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Bestimmung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I VO (EU) 2024/2847 – Sicherheitseigenschaften des Produkts nach Anhang I Teil I, Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung nach Anhang I Teil II, Cybersicherheits-Risikobewertung nach Art. 13 CRA, Software-Stückliste (SBOM), Unterstützungszeitraum und unentgeltliche Sicherheitsupdates, Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang VIII, technische Dokumentation nach Anhang VII, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Use when ein Hersteller vor dem 11.12.2027 eine Gap-Analyse gegen Anhang I durchführt, den Konformitätsbewertungsweg für ein Produkt festlegt oder die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung vorbereitet.
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Ab dem **11.12.2027** darf ein Produkt mit digitalen Elementen nur noch auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn es die **grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhang I** ([VO (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847)) erfüllt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach **Anhang VIII** durchlaufen hat, über eine technische Dokumentation...
Ab dem 11.12.2027 darf ein Produkt mit digitalen Elementen nur noch auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn es die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhang I (VO (EU) 2024/2847) erfüllt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VIII durchlaufen hat, über eine technische Dokumentation nach Anhang VII verfügt und die CE-Kennzeichnung trägt. Dieser Skill führt die Gap-Analyse gegen Anhang I, bestimmt den zulässigen Bewertungsweg und plant die Vorlaufzeit — insbesondere dort, wo eine notifizierte Stelle einzuschalten ist.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Seit dem 11.06.2026 gelten die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen — die Infrastruktur für die Bewertung baut sich also gerade erst auf. Ab dem 11.09.2026 greifen die Meldepflichten nach Art. 14 CRA. Die hier behandelten materiellen Produktanforderungen gelten ab dem 11.12.2027.
Die Reihenfolge täuscht. Dass die Produktanforderungen zuletzt greifen, macht sie nicht zum letzten Arbeitspaket: Für wichtige Produkte der Klasse II und für kritische Produkte nach Anhang IV ist eine notifizierte Stelle einzuschalten, deren Kapazität begrenzt und deren Vorlaufzeit erheblich ist. Wer 2027 mit der Terminsuche beginnt, verfehlt den Stichtag.
Harmonisierte Normen: Der Normungsauftrag zum CRA läuft.
[unverifiziert - prüfen]Zum Stand 07/2026 ist der Zitierungsstand harmonisierter Normen im Amtsblatt zu verifizieren; ohne Amtsblatt-Zitierung besteht keine Konformitätsvermutung. Bestehende Zertifizierungen nach ISO/IEC 27001 oder IEC 62443 sind wiederverwendbare Vorarbeit, aber kein Konformitätsnachweis nach dem CRA.Sanktionsrahmen: Verstöße gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen sind mit bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).
Drei gedankliche Rollen strukturieren die Analyse. Ein Anforderungs-Analyst übersetzt Anhang I Teil I und Teil II in eine produktspezifische Anforderungsliste und markiert je Anforderung, ob sie erfüllt, teilweise erfüllt oder offen ist; er stützt sich dabei zwingend auf die Cybersicherheits-Risikobewertung, denn Anhang I gilt nach Maßgabe des Risikos und nicht schematisch. Ein Konformitäts-Architekt leitet aus der Einstufung nach Anhang III/IV den zulässigen Bewertungsweg nach Anhang VIII ab, prüft die Verfügbarkeit harmonisierter Normen und plant die Einschaltung einer notifizierten Stelle rückwärts vom 11.12.2027. Ein Dokumentations-Prüfer stellt die technische Dokumentation nach Anhang VII, die EU-Konformitätserklärung und die Nutzerinformationen zusammen und prüft sie auf Vollständigkeit. Der Anforderungs-Analyst liefert die Grundlage; die beiden anderen Rollen bauen darauf auf.
Der CRA verlangt keine schematische Erfüllung eines Katalogs, sondern die Erfüllung der Anforderungen auf Grundlage einer Cybersicherheits-Risikobewertung des konkreten Produkts. Diese Bewertung ist der Anker der gesamten Compliance:
Eine Anforderung als „nicht anwendbar" zu führen, ist zulässig — aber nur mit dokumentierter Begründung aus der Risikobewertung.
Produkte sind so zu konzipieren, zu entwickeln und herzustellen, dass sie ein dem Risiko angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten und ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen bereitgestellt werden. Der Katalog des Anhang I Teil I umfasst insbesondere:
[unverifiziert - prüfen] Die genaue Nummerierung und der abschließende Wortlaut der einzelnen Anforderungen sind am Amtsblatttext des Anhang I Teil I zu verifizieren.
Teil II verpflichtet den Hersteller über den gesamten Unterstützungszeitraum zu einem funktionierenden Schwachstellenmanagement:
Die operative Umsetzung behandelt der Skill cra-schwachstellenmanagement.
Die SBOM ist die praktische Voraussetzung dafür, im Vorfall binnen 24 Stunden beurteilen zu können, ob ein Produkt betroffen ist. Sie verbindet damit die Produktanforderungen unmittelbar mit der Meldepflicht nach Art. 14 CRA.
Anforderungen an die Führung:
Die SBOM muss nicht allgemein veröffentlicht werden; sie ist jedoch der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Der Hersteller bestimmt den Unterstützungszeitraum anhand der erwarteten Nutzungsdauer des Produkts. [unverifiziert - prüfen] Der CRA sieht als Regelmaß einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor, sofern die erwartete Nutzungsdauer nicht kürzer ist; die genaue Ausgestaltung ist am Amtsblatttext des Art. 13 CRA zu verifizieren.
