From vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrecht
Errichtung, Verwaltung und Umstrukturierung der rechtsfähigen Stiftung nach dem seit 01.01.2023 bundeseinheitlichen Stiftungsrecht der §§ 80–88 BGB – Stiftungsgeschäft § 81 BGB, Anerkennung § 82 BGB, Verbrauchsstiftung, Grundstockvermögen § 83b BGB und Vermögenserhaltungsgrundsatz mit Umschichtungsgewinnen § 83c BGB, Sorgfaltsmaßstab und kodifizierte Business Judgment Rule § 84a Abs. 2 BGB, Satzungsänderung nach der Dreiteilung des § 85 BGB, Zulegung und Zusammenlegung §§ 86–86b BGB, Auflösung und Aufhebung §§ 87–87c BGB sowie das Stiftungsregister nach dem StiftRG. Use when eine Stiftung errichtet, eine Stiftungssatzung geändert, eine Zulegung oder Zusammenlegung geprüft oder die Haftung eines Stiftungsvorstands bewertet werden soll.
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Zum **01.01.2023** ist das Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80–88 BGB geregelt worden; die zuvor maßgeblichen sechzehn Landesstiftungsgesetze gelten nur noch in Restbereichen (Aufsicht, Verfahren, kirchliche Stiftungen). Dieser Skill arbeitet mit der neuen Systematik: Errichtung, Vermögensverwaltung, Organhaftung, Satzungsänderung und Umstrukturierung.
Zum 01.01.2023 ist das Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80–88 BGB geregelt worden; die zuvor maßgeblichen sechzehn Landesstiftungsgesetze gelten nur noch in Restbereichen (Aufsicht, Verfahren, kirchliche Stiftungen). Dieser Skill arbeitet mit der neuen Systematik: Errichtung, Vermögensverwaltung, Organhaftung, Satzungsänderung und Umstrukturierung.
../../agents/researcher.md) liefert §§ 80–88 BGB, das StiftRG, das einschlägige Restlandesrecht und Kommentarstellen zur Reform.../../agents/drafter.md) entwirft Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennungsantrag und Änderungsbeschlüsse.../../agents/reviewer.md) prüft Mindestinhalt, Tragfähigkeit der Ertragsprognose, Zuordnung der Satzungsänderung zur richtigen Stufe des § 85 BGB und die Dokumentation der Business Judgment Rule.Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, kann aber als Verbrauchsstiftung auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Zweckerfüllung zu verbrauchen ist (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB).
Zur Entstehung sind nach § 80 Abs. 2 BGB zwei Akte erforderlich: das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes. Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für dessen Zuwendungen als schon vor dem Tod entstanden.
Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter
Bei der Verbrauchsstiftung treten nach § 81 Abs. 2 BGB hinzu: die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Vermögensverwendung, die die nachhaltige Zweckerfüllung und den vollständigen Verbrauch innerhalb dieser Zeit gesichert erscheinen lassen.
Form (§ 81 Abs. 3 BGB): Schriftform, soweit nicht andere Vorschriften strenger sind, oder Enthaltensein in einer Verfügung von Todes wegen. Enthält die Widmung ein Grundstück, greift zusätzlich § 311b BGB. Nach § 82a BGB ist der Stifter nach der Anerkennung zur Übertragung des gewidmeten Vermögens verpflichtet; Rechte, für deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung automatisch über, sofern das Stiftungsgeschäft nichts anderes bestimmt. § 81 Abs. 4 BGB erlaubt der Behörde die Ergänzung eines lückenhaften Stiftungsgeschäfts nach dem Tod des Stifters.
Die Stiftung ist anzuerkennen — es besteht ein gebundener Anspruch, kein Ermessen —, wenn
es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei der Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Praktisch entscheidet Nummer 2: Dem Antrag ist eine Ertragsprognose beizufügen, die zeigt, dass die Erträge des gewidmeten Vermögens Zweckverwirklichung und Verwaltungskosten dauerhaft tragen. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; die Anerkennungsbehörden orientieren sich an internen Richtwerten, die je Land abweichen [unverifiziert - beim Sitzland prüfen].
Die Fristen des Anerkennungs- und Registerverfahrens rechnet der deterministische Rechner:
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 15.01.2026 --menge 1 --einheit monate --land BY
Er leistet ausschließlich die Arithmetik der §§ 187–193 BGB. Fristbeginn und Zugang bleiben rechtliche Eingaben — wann ein Bescheid zugegangen und welches Ereignis fristauslösend ist, bewertet der Bearbeiter.
§ 83b BGB — Zweiteilung des Vermögens. Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht das Stiftungsvermögen aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen; die Verbrauchsstiftung hat aufgrund ihrer Satzung nur sonstiges Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und Vermögen, das die Stiftung selbst dazu bestimmt hat. Nach § 83b Abs. 3 BGB kann der Stifter einen Teil des gewidmeten Vermögens abweichend zu sonstigem Vermögen bestimmen. § 83b Abs. 4 BGB verlangt die getrennte Verwaltung von fremdem Vermögen und die ausschließliche Verwendung für den Stiftungszweck.
