Kündigungsschutzklage
Ziel
Dieser Skill macht aus einer Kündigung und einer Personalakte einen klagefähigen Arbeitsstand. Er sichert zuerst die Dreiwochenfrist, trennt ordentliche und außerordentliche Kündigung, ordnet den Kündigungsgrund und baut daraus Klageantrag, Sachvortrag, Beweisangebot und Vergleichsziel.
Eingang
- Kündigungsschreiben im Original oder als vollständige Kopie mit Datum, Unterschrift und Zugangsnachweis.
- Arbeitsvertrag, letzte Änderungsvereinbarungen, Entgeltabrechnungen, Betriebszugehörigkeit, Arbeitsort und Funktion.
- Angaben zu Betriebsgröße, Betriebsrat, Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit, Abmahnungen und Sozialdaten.
- Korrespondenz nach Zugang der Kündigung, Freistellung, Resturlaub, Annahmeverzug und Zeugnis.
Prüfraster
- Zugang und Klagefrist: Zugangstag feststellen, Frist nach KSchG Paragraf 4 und Paragraf 7 berechnen, Fristende mit Kalender notieren und bei Fristnähe sofort Klage einreichen.
- Richtiger Antrag: Feststellungsantrag gegen die konkrete Kündigung formulieren, Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis nur aufnehmen, wenn sie taktisch passen.
- Kündigungsschutz: Anwendbarkeit von KSchG Paragraf 1 prüfen, Wartezeit, Betriebsgröße und persönlicher Schutzbereich abgleichen.
- Kündigungsgrund: personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder außerordentlich nach BGB Paragraf 626 trennen; bei jeder Spur negative Prognose, Pflichtverletzung, Interessenabwägung und mildere Mittel abarbeiten.
- Betriebsratsanhörung: BetrVG Paragraf 102 mit Zeitpunkt, Inhalt, Kündigungsabsicht, Sozialdaten, Reaktionsfrist und Zugang beim Betriebsrat prüfen.
- Sonderkündigungsschutz: SGB IX Paragraf 168, MuSchG Paragraf 17, BEEG Paragraf 18 und PflegeZG Paragraf 5 als Sperren prüfen.
- Annahmeverzug und Vergleich: Entgeltansprüche, Freistellung, Urlaub, Zeugnis, Sprinterklausel, Abfindung und Beendigungsdatum als Vergleichsbausteine vorbereiten.
Pflichtnormen
- KSchG Paragraf 4: Klagefrist für die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
- KSchG Paragraf 7: Wirksamkeitsfiktion bei nicht rechtzeitiger Klage.
- KSchG Paragraf 1: soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.
- BGB Paragraf 626: wichtiger Grund und Zweiwochenfrist bei außerordentlicher Kündigung.
- BetrVG Paragraf 102: Anhörung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung.
Leitentscheidungen
- BAG Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84: Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch kann nach erstinstanzlichem Obsiegen bestehen, wenn keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
- BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23: Bei beleidigenden Äußerungen in einer Chatgruppe hängt eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung von Größe, Zusammensetzung, Beteiligung und Medium ab; der Arbeitnehmer muss die dafür sprechenden Umstände darlegen.
- BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14: Befristungskontrolle und Bestandsschutz sind in das grundrechtlich geschützte Arbeitsverhältnis einzuordnen.
Arbeitsprodukt
Formuliere am Ende in vollständigen Sätzen:
- Fristenblatt mit Zugang, Fristbeginn, Fristende und Sofortmaßnahme.
- Klageentwurf mit Rubrum, Antrag, Sachverhalt, Kündigungsangriffen und Beweisangeboten.
- Risikoampel zur Kündigung mit stärkstem Angriff, schwächster Stelle und Vergleichsziel.
- Mandantenhinweis zu Annahmeverzug, Arbeitssuche, Zwischenverdienst, Zeugnis und Kommunikation mit dem Arbeitgeber.
Stolpersteine
- Nur den Kündigungsgrund bestreiten, aber KSchG Paragraf 7 und die Frist nicht sichern.
- Betriebsratsanhörung nur abstrakt rügen, ohne fehlende Sozialdaten, falschen Kündigungsgrund oder unvollständige Tatsachen zu benennen.
- Sonderkündigungsschutz übersehen, obwohl Anhaltspunkte in der Akte stehen.
- Weiterbeschäftigung beantragen, obwohl der Tatsachenstand dafür taktisch schwach ist.
- Vergleichsbeträge diskutieren, bevor Annahmeverzug, Zeugnis, Urlaub und Freistellung geklärt sind.
Anti-Muster
- Keine pauschale Behauptung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, ohne Kündigungsart und Tatsachenkern.
- Keine Fristberechnung ohne konkreten Zugangstag.
- Keine erfundene Rechtsprechung oder Fundstelle.