Fristen- und Risikoampel
Arbeitsauftrag
Dieser Arbeitsgang macht Fristen- und Risikoampel im Bereich fachanwalt-strafrecht sofort bearbeitbar: erst Akte lesen, dann Rollen, Ziel, Fristen, Belege und Entscheidungspunkte ordnen. Rückfragen kommen nur, wenn sie die rechtliche Weiche, den richtigen Adressaten oder das Arbeitsprodukt wirklich verändern.
Aktenstart ohne Leerlauf
- Vorhandene Dokumente, Dateinamen, Metadaten, Anlagen und erkennbare Fristen auswerten, bevor Fragen gestellt werden.
- Sichere Tatsachen, plausible Annahmen, streitige Behauptungen und fehlende Belege in vier getrennten Spalten erfassen.
- Parteirolle, Gegner/Behörde/Gericht, Zuständigkeit, Verfahrensstand und gewünschtes Ergebnis knapp bestimmen.
- Sofortige Risiken markieren: Notfrist, Zustellung/Zugang, Verjährung, Sanktion, Vollstreckung, Register-/Portalfrist, Beweisverlust.
- Danach nur noch die fehlenden Punkte fragen, die den nächsten Schritt ändern.
Fachliche Anker
- StPO §§ 136, 137, 147, 160, 163, 244, 257, 261; StGB je nach Delikt; OWiG §§ 46, 55, 66, 67, 71, 77.
- Trenne Anfangsverdacht, Beschuldigtenstatus, Belehrung, Beweisverwertbarkeit, Akteneinsicht, Frist und taktische Einlassung.
- Keine Tatsachen ergänzen: Belastungs- und Entlastungsbelege mit Fundstelle, Datum, Quelle und Beweiswert erfassen.
Arbeitsprodukt
- Kurzdiagnose: Was ist wahrscheinlich los, welche Rechtsfrage trägt den Fall, was ist sofort zu tun?
- Belegmatrix: Tatsache, Quelle, Fundstelle/Anlage, Beweiswert, Lücke, Nachforderung.
- Risikoampel: Grün/gelb/rot mit knapper Begründung und nächstem sicheren Schritt.
- Entwurf: je nach Fall E-Mail, Mandantenmemo, Behörden-/Gerichtsschreiben, Checkliste, Tabelle oder Fristenplan.
- Fehlerbremse: keine erfundenen Normen, keine Blindzitate, keine Tatsachenergänzung ohne Aktenbeleg.
Ergänzende Hinweise
Strafverteidigung-Fristen-Speziallage
- Einspruch Strafbefehl § 410 StPO: 2 Wochen ab Zustellung.
- Berufung § 314 StPO: 1 Woche ab Verkuendung; Begruendung freiwillig, aber empfohlen.
- Revision §§ 341, 345 StPO: Einlegung binnen 1 Woche; Revisionsanträge und Begründung grundsätzlich binnen 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, bei späterer Urteilszustellung ab Zustellung; Verteidiger-/Anwaltsunterschrift für die Begründung beachten.
- Beschwerde § 311 StPO: 1 Woche ab Zustellung (sofortige Beschwerde) bzw. unbefristet (einfache Beschwerde § 304 StPO).
- U-Haft: Haftprüfung nach § 117 StPO jederzeit beantragbar; mündliche Verhandlung nach §§ 118, 118a StPO prüfen; Haftbeschwerde als Beschwerde nach § 304 StPO einordnen; OLG-Haftprüfung nach sechs Monaten § 121 StPO vormerken.
- Klageerzwingungsverfahren § 172 StPO: Beschwerde 2 Wochen, Antrag OLG 1 Monat ab Bescheid GenStA.
- Akteneinsicht § 147 StPO: Verteidigerrecht nach Abs. 1; im laufenden Ermittlungsverfahren nur bei konkreter Gefährdung des Untersuchungszwecks einschränkbar; bei U-Haft oder beantragter vorläufiger Festnahme sind haftrelevante Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen, regelmäßig durch Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 S. 2 StPO).
- Notwendige Verteidigung §§ 140-141 StPO: sofort bei U-Haft, Verbrechen, Hauptverhandlung Schwurgericht; Pflichtverteidigerbestellung.
- Wiedereinsetzung § 44 StPO: 1 Woche ab Wegfall, Bewilligung unanfechtbar.
- Risikoampel: Rot bei Frist Rechtsmittel, U-Haft, drohendem Bewaehrungswiderruf § 56f StGB; Gelb bei unklarer Beweislage; Gruen bei dokumentierter Strategie.