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Steuerung der CRA-Meldepflichten nach Art. 14 VO (EU) 2024/2847 ab dem 11.09.2026 – Abgrenzung aktiv ausgenutzte Schwachstelle gegenüber schwerwiegendem Sicherheitsvorfall, 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Vollmeldung, Abschlussbericht binnen 14 Tagen bzw. 1 Monat, Einreichung über die einheitliche Meldeplattform an das CSIRT des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung bei paralleler Unterrichtung der ENISA, interner Eskalationsprozess und Dokumentation. Use when ein Hersteller einen laufenden Vorfall oder eine ausgenutzte Schwachstelle melden muss oder wenn vor dem 11.09.2026 der Melde- und Eskalationsprozess aufgebaut und gegen NIS2 und DSGVO abgegrenzt wird.
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**Art. 14 CRA** ([VO (EU) 2024/2847](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847)) verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, **aktiv ausgenutzte Schwachstellen** und **schwerwiegende Sicherheitsvorfälle** in einer dreistufigen Kaskade zu melden. Die Pflicht gilt ab dem **11.09.2026** und ist damit die erste operative CRA-Pflicht überhaupt — mehr als...
Art. 14 CRA (VO (EU) 2024/2847) verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle in einer dreistufigen Kaskade zu melden. Die Pflicht gilt ab dem 11.09.2026 und ist damit die erste operative CRA-Pflicht überhaupt — mehr als ein Jahr vor der vollständigen Geltung. Dieser Skill bestimmt, ob ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt, berechnet die Fristen, liefert die Meldeinhalte und baut den internen Eskalationsprozess, ohne den die 24-Stunden-Frist praktisch nicht einzuhalten ist.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Die Verordnung ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Die Meldepflichten gelten ab dem 11.09.2026 — die Frist läuft in sieben Wochen. Seit dem 11.06.2026 gelten die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen; die vollständige Geltung mit grundlegenden Anforderungen, CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung folgt erst am 11.12.2027.
Die Meldepflicht ist vorgezogen. Sie greift, bevor die materiellen Produktanforderungen des Anhang I gelten. Ein Hersteller kann also meldepflichtig sein, obwohl seine Produkte die grundlegenden Anforderungen noch nicht erfüllen müssen. Wer auf 2027 plant, verfehlt den relevanten Stichtag um 15 Monate.
Sanktionsrahmen: Verstöße gegen die zentralen Hersteller- und Meldepflichten sind mit bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 64 CRA).
Drei gedankliche Rollen strukturieren die Bearbeitung, die im Ernstfall parallel und unter Zeitdruck läuft. Ein Trigger-Prüfer entscheidet als Erstes und binnen Minuten, ob ein meldepflichtiges Ereignis im Sinne des Art. 14 CRA vorliegt — aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender Sicherheitsvorfall — und hält den Zeitpunkt der Kenntniserlangung als fristauslösendes Ereignis fest. Ein Fristen-Rechner leitet daraus die drei Fälligkeiten ab, jeweils mit Datum und Uhrzeit, und überwacht sie bis zum Abschlussbericht. Ein Melde-Redakteur formuliert die Inhalte der jeweiligen Stufe adressatengerecht, ohne unnötige Details preiszugeben und ohne die Untersuchung zu präjudizieren. Der Trigger-Prüfer entscheidet im Zweifel für die Meldung: Die Frühwarnung ist bewusst niedrigschwellig ausgestaltet und kann in der Vollmeldung korrigiert werden.
Der CRA kennt zwei getrennte Auslöser. Sie sind sauber zu unterscheiden, weil die Frist für den Abschlussbericht unterschiedlich läuft.
a) Aktiv ausgenutzte Schwachstelle. Eine Schwachstelle in einem Produkt mit digitalen Elementen, für die belastbare Anhaltspunkte bestehen, dass ein Angreifer sie tatsächlich ausnutzt — ohne dass der Hersteller sie behoben oder öffentlich gemacht hat. Entscheidend ist die Ausnutzung, nicht die Schwere: Eine hoch bewertete, aber nicht ausgenutzte Schwachstelle löst die Meldepflicht nach Art. 14 CRA nicht aus; sie fällt in das Schwachstellenmanagement nach Anhang I Teil II.