Konsequenzen:
Der zulässige Weg folgt der Einstufung aus dem Produktinventar:
| Einstufung | Zulässige Verfahren nach Anhang VIII |
|---|---|
| Standardprodukt | interne Kontrolle (Modul A) — Eigenverantwortung des Herstellers |
| Anhang III Klasse I | interne Kontrolle, wenn eine harmonisierte Norm vollständig angewandt wird; sonst Einschaltung einer notifizierten Stelle |
| Anhang III Klasse II | Einschaltung einer notifizierten Stelle (EU-Baumusterprüfung Modul B + C oder umfassende Qualitätssicherung Modul H) |
| Anhang IV (kritisch) | höchstes Niveau; ggf. europäische Cybersicherheitszertifizierung |
[unverifiziert - prüfen] Die Zuordnung der Module zu den Klassen ist am Amtsblatttext des Anhang VIII zu verifizieren.
Planung rückwärts vom 11.12.2027: Auswahl der notifizierten Stelle, Kapazitätsanfrage, Vorbereitung der technischen Dokumentation, Bewertung, Nachbesserung, Ausstellung. Wo eine notifizierte Stelle erforderlich ist, ist der Termin jetzt zu sichern; die Benennung notifizierter Stellen läuft erst seit dem 11.06.2026.
Technische Dokumentation (Anhang VII) — vor der Bereitstellung zu erstellen, während des Unterstützungszeitraums fortzuschreiben und nach dem Inverkehrbringen mindestens zehn Jahre bzw. für die Dauer des Unterstützungszeitraums aufzubewahren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. [unverifiziert - prüfen] Aufbewahrungsdauer am Amtsblatttext prüfen. Inhalt insbesondere:
EU-Konformitätserklärung (Anhang V) — der Hersteller erklärt die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und übernimmt damit die Verantwortung. Sie ist dem Produkt beizufügen oder bereitzustellen.
CE-Kennzeichnung — sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen; bei Software auf der Begleitdokumentation oder in der Konformitätserklärung. Sie darf erst nach abgeschlossener Konformitätsbewertung angebracht werden.
Nutzerinformationen (Anhang II) — Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen, Angaben zum Unterstützungszeitraum, Hinweise zur sicheren Inbetriebnahme, Konfiguration und Außerbetriebnahme.
Rechtsprechung: Zum Cyber Resilience Act ist keine Rechtsprechung ersichtlich (Stand 07/2026); die materiellen Anforderungen gelten erst ab dem 11.12.2027. Entscheidungen zum CE-Produktsicherheitsrecht sind allenfalls analog heranzuziehen und ausdrücklich als Analogie zu kennzeichnen.
CRA-PRODUKTANFORDERUNGEN — GAP-ANALYSE — <Produkt/Version> — <Datum>
I. Einstufung [Standard / Anhang III Kl. I /
Anhang III Kl. II / Anhang IV]
II. Risikobewertung (Art. 13 CRA) [vorhanden / Lücke — <…>]
III. Anhang I Teil I — Eigenschaften
Sichere Standardkonfiguration [erfüllt / teilweise / offen]
Zugriffsschutz / Authentifizierung[…]
Vertraulichkeit / Integrität […]
Angriffsflächenminimierung […]
Protokollierung […]
Sichere Löschung / Übertragung […]
Update-Mechanismus […]
IV. Anhang I Teil II — Schwachstellen
SBOM [Format, Tiefe, Automatisierung]
Behebung / Tests / Offenlegung […]
CVD-Policy […]
Sichere Update-Verteilung […]
V. Unterstützungszeitraum [Dauer, Begründung, Kommunikation]
VI. Konformitätsbewertung (Anhang VIII)[interne Kontrolle /
notifizierte Stelle — Termin <…>]
Harmonisierte Normen [Zitierungsstand prüfen]
VII. Dokumentation
Technische Dokumentation (Anhang VII) […]
EU-Konformitätserklärung (Anhang V) […]
Nutzerinformationen (Anhang II) […]
CE-Kennzeichnung […]
VIII. Fristen 11.12.2027 vollständige Geltung
11.09.2026 Meldepflichten
IX. Sanktionsrisiko (Art. 64 CRA) [bis 15 Mio. EUR / 2,5 %]
Risikoeinstufung: 🟢 / 🟡 / 🔴
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>
[unverifiziert - prüfen] und vor mandantengerichteter Verwendung am Amtsblatttext der VO (EU) 2024/2847 zu verifizieren.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin cyber-resilience-actAdvises on EU Cyber Resilience Act (CRA) compliance — gap analysis, product classification, conformity assessment, CE marking, SBOM, vulnerability reporting. Trigger: EU CRA, PDE compliance, SBOM EU.
Prüfung, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich des Cyber Resilience Act fällt – Produkt mit digitalen Elementen (Art. 3 CRA), Bereichsausnahmen nach Art. 2 CRA (Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung, Verteidigung), Rollenbestimmung als Hersteller, Einführer oder Händler, Verwalter quelloffener Software nach Art. 24 CRA sowie Einstufung als wichtiges Produkt nach Anhang III oder kritisches Produkt nach Anhang IV. Use when ein Unternehmen sein Produktportfolio gegen die VO (EU) 2024/2847 abgleichen, ein CRA-Produktinventar aufbauen oder vor dem 11.09.2026 klären muss, welche Produkte und welche Rolle die Melde- und Herstellerpflichten auslösen.
Checks deadlines, forms, responsibilities, and immediate measures for CRA digital product compliance under NIS-2 and IT security regulations.