Prüft Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg bei internationalen Bezügen im Arbeitsrecht (EuGH-Rechtsprechung, EU-Richtlinien, AEntG, Rom I). Liefert Fristen- und Risikoampel mit Sofortmaßnahmen.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Internationaler Bezug im Arbeitsrecht: EuGH-Rechtsprechung (Massenentlassung, Befristung, Diskriminierung, Urlaub), EU-Richtlinien (RL 2023/970, RL 2001/23, RL 2008/94, RL 2003/88), Entsendung AEntG, internationales Privatrecht Rom I.
Spezial: Rechtsprechung — Internationaler Bezug und Schnittstellen und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.Wenn ein Sachverhalt mit internationalem Bezug oder einer EU-Rechtsfrage vorliegt:
EuGH C-134/24 / C-402/24 (30.10.2025): Massenentlassungsanzeige ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehler bei der Anzeige führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen; keine Heilung nach Kündigungsausspruch. Die Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
Umsetzung in Deutschland: Paragraf 17 KSchG; Konsequenz aus BAG 6 AZR 152/22 und EuGH-Linie: Anzeige nach Abschluss der BR-Konsultation, vor Ausspruch der Kündigungen.
Quellenregel: EuGH-Urteile via curia.europa.eu; BAG via bundesarbeitsgericht.de.
Art. 8 Rom I-VO (VO EG 593/2008): Für Arbeitnehmer gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet — auch wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird. Abweichung durch Rechtswahl möglich, wenn das gewählte Recht den Arbeitnehmer nicht schlechter stellt als das objektiv anwendbare.
Praxis-Beispiel: Deutsches Unternehmen entsendet Arbeitnehmer nach Polen für 2 Jahre → grundsätzlich deutsches Recht bleibt anwendbar; polnische Mindeststandards nach AEntG zu beachten.
Entsendendes Unternehmen muss Entsendung bei der ZKA (Zentrale Kontrolle der Schwarzarbeit / Zoll) melden. Unterlassung → Ordnungswidrigkeit.
| EuGH-Verfahren | Streitfrage | Deutsche Norm | Status |
|---|---|---|---|
| C-134/24 | Massenentlassung: Wirksamkeitsvoraussetzung | Paragraf 17 KSchG | Entschieden 30.10.2025 |
| C-13/95 (Süzen) | Betriebsübergang: Identitätskriterien | Paragraf 613a BGB | Grundlegendes Urteil |
| Schultz-Hoff | Urlaubsverfall bei Krankheit | Paragraf 7 BUrlG | Umgesetzt in BAG-Linie |
| King | Urlaubsanspruch bei fehlendem Hinweis | Paragraf 7 BUrlG | Umgesetzt in BAG-Linie |
Wichtig: Vor Ausgabe von EuGH-Aktenzeichen stets verifizieren auf curia.europa.eu. Keine Aktenzeichen aus Modellwissen ohne Verifikation.
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Triages labor law cases from cold start: identifies role, goals, deadlines, required documents, and routes to specialized skills. Provides deadline/risk traffic light and immediate next steps.
Prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen in der Schnittstelle von Arbeits- und Migrationsrecht; liefert Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.