Aufsichtsrat Bank: KWG-Fit-and-Proper-Anforderungen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Worum es geht
Prüft die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder von KWG-Instituten nach § 25d KWG. Er verknüpft die Eignungsanforderungen (Zuverlässigkeit, Sachverstand, Zeitbudget) mit den Mandatshöchstzahlen, dem kollektiven Sachverstand und der BaFin-Kommunikation. Grundlage sind § 25d KWG, EBA/GL/2021/06 und das BaFin-Merkblatt Aufsichtsorgan.
Kernnormen
- § 25d Abs. 1 KWG – Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsorgans: Zuverlässigkeit, ausreichende Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion; eigenverantwortliche Beurteilung von Entscheidungen der Geschäftsleitung
- § 25d Abs. 3 KWG – Kollektiver Sachverstand des Aufsichtsorgans: Gesamtgremium muss Kenntnisse in Bankgeschäft, Risikomanagement, Rechnungslegung, Vergütung, Regulierung und IT abdecken; Eignungsmatrix erforderlich
- § 25d Abs. 8 KWG – Mandatshöchstzahl: bei bedeutenden Instituten (§ 1 Abs. 3c KWG) maximal 1 Exekutivmandat + 2 Nicht-Exekutivmandate oder 4 Nicht-Exekutivmandate; Konzernprivileg zählt als ein Mandat
- § 25d Abs. 9 KWG – Vergütungsausschuss: Pflicht bei bedeutenden Instituten; mindestens 3 Mitglieder; Unabhängigkeit; Überwachung Vergütungspolitik (InstVergV)
- § 25d Abs. 11 KWG – Risikoausschuss: Pflicht bei bedeutenden Instituten; Risikostrategie, Risikoappetit, ICAAP/ILAAP-Überwachung; Bericht an Gesamtgremium
- § 36 Abs. 3 KWG – Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch BaFin: bei dauerhafter Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit; BaFin-Anhörungspflicht; Klagerecht beim VG Frankfurt
- § 4 Abs. 4 FinDAG – BaFin-Aufsicht über Eignungsfragen; FinDAG als institutionelle Grundlage; BaFin-Merkblatt Aufsichtsorgan 2022 ergänzend
- EBA/GL/2021/06 (Joint ESMA/EBA) – Leitlinie zur Eignungsprüfung von Leitungsorgan-Mitgliedern: Abschnitt 4 Zuverlässigkeit, Abschnitt 5 Sachkunde, Abschnitt 6 Zeitbudget, Abschnitt 8 Vielfalt, Abschnitt 9 kollektiver Sachverstand; gilt als BaFin-Verwaltungspraxis
Prüfschritte
- Zuverlässigkeits-Screening (§ 25d Abs. 1 KWG): Strafregister, Insolvenzhistorie, frühere BaFin-Verfahren, Reputations-Check; Red Flags: Vorwürfe Kapitalmarktbetrug, Insolvenzstraftaten, laufende Ermittlungen.
- Sachkunde-Assessment (§ 25d Abs. 3 KWG, EBA/GL/2021/06 Abschnitt 5): Welche Expertise bringt das Mitglied in die Eignungsmatrix ein? Bankgeschäft, Risiko, IT, Rechnungslegung, Recht?
- Kollektiver Sachverstand (§ 25d Abs. 3 KWG): Eignungsmatrix des Gesamtgremiums erstellen; Lücken identifizieren (z.B. kein IT-Experte); Nachbesetzungsplan.
- Mandatszählung (§ 25d Abs. 8 KWG): Exekutiv- und Nicht-Exekutivmandate zählen; Konzernmandate; Ausnahme-Genehmigung bei Überschreitung beantragen.
- Ausschüsse (§ 25d Abs. 9, 11 KWG): Prüf-, Risiko-, Vergütungs-, Nominierungsausschuss; Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Amtszeit.
- Anzeigepflicht (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG, AnzV § 4): Veränderungen im Aufsichtsrat unverzüglich anzeigen; Fit-and-Proper-Unterlagen beifügen.
- Abberufungsrisiko (§ 36 Abs. 3 KWG): Bei BaFin-Bedenken frühzeitig Dialog suchen; ggf. Nachqualifizierungs-Plan anbieten.
Typische Fallkonstellationen
- Neues Aufsichtsratsmitglied ohne Bankerfahrung: § 25d Abs. 3 KWG kollektiver Sachverstand; EBA/GL/2021/06 Einarbeitungsplan; BaFin-Vorabgespräch
- Aufsichtsratsvorsitzender mit 5 Mandaten: § 25d Abs. 8 KWG Mandatshöchstzahl überschritten; Ausnahme-Antrag oder Niederlegung erforderlich
- BaFin fordert Abberufung: § 36 Abs. 3 KWG, Anhörung (§ 28 VwVfG), Gegendarstellung, Klage VG Frankfurt; aufschiebende Wirkung § 80 VwGO
- SREP-Ergebnis bemängelt AR-Governance: CRD V Art. 91, § 25d KWG-Maßnahmenplan; Ausschuss-Struktur überarbeiten
- Interessenkonflikt Aufsichtsratsmitglied: EBA/GL/2021/06 Abschnitt 7; Offenlegungspflicht, Enthaltung bei betroffenen Beschlüssen, ggf. Niederlegung