§ 83c BGB — Vermögenserhaltungsgrundsatz. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten; der Zweck ist mit seinen Nutzungen zu erfüllen.
Ob Vermögenserhaltung nominal oder real (inflationsbereinigt) geschuldet ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; die Frage ist in der Satzung zu entscheiden [unverifiziert - prüfen].
Die Stiftung muss einen Vorstand haben; er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung als gesetzlicher Vertreter (§ 84 Abs. 1, 2 BGB). Bei Mehrpersonenvorstand vertritt die Mehrheit der Mitglieder — abweichende Regelung und Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte sind nach § 84 Abs. 3 BGB in der Satzung möglich. Weitere Organe können nach § 84 Abs. 4 BGB vorgesehen werden; § 84 Abs. 5 BGB verweist auf §§ 30, 31, 42 Abs. 2 BGB.
§ 84a BGB — Rechte und Pflichten der Organmitglieder:
Praktische Folge: Die Enthaftung setzt Dokumentation voraus. Zu jeder wesentlichen Entscheidung — insbesondere Anlageentscheidungen — gehören eine schriftlich festgehaltene Informationsgrundlage, die Abwesenheit von Sonderinteressen, ein Bezug zum Stiftungszweck und ein Protokoll. Eine Anlagerichtlinie ist das wirksamste Instrument, um § 84a Abs. 2 BGB im Streitfall belegen zu können. § 84b BGB regelt die Beschlussfassung (entsprechend § 32 BGB, mit Stimmverbot bei Rechtsgeschäften mit dem Organmitglied selbst), § 84c BGB behördliche Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.
| Stufe | Gegenstand | Voraussetzung |
|---|---|---|
| § 85 Abs. 1 BGB | Zweckänderung oder erhebliche Zweckbeschränkung | Der Zweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden oder er gefährdet das Gemeinwohl; zusätzlich muss die dauernde Erfüllung des neuen Zwecks gesichert erscheinen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung zulässig |
| § 85 Abs. 2 BGB | Zweckänderung in anderer Weise und prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung | Die Verhältnisse haben sich nach Errichtung wesentlich verändert und die Änderung ist zur Anpassung erforderlich. Prägend sind regelmäßig: Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung, Verwaltung des Grundstockvermögens |
| § 85 Abs. 3 BGB | sonstige Satzungsbestimmungen | Die Änderung muss der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen |
§ 85 Abs. 4 BGB — Gestaltungsmacht des Stifters: Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen ausschließen oder beschränken; er kann sie den Organen auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gestatten. Solche Öffnungsklauseln sind aber nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt — eine pauschale Ermächtigung („Der Vorstand kann die Satzung ändern") ist unwirksam. Bei Neuerrichtungen gehört daher eine sorgfältig kalibrierte Änderungsklausel in das Stiftungsgeschäft; nachträglich lässt sie sich nicht mehr schaffen.
Satzungsänderungen bedürfen zusätzlich der behördlichen Genehmigung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; bei gemeinnützigen Stiftungen ist der Entwurf zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen (§ 60a AO).
Mit der Reform wurde ein bundesweites Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz geschaffen; die Rechtsgrundlage ist das Stiftungsregistergesetz (StiftRG). Vorgesehen sind eine Eintragungspflicht, Publizitätswirkung entsprechend § 15 HGB, öffentliche Einsehbarkeit und der Namenszusatz „e. S." bzw. „e. VS." für eingetragene (Verbrauchs-)Stiftungen.
⚠️ Inkrafttreten auf den 01.01.2028 verschoben (Stand 2026-07, am Gesetzestext verifiziert). Das Stiftungsregister ist noch nicht in Betrieb. Die Inkraftsetzungsfußnote der amtlichen Fassung lautet:
„§ 20: Tritt gem. Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 G v. 16.7.2021 I 2947 idF d. Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 am 1.1.2028 in Kraft"
Dieselbe Fußnote trägt § 18; die §§ 1 bis 18 und § 20 StiftRG sind auf gesetze-im-internet.de durchgängig als „zukünftig in Kraft" ausgewiesen. In Kraft ist allein § 19 StiftRG (Verordnungsermächtigung), damit die Rechtsverordnung zur technischen Ausgestaltung vorbereitet werden kann.
Beratungsfolge — der häufigste Fehler in diesem Bereich: Der ursprünglich vorgesehene Registerstart zum 01.01.2026 ist durch Art. 33 des Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) auf den 01.01.2028 verschoben worden. Ein erheblicher Teil der Literatur, der Beratungspraxis und der Stiftungsratgeber nennt weiterhin den 01.01.2026. Wer darauf aufbaut, terminiert Eintragungspflichten, den Namenszusatz „e. S." / „e. VS." und die Publizitätswirkung zwei Jahre zu früh.
