Informationstechnologierecht: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO Art. 5, 6, 7, 9, 12-22, 25, 28, 30, 32, 33-34, 35, 51-58, 77-83, BDSG §§ 22-25, 26, 30; DSGVO; BDSG; TTDSG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Informationstechnologierecht: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage.
Spezialwissen: Informationstechnologierecht: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen und Beleglage
- Normen-/Quellenanker: DSGVO, BDSG, TTDSG, TKG, DDG, DSA, DMA, EU, KI, VO.
Fallweichen
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
- Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber?
- Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden?
- Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch?
- Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt?
- Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage?
Arbeitsworkflow
- Fallbild bilden: Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen.
- Rechtsrahmen setzen: Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld IT-Recht prüfen.
- Prüfpunkte abarbeiten: Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen.
- Risiko bewerten: Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben.
- Anschluss bauen: Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist.
IT-Recht Tatbestände und Beweisfragen
- § 631 BGB Werkvertrag (Software): Erfolg = mangelfreies Werk gemäß Pflichtenheft; Abnahme § 640 BGB; Verjährung 2 Jahre § 634a Abs. 1 Nr. 1.
- Beweislast bis Abnahme: Unternehmer (auf Mangelfreiheit); nach Abnahme: Besteller (auf Mangel).
- §§ 535 ff. BGB analog SaaS: Dauerhafte Bereitstellung; Mietminderung bei Mängeln; Pflichtmaßstab Verfügbarkeit aus SLA.
- § 433 BGB Standard-Software: Kauf; Mängelhaftung §§ 434 ff., Beschränkung in B2B-AGB möglich, aber § 309 Nr. 7 BGB-Grenzen.
- §§ 305 ff. BGB AGB-Kontrolle: Einbeziehung (§ 305 Abs. 2/3), Inhaltskontrolle (§ 307 ff.), Klauselverbote § 308 (mit Wertungsmöglichkeit), § 309 (ohne).
- § 14 UrhG: Urheberpersönlichkeitsrecht; bei Software-Lizenzierung § 69c UrhG (Verwertungsrechte).
- Beweismittel: Pflichtenheft, Abnahmeprotokoll, Testberichte, Kommunikationsverlauf, SLA-Logs, Quellcode-Hash, Versionskontrolle.
Praxis-Tipp
Bei Software-Werkverträgen ist die Abnahme (§ 640 BGB) der entscheidende Wendepunkt der Beweislast. Wer keinen formalen Abnahmevorgang dokumentiert, riskiert konkludente Abnahme nach langer Nutzung — was Mängelrechte erheblich erschwert. Empfehlung: Abnahmebescheid mit konkretem Datum, Beteiligten und Vorbehalten.