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Wenn es um Ausschluss nach Paragraf 817 BGB — Gesetzes- und Sittenverstoß in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Ausschluss 817 BGB Gesetzes Und Sittenverstoss; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.
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Bereicherungsanspruch gesperrt durch § 817 S. 2 BGB wegen eigenen Gesetzes- oder Sittenverstosses des Leistenden. Normen: §§ 817 134 138 BGB. Prüfraster: beiderseitiger Verstoß, Sperrwirkung, enge Rückausnahmen nach h.M. Output: Prüfergebnis Ausschlussgrund § 817 BGB und Handlungsempfehlung. Abgrenzung: nicht § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie u...
Bereicherungsanspruch gesperrt durch § 817 S. 2 BGB wegen eigenen Gesetzes- oder Sittenverstosses des Leistenden. Normen: §§ 817 134 138 BGB. Prüfraster: beiderseitiger Verstoß, Sperrwirkung, enge Rückausnahmen nach h.M. Output: Prüfergebnis Ausschlussgrund § 817 BGB und Handlungsempfehlung. Abgrenzung: nicht § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
§ 817 BGB (Kondiktionsausschluss bei Verstoß) — § 134 BGB (Verbotsgesetz) — § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) — § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 1 Abs. 2 SchwarzArbG — § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) — § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)
§ 817 BGB regelt zwei Fallgruppen:
Tatbestand: Der Empfang der Leistung war für den Empfänger mit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verbunden.
Rechtsfolge: Rückforderungsrecht des Leistenden, auch wenn kein Irrtum vorlag.
Tatbestand: Dem Leistenden fällt seinerseits ein solcher Verstoß zur Last.
Rechtsfolge: Die Rückforderung ist ausgeschlossen (in pari turpitudine melior est causa possidentis).
Anwendungsfälle:
§ 817 S. 2 BGB wird teleologisch reduziert bei:
Der Anspruchsgegner trägt die Beweislast für den eigenen Verstoß des Leistenden.
Prüfung § 817 BGB — Gesetzes- und Sittenverstoß
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Verstoß beim Empfänger (§ 817 S. 1) | ja / nein |
| Verstoß beim Leistenden (§ 817 S. 2) | ja / nein |
| Konkretes Verbotsgesetz / Sittenwidrigkeit | [...] |
| Teleologische Reduktion anwendbar | ja / nein, weil [...] |
| Arglistige Täuschung als Rückausnahme | ja / nein |
Ergebnis: § 817 S. 2 BGB greift / greift nicht. Bereicherungsanspruch [besteht / ist ausgeschlossen].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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Wenn es um Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit — Paragrafen 134 und 138 BGB in BGB AT Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Beweislast- und Substantiierungsmatrix. Auswahlstichwort: Gesetzesverbot Sittenwidrigkeit; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.
Guides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.