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Wenn es um Influencer Marketing Uwg Spezial in Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Influencer-Marketing und UWG: Kennzeichnungspflicht Werbung § 5a UWG, § 6 TMG, MStV, BGH 'Influencer'-Entscheidungen, organische vs. bezahlte Posts, Schleichwerbung, Abmahnpraxis, Plattformregeln Instagram/TikTok/YouTube, DS-GVO-Schnittstellen.
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 5a Abs. 1 UWG | Irreführung durch Unterlassen: Vorenthaltung wesentlicher Information |
| § 5a Abs. 4 UWG (a.F.) / § 5b UWG (n.F.) | Kennzeichnungspflicht kommerzieller Kommunikation |
| § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG | Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation |
| § 22 MStV (Medienstaatsvertrag) | Werbung in Telemedien: Kennzeichnungsgebot |
| §§ 3, 7 RStV (alt) | Weitgehend durch MStV ersetzt |
| Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 11 | Redaktionell getarnte Werbung: per se unlauter |
| AVMD-RL (RL 2018/1808) | EU-Richtlinie audiovisuelle Mediendienste: Product Placement, Werbung |
| Entscheidung | Az. / Datum | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH „Influencer I" | I ZR 90/20, 9.9.2021 | Kein kommerzieller Zweck, wenn kein Entgelt und keine geldwerten Vorteile; organische Posts ohne Gegenleistung = keine Kennzeichnungspflicht |
| BGH „Influencer II" | I ZR 125/20, 9.9.2021 | Verlinkung auf Unternehmenswebsite durch Influencer für eigene Zwecke: kein Werbezweck |
| BGH „Influencer III" | I ZR 126/20, 9.9.2021 | Entsprechendes zu Tap-Tags; Kennzeichnung erforderlich wenn kommerzielle Zwecke nicht klar erkennbar |
Alle Entscheidungen live verifizieren: bgh.de und dejure.org.
| Konstellation | Kennzeichnung nötig? |
|---|---|
| Entgeltlicher Post (Bargeld, Sachleistung, Rabatt) | Ja, immer |
| Kostenlose Zustellung von Produkten zur Besprechung | Ja, wenn Bezug zur Werbung |
| Organischer Post ohne jede Gegenleistung | Nein (BGH „Influencer I") |
| Verlinkung auf eigenes Unternehmen / eigene Marke | Nein, wenn eigenwirtschaftlicher Zweck klar |
| Affiliate-Links mit Provision | Ja |
| Product Placement in Video | Ja, gesonderte Kennzeichnung MStV |
| Plattform | Empfohlene Kennzeichnung |
|---|---|
| Instagram (Post / Reel) | „Werbung" oder „Anzeige" am Anfang; bezahlte Partnerschaft-Tool |
| TikTok | „#Werbung" oder „#Anzeige" deutlich sichtbar |
| YouTube | „Anzeige" zu Beginn des Videos + Beschreibungsbox |
| Blog / Website | „Werbung" oder „Sponsored Post" deutlich über dem Inhalt |
Anforderungen BGH: Kennzeichnung muss unverzüglich erkennbar sein, also vor dem eigentlichen Inhalt oder direkt darunter; nicht erst am Ende oder in Kleindruck.
Typische Abmahner:
Häufige Streitwerte: 5.000–30.000 € je nach Reichweite des Influencers und wirtschaftlicher Bedeutung.
Prüfpunkte bei eingehender Abmahnung:
| Partei | Haftung |
|---|---|
| Influencer | Unmittelbar als Handelnder (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) |
| Auftraggeber / Marke | Störer oder Mittäter (§ 830 BGB analog); Auftrag umfasst Werbung |
| Plattform | Keine Haftung für Inhalte Dritter (§ 10 TMG / Art. 6 DSA); außer Kenntnis und Untätigkeit |
Anschluss-Skills: gr-mitbewerberabmahnung-aktivlegitimation-spezial, uwg-systematik-und-anwendung, gr-abmahnung-workflow.
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