Typische Anhaltspunkte: Exploit-Code in freier Wildbahn, Angriffsindikatoren aus Kundeninstallationen, Hinweis eines Sicherheitsforschers mit Proof of Concept in Verbindung mit beobachtetem Angriffsverkehr, Aufnahme in einen Katalog bekannt ausgenutzter Schwachstellen.
b) Schwerwiegender Sicherheitsvorfall. Ein Sicherheitsvorfall, der die Cybersicherheit des Produkts oder die Fähigkeit des Produkts, die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit kritischer oder wesentlicher Funktionen zu schützen, nachteilig beeinflusst. Erfasst sind auch Vorfälle in der Entwicklungs- oder Auslieferungsinfrastruktur des Herstellers, soweit sie auf das Produkt durchschlagen — etwa ein kompromittierter Build-Server oder Signaturschlüssel.
Im Zweifel melden. Die Frühwarnung verlangt keine abgeschlossene Analyse. Eine später als nicht meldepflichtig erkannte Frühwarnung ist folgenlos korrigierbar; eine versäumte 24-Stunden-Frist ist es nicht.
Fällig innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Hersteller Kenntnis erlangt — nicht der Zeitpunkt einer internen Bestätigung, einer Managemententscheidung oder eines abgeschlossenen Forensikberichts.
Inhalt der Frühwarnung, bewusst knapp gehalten:
Die Frühwarnung ist kein Vorfallsbericht. Vollständigkeit wird nicht verlangt; Verzögerung zugunsten von Vollständigkeit ist der klassische Fehler.
Fällig innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung — die Frist läuft ab demselben Zeitpunkt wie die Frühwarnung, nicht ab deren Absendung. Es bleiben faktisch 48 Stunden nach der Frühwarnung.
Inhalt:
Wo die Untersuchung noch läuft, ist das ausdrücklich zu vermerken. Unsichere Angaben sind als vorläufig zu kennzeichnen, nicht wegzulassen.
Hier trennen sich die beiden Auslöser:
| Auslöser | Frist für den Abschlussbericht | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Aktiv ausgenutzte Schwachstelle | spätestens 14 Tage | ab Verfügbarkeit eines Sicherheitsupdates oder einer Umgehungslösung |
| Schwerwiegender Sicherheitsvorfall | 1 Monat | ab der Erstmeldung (72-Stunden-Meldung) |
Inhalt des Abschlussberichts:
Die 14-Tage-Frist ist die praktisch heikelste: Sie knüpft nicht an die Meldung, sondern an die Verfügbarkeit des Updates an. Wer den Zeitpunkt der Update-Bereitstellung nicht dokumentiert, kann die Fristwahrung später nicht belegen.
Gemeldet wird über die CRA-Einheitliche Meldeplattform (Single Reporting Platform). Adressat ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller seine Hauptniederlassung hat. Die ENISA erhält die Information parallel über die Plattform — eine gesonderte Meldung an die ENISA ist nicht erforderlich und nicht vorgesehen.
Praktische Konsequenzen:
[unverifiziert - prüfen] Die konkrete Ausgestaltung der deutschen Anbindung an die Plattform sowie die Zuständigkeitsverteilung nach Art. 52 CRA sind zu verifizieren.Die 24-Stunden-Frist ist eine Organisationspflicht, keine bloße Formalität. Erforderlich ist ein dokumentierter Prozess mit mindestens folgenden Elementen:
Die Prozessdokumentation ist zugleich der Entlastungsnachweis gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.
Nutzerinformation. Neben der Behördenmeldung sind die betroffenen Nutzer über das Ereignis und erforderlichenfalls über Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Behördenmeldung und Nutzerinformation sind getrennte Pflichten; die eine ersetzt die andere nicht.
Dokumentation. Zu jedem Ereignis sind aufzubewahren: Zeitpunkt und Beleg der Kenntniserlangung, Triage-Entscheidung mit Begründung, Fristberechnung, Wortlaut aller drei Meldestufen mit Sendenachweis, Zeitpunkt der Update-Bereitstellung, Nutzerinformation, Nachbereitung.
