketing-Aufwendungen
- Marktstellung der Marke
- Lizenz-Einkünfte wenn vorhanden
- Wettbewerbsschutz Bedeutung in der Branche
- Typische Spannweite EUR 50000 bis EUR 1000000
Patent
- Branchenüblicher Lizenzsatz mal jährlicher Umsatz mal verbleibende Laufzeit
- Forschungs- und Entwicklungs-Kosten
- Marktbedeutung in der Branche
- Typisch hoher Wert — sechs- bis siebenstellig
Design / Gebrauchsmuster
- Geringerer Wert typisch — EUR 25000 bis EUR 500000
- Hängt von Umsatz mit dem geschützten Design ab
Urheber
- Wert des Werks und seines Umsatz-Potenzials
- Bei Filesharing EUR 1000 nach § 97a Abs. 3 UrhG bei Verbrauchern Standard
- Bei gewerblicher Verwendung deutlich höher
UWG-Unterlassungsklage
- Wirtschaftliches Interesse des Verletzten
- Typischer Streitwert EUR 30000 bis EUR 200000 je nach Schwere
Schritt 2 — Eilverfahren-Reduktion
- Allgemein: etwa ein Drittel bis Halb des Hauptsachewerts
- Begründung: vorläufige Sicherung
- Bei Klage in der Hauptsache Streitwert hoch — nach Vergleich auch hoch
- Bei Reduktion Wert der Begründungs-Schritte einkalkulieren
Schritt 3 — Streitwertherabsetzung § 51 Abs. 5 GKG / § 12 UWG
Bei UWG-Verfahren § 12 UWG
- Auf Antrag bei wirtschaftlich-existenzbedrohlicher Belastung
- Streitwertbegünstigung auf Antrag — Anwalt muss Antrag stellen
- Anwendung bei kleinem / mittelständischem Verletzer
Bei GRUR § 51 Abs. 5 GKG
Schritt 4 — Kumulation verschiedener Klage-Anträge
- Unterlassung Hauptantrag — höchster Wert
- Auskunft typisch 10 Prozent des Unterlassungs-Werts
- Vernichtung vergleichbar oder geringer
- Rückruf vergleichbar
- Schadensersatz konkrete Forderung
- Kumulative Wertfestsetzung bei mehreren Anträgen mit § 39 GKG
- Senatspraxis kann unterschiedlich sein — typisch nicht alle einzelnen Werte addiert
Schritt 5 — Senatspraxis-Tabelle (typisch)
LG Hamburg / OLG Hamburg
- Marke: gerne hoher Streitwert bei bekannten Marken EUR 100000+
- UWG: typisch EUR 30000 bis 100000
- Lizenz-Streit: nach Lizenz-Wert
LG Frankfurt / OLG Frankfurt
- Marke: konservativer als Hamburg
- Wettbewerb: typisch EUR 25000 bis 100000
LG München I / OLG München
- Patent-Streit häufig EUR 250000 bis Millionen
- Design: konservativ
LG Düsseldorf / OLG Düsseldorf
- Patent-Senat-Praxis zentral
- Patent typisch sechs- bis siebenstellig
- Wettbewerb mittlere Spannweite
Schritt 6 — Berufungs- und Revisions-Streitwert
- Berufung Streitwert des Berufungs-Antrags § 47 GKG
- Revision nur bei Streitwert über EUR 20000 zugelassen (§ 26 EGZPO) oder bei rechtlich relevanter Frage
- Nichtzulassungsbeschwerde OLG-Streitwert plus EUR 20000
Schritt 7 — Sicherheitsleistung
§ 709 ZPO (Hauptsache)
- Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
- Höhe typisch 110 oder 120 Prozent des Vollstreckungs-Volumens
§ 940 ZPO (Einstweilige Verfügung)
- Sicherheitsleistung zur Schadensabsicherung
- Höhe ermessen — meist Bruchteil des Hauptsache-Volumens
Schritt 8 — Strategische Aspekte
| Konstellation | Strategie |
|---|
| Verletzer klein — Streitwert begünstigt | § 12 UWG Antrag stellen |
| Hauptsache nach EV | Wertabgleich — keine Bevorzugung wegen frühere EV |
| Mehrere Verletzungs-Akte | Einheitlicher Streitwert oder einzeln? |
| Streit über Anwaltskosten | Streitwert beeinflusst Gebühren |
| EuGVVO Vollstreckung im Ausland | Streitwert im Heimatstaat klar machen |
Schritt 9 — Praktische Schritte
- Schutzrecht-Wert kalkulieren (Lizenz-Analogie Marketing-Aufwand Marktstellung)
- Verletzungs-Umfang dokumentieren
- Verfahrensart wählen Eile vs. Hauptsache
- Senat-Wahl bei Konkurrenzzuständigkeit (Gerichtsstands-Auswahl strategisch)
- § 12 UWG Antrag prüfen wenn Verletzer-Existenz gefährdet
Ausgabe
streitwert-bewertung.md mit Berechnungsschritten
- Tabelle für die einzelnen Anträge
- Begründung gegenüber Gericht für gewählten Streitwert
- Vergleichs-Werte aus aktuellen Senatsentscheidungen
- Bei § 12 UWG-Antrag: Begründung mit Bilanzen Umsatz
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellen
- GKG §§ 39 47 48 51
- UWG § 12
- ZPO §§ 709 940
- EGZPO § 26
- BGH I. Zivilsenat (GRUR-Sachen)
- GRUR / GRUR-RR Senatsentscheidungen
- Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG
- Köhler/Feddersen UWG
- Ingerl/Rohnke MarkenG
- Benkard PatG
Triage-Fragen bei Streitwert-Berechnung
Bevor der Streitwert festgesetzt wird, klaere:
- Handelt es sich um ein UWG-Verfahren (§ 12 II UWG — Antragsgebundenheit), Markenrecht oder Patentrecht?
- Wird einstweiliger Rechtsschutz (Gegenstandswert = 50-100 % des Hauptsachewerts) oder Hauptsacheklage beantragt?
- Welchen wirtschaftlichen Wert hat das Unterlassungsbegehren — Umsatz des Verletzers, Bedeutung der Marke/des Patents?
- Gibt es Vergleichswerte aus OLG-Beschluessen für aehnliche Faelle (GRUR-RR, WRP)?
Aktuelle Rechtsprechung
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.