GewR: Einstweilige Verfügung – Eilverfahren Spezial
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Mandatsbezug
Behandelt das einstweilige Verfügungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz als zentrales Instrument zur schnellen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen. Er deckt die Antragstellerseite (Verfügungsanspruch formulieren, Dringlichkeit begründen, glaubhaft machen) und die Antragsgegnerseite (Widerspruch, Schutzschrift, Dringlichkeitsselbstwiderlegung) ab.
Mandatsbezug: Markeninhaber entdeckt Verletzung und will sofort handeln; Patentinhaber sieht konkurrierendes Produkt auf Messe; UWG-Anspruchsteller reagiert auf irreführende Werbung; Abgemahnter will EV verhindern.
Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
- §§ 935, 940 ZPO – Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund als Doppelvoraussetzung der einstweiligen Verfügung.
- § 937 Abs. 2 ZPO – Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung bei Dringlichkeit.
- § 920 ZPO – Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung als zentrales Beweismittel.
- § 938 ZPO – Ermessen des Gerichts bei Ausgestaltung des Tenors.
- § 14 MarkenG – Unterlassungsanspruch bei Markenverletzung.
- § 139 PatG – Unterlassungsanspruch bei Patentverletzung.
- § 42 DesignG – Unterlassungsanspruch bei Designverletzung.
- § 97 UrhG – Unterlassungsanspruch bei Urheberrechtsverletzung.
- § 8 UWG – Unterlassungsanspruch bei unlauterem Wettbewerb.
Die Doppelvoraussetzung im Überblick
| Element | Inhalt | Beweismittel |
|---|
| Verfügungsanspruch | Materiell-rechtlicher Anspruch (Unterlassung) | Schutzrechtsurkunde, Verletzungsnachweis |
| Verfügungsgrund | Dringlichkeit; drohende Rechtsverletzung oder Erschwerung der Rechtsbefriedigung | Zeitverlauf, Erstkenntnis, eidesstattliche Versicherung |
| Glaubhaftmachung | Überwiegende Wahrscheinlichkeit beider Elemente | Eidesstattliche Versicherung + Belege |
Kaltstart in 6 Fragen
- Schutzrechtsposition: Welches Schutzrecht (Marke, Patent, Design, Urheberrecht, UWG-Anspruch)? Eingetragen, angemeldet oder unregistriert?
- Verletzungshandlung: Was genau macht der Verletzer? Seit wann? Belege vorhanden?
- Dringlichkeit: Wann wurde Verletzung erstmals bekannt? (Dringlichkeit selbst widerlegt bei zu langem Zuwarten)
- Vorangegangene Abmahnung: Abmahnung bereits gesendet? Reaktion erhalten oder Frist abgelaufen?
- Gerichtswahl: Welches Gericht soll angerufen werden? Warum (Gerichtspraxis, Zuständigkeit)?
- Output: Antragsschriftsatz-Entwurf, Glaubhaftmachungs-Checkliste, eidesstattliche Versicherung oder Strategie-Memo?
Prüfprogramm
Schritt 1 – Verfügungsanspruch prüfen
Markenrecht:
- Schutzrecht: Eingetragene Marke (DPMA/EUIPO)? Priorität? Klassen?
- Verletzungstatbestand: Identität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), Verwechslungsgefahr (Nr. 2), Bekanntheitsschutz (Nr. 3)?
- Rechteinhaber: Eigentümer oder exklusiver Lizenznehmer mit Klagerecht?
Patentrecht:
- Eingetragenes Patent: Patentrolle, Ansprüche geprüft?
- Patentverletzung: wortsinngemäß oder äquivalent?
- Arbeitnehmererfindung: ArbnErfG-Überleitung geprüft?
UWG:
- Wettbewerbshandlung, Mitbewerbereigenschaft, Spürbarkeit (§ 3 UWG)?
- Fallgruppe: Irreführung (§§ 5, 5a UWG), vergleichende Werbung (§ 6 UWG), aggressive Werbung (§ 4a UWG)?
Urheberrecht:
- Schutzfähiges Werk? Urheberschaft/Lizenznehmereigenschaft?
- Verletzungshandlung: § 16 (Vervielfältigung), § 17 (Verbreitung), § 19a (öffentliche Zugänglichmachung)?