Abgrenzung — ein Ereignis, mehrere Meldepflichten:
| Regime | Anknüpfung | Adressat | Fristen |
|---|---|---|---|
| CRA Art. 14 | Produkt mit digitalen Elementen | CSIRT über die einheitliche Meldeplattform, ENISA parallel | 24h / 72h / 14 Tage bzw. 1 Monat |
| NIS2 Art. 23 | Einrichtung in einem erfassten Sektor | zuständige Behörde, in Deutschland das BSI | 24h / 72h / 1 Monat |
| DSGVO Art. 33 | personenbezogene Daten | Aufsichtsbehörde (LfDI/BfDI), ggf. Betroffene nach Art. 34 | 72h |
| DORA Art. 19 | Finanzunternehmen, IKT-Vorfall | zuständige Finanzaufsicht | eigener Fristenlauf |
Ein einziger Vorfall kann alle vier Pflichten gleichzeitig auslösen. Die Meldungen sind inhaltlich abzustimmen, aber getrennt abzusetzen; keine Pflicht konsumiert eine andere.
[unverifiziert - prüfen], Art. 52 CRA (Marktüberwachung), Art. 64 CRA (Sanktionen)Rechtsprechung: Zum Cyber Resilience Act ist keine Rechtsprechung ersichtlich (Stand 07/2026); die Meldepflichten gelten erst ab dem 11.09.2026. Erfahrungswerte aus der DSGVO- und NIS2-Meldepraxis sind allenfalls analog heranzuziehen und ausdrücklich als Analogie zu kennzeichnen.
CRA-MELDUNG — <Vorfall-ID> — <Produkt> — <Datum>
I. Rolle und Produkt [Hersteller / OSS-Verwalter; Produkt, Version]
II. Auslöser (Art. 14 CRA) [aktiv ausgenutzte Schwachstelle /
schwerwiegender Sicherheitsvorfall / keiner]
Begründung <…>
III. Kenntniserlangung <TT.MM.JJJJ, HH:MM> — Beleg: <…>
IV. Meldekaskade
24h-Frühwarnung Frist: <TT.MM. HH:MM> Status: <abgesetzt / offen>
72h-Vollmeldung Frist: <TT.MM. HH:MM> Status: <…>
Abschlussbericht Frist: <14 Tage ab Update / 1 Monat ab Erstmeldung>
V. Meldeweg Einheitliche Meldeplattform →
CSIRT <Mitgliedstaat der Hauptniederlassung>
ENISA erhält parallel — keine Zusatzmeldung
VI. Inhalte je Meldestufe <Textbausteine / Verweise>
VII. Nutzerinformation [erforderlich? Kanal, Zeitpunkt]
VIII. Parallele Meldepflichten NIS2 [ja/nein] · DSGVO Art. 33 [ja/nein]
DORA [ja/nein]
IX. Sanktionsrisiko (Art. 64 CRA) [bis 15 Mio. EUR / 2,5 %]
Eskalationspfad: <Rolle, Erreichbarkeit, Freigabematrix>
Risikoeinstufung: 🟢 / 🟡 / 🔴
Nächster Schritt: <…>
[unverifiziert - prüfen] und vor mandantengerichteter Verwendung am Amtsblatttext der VO (EU) 2024/2847 zu verifizieren.npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin cyber-resilience-actAufbau und Prüfung des Schwachstellenmanagements nach Anhang I Teil II VO (EU) 2024/2847 – Politik zur koordinierten Schwachstellenoffenlegung (CVD-Policy), Kontaktstelle und Eingangskanäle für Meldungen, Triage und Bewertung, Behebung durch Sicherheitsupdates, sichere Update-Verteilung mit Signatur, öffentliche Offenlegung behobener Schwachstellen und Security Advisories, Koordinierung mit CSIRT, BSI und CVE-Vergabe sowie die Schnittstellen zur Meldepflicht nach Art. 14 CRA, zu NIS2 und zur reformierten Produkthaftung ab dem 09.12.2026. Use when ein Hersteller eine CVD-Policy einführen, seinen Schwachstellenprozess CRA-fest machen oder eine eingehende Schwachstellenmeldung eines Sicherheitsforschers rechtlich und prozessual behandeln muss.
Advises on EU Cyber Resilience Act (CRA) compliance — gap analysis, product classification, conformity assessment, CE marking, SBOM, vulnerability reporting. Trigger: EU CRA, PDE compliance, SBOM EU.
Checks deadlines, forms, responsibilities, and immediate measures for CRA digital product compliance under NIS-2 and IT security regulations.