Strukturiert die rechtliche Prüfung von Influencer-Werbung im Franchisesystem: ordnet Sachverhalt, Normen, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt. Liefert direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten und Risiken.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Einzelne Franchisenehmer beauftragen auf eigene Initiative Influencer mit der Bewerbung des Systems. Alternativ führt der Franchisegeber ein systemweites Influencer-Programm ein. Beide Seiten fragen nach Kennzeichnungspflichten, Haftungsrisiken und der vertraglichen Einbindung von Influencern.
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Influencer I, verlangt eine differenzierte Prüfung: Ein Beitrag gegen Gegenleistung ist eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens. Ohne Gegenleistung kommt es für die Förderung eines fremden Unternehmens insbesondere auf einen werblichen Überschuss an; Eigenwerbung und Drittwerbung dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden. Die Kennzeichnung ist deshalb für jeden Beitrag anhand Gegenleistung, Inhalt, Verlinkung und Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks zu prüfen.
Im Franchisesystem stellt sich die Frage der Haftungszurechnung: Wenn ein Franchisenehmer ohne Kennzeichnungspflicht-Compliance einen Influencer beauftragt und dieser einen nicht gekennzeichneten Werbepost veröffentlicht, haftet der Franchisenehmer; ob der Franchisegeber mittelbar haftet, hängt von seiner Organisationsverantwortung ab.
Franchiserecht ist in Deutschland kein eigener gesetzlich geregelter Vertragstyp. Die Rechtsordnung wendet typenverwandte Normen an: BGB-Schuldrecht für Vertragspflichten und Haftung, HGB für handelsrechtliche Besonderheiten, MarkenG für Schutzrechte, GWB und Vertikal-GVO EU 2022/720 für kartellrechtliche Grenzen sowie GeschGehG für Know-how-Schutz. Der Code of Ethics des Deutschen Franchiseverbands (DFV) setzt branchenübliche Mindeststandards, ist aber kein Gesetz.
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