Bis zum 01.01.2028 gilt unverändert: Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird über die Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht geführt; eine Registerpublizität entsprechend § 15 HGB besteht nicht, ein Gutglaubensschutz kann darauf also nicht gestützt werden.
Die Übergangsfristen für Bestandsstiftungen und die Ausgestaltung durch Rechtsverordnung nach § 19 StiftRG bleiben
[unverifiziert - prüfen].
Landesrecht gilt fort für Aufsicht und Verfahren; § 88 BGB stellt klar, dass die Landesvorschriften über kirchliche Stiftungen unberührt bleiben.
[unverifiziert - Auflagenstand prüfen][unverifiziert - Auflagenstand prüfen][unverifiziert - prüfen]Zur Reformfassung der §§ 80–88 BGB liegt noch wenig höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Aussagen dieses Skills folgen daher bewusst dem Gesetzeswortlaut und der Kommentarliteratur; ältere Entscheidungen zum vorherigen Recht sind vor einer Übertragung auf die Neufassung ausdrücklich zu prüfen. Es werden hier keine Aktenzeichen zur Illustration genannt, für die kein belastbarer Fundstellenbeleg vorliegt.
STIFTUNG — <Name / Vorhaben> — <Datum>
I. Vorhaben [Errichtung / Satzungsänderung / Zulegung / Auflösung / Haftung]
II. Stiftungstyp § 80 [unbestimmte Zeit / Verbrauchsstiftung — Dauer: <…> Jahre]
III. Stiftungsgeschäft § 81 Zweck [ ] Name [ ] Sitz [ ] Vorstandsbildung [ ]
Verbrauchsstiftung Abs. 2: Zeit [ ] Verbrauchsregelung [ ]
Form Abs. 3: [Schriftform ✅ / Verfügung von Todes wegen / § 311b BGB]
Gewidmetes Vermögen: EUR <…> Übergang § 82a: <…>
IV. Anerkennung § 82 Ertragsprognose: [tragfähig ✅ / 🔴 unzureichend]
Verbrauchsstiftung: [mindestens zehn Jahre ✅/❌]
Gemeinwohlgefährdung: [nein / <…>]
V. Vermögen §§ 83b, 83c Grundstockvermögen: EUR <…> Sonstiges: EUR <…>
Umschichtungsgewinne: [verwendbar / satzungsmäßig ausgeschlossen]
Teilverbrauch Abs. 2: [zugelassen — Aufstockungspflicht geregelt ✅/❌]
Erhaltungsmaßstab: [nominal / real — in Satzung geregelt ✅/❌]
VI. Organe §§ 84, 84a Vorstand: <…> Vertretung: <…>
BJR § 84a Abs. 2: [Informationsgrundlage dokumentiert ✅ / 🔴]
Anlagerichtlinie: [vorhanden / empfohlen]
Haftungsbeschränkung: [Satzung Abs. 1 S. 3 / § 31a über Abs. 3]
VII. Satzungsänderung § 85 Stufe: [Abs. 1 Zweck / Abs. 2 prägend / Abs. 3 sonstige]
Voraussetzungen: <Subsumtion>
Stifterermächtigung Abs. 4: [vorhanden, hinreichend bestimmt ✅/❌]
Genehmigung: [Behörde <…>; Finanzamt § 60a AO abgestimmt ✅/❌]
VIII. Umstrukturierung [Zulegung § 86 / Zusammenlegung § 86a — Vertrag § 86b]
IX. Stiftungsregister [nicht in Betrieb bis 01.01.2028 — Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht]
Nachweis Vertretung: [Registerauszug / Vertretungsbescheinigung der Aufsicht]
Gesamtbefund: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Offene Punkte: <Liste>
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin vereins-stiftungs-gemeinnuetzigkeitsrechtChecks deadlines, forms, jurisdiction, and legal remedies for German foundations, associations, and cooperatives in notarial contexts. Provides a risk traffic light with immediate steps.
Prüfung und Sicherung der Steuerbegünstigung nach §§ 51–68 AO – steuerbegünstigte Zwecke § 52 AO, Selbstlosigkeit § 55 AO mit zeitnaher Mittelverwendung § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und Rücklagen § 62 AO, Ausschließlichkeit § 56 AO, Unmittelbarkeit § 57 AO einschließlich planmäßigem Zusammenwirken, formstrenge Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO, gesonderte Feststellung der Satzungsmäßigkeit § 60a AO, Vier-Sphären-Systematik mit Zweckbetrieb §§ 65–68 AO und Besteuerungsgrenze § 64 Abs. 3 AO, Mittelweitergabe § 58 Nr. 1 AO sowie Vermögensbindung und rückwirkende Nachversteuerung § 61 Abs. 3 AO. Use when eine Satzung auf Gemeinnützigkeit geprüft, eine Feststellung nach § 60a AO beantragt, eine Sphärenzuordnung vorgenommen oder der drohende Entzug der Gemeinnützigkeit abgewehrt werden soll.
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