From strassenrecht-infrastruktur
Wenn es um Anliegergebrauch Abgrenzen in Straßenrecht und Infrastruktur geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 90 GG — Bundesfernstrassenverwaltung.§ 1 FStrG — Bundesfernstrassen.§ 2 FStrG — Widmung, Umstufung, Einziehung.§ 3 FStrG — Baulast.§ 9 FStrG — Anbauverbote und -beschraenkungen.§ 17 FStrG — Planfeststellung.§ 17a FStrG — Plangenehmigung/Planfeststellungsverfahren.§ 74 VwVfG — Planfeststellungsbeschluss.§ 80 Abs. 5 VwGO — Eilrechtsschutz.Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
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First indexed Jul 15, 2026
Wenn es um Bruecke Unterhaltung Ruegen in Straßenrecht und Infrastruktur geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Notweg, Zufahrt und Wegerecht in Nachbarschaftsstreit-Prüfer geht: entwickelt Verhandlungsziel, Vergleichskorridor und Eskalationspfad; liefert eine Verhandlungs- oder Eskalationslinie mit Optionen.
Wenn es um Baustellenverkehrsrecht in Straßenverkehrsrecht StVO geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.