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Wenn es um Nichtleistungskondiktion — Grundtatbestand Paragraf 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten. Auswahlstichwort: Nichtleistungskondiktion Grundtatbestand 812 I 1 Alt 2; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.
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Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB prüfen: in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Prüfraster: kein Leistungsverhältnis, Abgrenzung zur Leistungskondiktion, Zuweisungsgehalt. Output: Prüfergebnis Nichtleistungskondiktion. Abgrenzung: nicht Alt. 1 Leistungskondiktion (bewusste Zweckrichtung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüf...
Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB prüfen: in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Prüfraster: kein Leistungsverhältnis, Abgrenzung zur Leistungskondiktion, Zuweisungsgehalt. Output: Prüfergebnis Nichtleistungskondiktion. Abgrenzung: nicht Alt. 1 Leistungskondiktion (bewusste Zweckrichtung). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) — § 816 BGB (Verfügung Nichtberechtigter, Spezialregelung) — § 822 BGB (Bereicherung Dritter) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion, vorrangig) — §§ 994 ff. BGB (Verwendungsersatz im EBV) — § 985 BGB (Vindikation)
Wer etwas in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Die Nichtleistungskondiktion greift subsidiär: Sie kommt nur zum Zug, wenn keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens vorliegt.
Anwendungsfälle:
Jeder vermögenswerte Vorteil.
Nicht bewusst und nicht zweckgerichtet zugewendet: Nutzung fremder Schutzrechte, Verarbeitung fremder Sachen, eigenmächtiger Eingriff.
Bereicherung muss unmittelbar aus dem Vermögen oder Rechtskreis des Anspruchstellers stammen.
Kein gesetzlicher oder vertraglicher Rechtfertigungsgrund.
Prüfung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB — Nichtleistungskondiktion
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Leistungskondiktion (Alt. 1) ausgeschlossen | ja / nein → Alt. 1 vorrangig |
| § 816 / § 822 BGB als Spezialregelung | nein / ja → Spezialregelung vorrangig |
| Erlangter Vorteil | [...] |
| In sonstiger Weise (Eingriff/Verwendung) | ja: [...] / nein |
| Unmittelbar auf Kosten des Gläubigers | ja / nein (nur mittelbar → kein § 812 Alt. 2) |
| Ohne Rechtsgrund | ja / nein |
Ergebnis: Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB [besteht / besteht nicht].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prueferWenn es um Leistungskondiktion — Grundtatbestand Paragraf 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten. Auswahlstichwort: Leistungskondiktion Grundtatbestand 812 I 1; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.
Wenn es um Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Ungerechtfertigte Bereicherung Condictiones in Römisches Recht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.