Schritt 2 – Verfügungsgrund (Dringlichkeit)
- Gesetzliche Dringlichkeitsvermutung: Im MarkenG, UWG und UrhG gibt es teils Vermutungen.
- Dringlichkeitsfrist: Je nach Gericht 4–8 Wochen ab Kenntnis; Hamburger Praxis: 4 Wochen; Münchner Praxis: 6–8 Wochen.
- Kenntnis-Zeitpunkt: Wenn Antragsteller von Verletzung wusste und zu lange gewartet hat → Selbstwiderlegung.
- Eidesstattliche Versicherung zur Erstkenntnis: Datum der Kenntniserlangung, wie erlangt.
Schritt 3 – Glaubhaftmachungspaket zusammenstellen
- Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers: Sachverhalt, Erstkenntnis, Unterlassung nicht zuzumuten.
- Anlagen: Screenshot (mit Datum), Produktfoto, Messeprotokoll, Kaufbeleg.
- Schutzrechtsurkunde oder Registerauszug (DPMA-Markenregister, Patentrolle).
- Recherche-Ergebnis: Priorität, Schutzdauer, Klassen.
- Verletzungsanalyse: Wortsinngemäß oder äquivalent (Patent); Verwechslungsgefahr-Prüfung (Marke).
Schritt 4 – Antragsgestaltung
Tenor-Formulierung:
- Präzise, nicht zu weit und nicht zu eng.
- Konkrete Verletzungshandlung beschreiben; abstraktere Formulierungen nur im Rahmen des Kernbereichs.
- Ordnungsmittelandrohung im Tenor beantragen (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Streitwertangabe:
- Marke: je nach Bekanntheit und Umsatz 50.000–500.000 EUR.
- Patent: oft höher; Lizenzumsatz als Orientierung.
- UWG: oft 15.000–50.000 EUR für einfachen Verstoß.
Sicherheitsleistung: Antrag auf Absehen von Sicherheitsleistung stellen; Gericht hat Ermessen.
Schritt 5 – Abmahnung vor EV?
- Keine gesetzliche Pflicht zur Abmahnung vor EV-Antrag; aber Abmahnung kann Wiederholungsgefahr beseitigen.
- Wenn Abmahnung: Reaktionsfrist muss abgelaufen sein oder Abgemahnter muss abgelehnt haben.
- Ohne Abmahnung: Direkter EV-Antrag möglich; Abmahnung kann nachgeholt werden (§ 93 ZPO-Problematik beachten).
Antragsgegnerperspektive
- Widerspruch (§ 924 ZPO): Erzwingt mündliche Verhandlung; Kernverteidigung.
- Schutzschrift: Präventiv vor EV-Antrag einreichen (→ evvollzug-neu-008).
- Dringlichkeitsselbstwiderlegung rügen: Wenn Antragsteller zu lange gewartet hat.
- Verfügungsanspruch angreifen: Schutzrecht ungültig, kein Verstoß, Erschöpfung, Verwirkung.
Typische Fallen
- Dringlichkeitsselbstwiderlegung: Antragsteller weiß seit Monaten von Verletzung und wartet; EV scheitert.
- Zu weit formulierter Tenor: Gericht lehnt ab oder schränkt erheblich ein; Kosten des Antragstellers.
- Falsches Gericht: Örtliche Zuständigkeit fehlt; EV abgewiesen.
- Eidesstattliche Versicherung unvollständig: Keine Angabe zur Erstkenntnis; Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
- Kein Schutzrechtsnachweis beigefügt: Registerauszug fehlt; EV zurückgestellt.
Output-Module
- Antragsschriftsatz-Vorlage: Rubrum, Antrag mit Ordnungsmittelandrohung, Begründung, Anlagen.
- Eidesstattliche Versicherung: Muster mit Erstkenntnis-Angabe.
- Glaubhaftmachungs-Checkliste: Schutzrecht, Verletzung, Dringlichkeit, Beweismittel.
- Tenor-Formulierungs-Beispiele: Marke, Patent, UWG mit Mustertexten.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Quellenregel
Anschluss-Skills
evvollzug-neu-001 – Vollziehung der EV
evvollzug-neu-008 – Schutzschrift (Gegenseite)
schutzschrift-eilverfuegung – Schutzschrift-Entwurf
verletzungs-triage – Erstentscheidung bei IP-Verletzung