From seerecht-schifffahrtsrecht
Prüft die Wrackbeseitigungspflicht für Kreuzfahrtschiffe in deutschen Gewässern nach WRC 2007 und WSG: Haftung, Fristen, Versicherungspflicht, behördliche Zuständigkeit und Sofortmaßnahmen.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Ein Kreuzfahrtschiff oder großes Fahrgastschiff sinkt in deutschen Gewässern; WSA ordnet Beseitigung an; Eigentümer fragt nach Haftung. Die finanzierende Bank fragt, ob sie als Hypothekengläubigerin haftet. Ein Reeder ist insolvent; Behörde will Kosten beim letzten Eigentümer eintreiben.
Das Nairobi Wrack-Übereinkommen (WRC 2007) trat international 2015 in Kraft; Deutschland hat es 2013 ratifiziert und durch das Wrackbeseitigungsgesetz (WSG) umgesetzt. Es gilt für Wracks in der AWZ und dem Küstenmeer von Vertragsstaaten; für Wracks auf der Hohen See gelten nur nationale Normen. Kernpflicht: Eigentümer muss das Wrack melden; markieren; und beseitigen oder beseitigen lassen.
Primär haftet der eingetragene Eigentümer; sekundär können Hypothekengläubiger oder faktische Betreiber herangezogen werden. Die Haftung ist nicht automatisch durch Schiffswert begrenzt; das Haftungsbeschränkungsrecht nach HGB §§ 611-617 oder LLMC 1976/1996 kann aber Obergrenzen setzen. P&I-Clubs decken Wrackbeseitigungskosten typischerweise im Rahmen der Pollution-Deckung ab.
In Deutschland ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) die zuständige Behörde (§ 4 WSG). Bei Gefahr für Menschenleben oder Umwelt kann das WSA sofortige Maßnahmen anordnen und auf Kosten des Eigentümers durchführen. Das BSH koordiniert Schadstoffabwehrmaßnahmen auf See.
In der AWZ ist das BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) zuständig; im Küstenmeer und den Seewasserstraßen die WSA (Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter). Die Zuständigkeit ist für die Einschätzung des Vollzugsrisikos entscheidend.
Ab 300 BRZ besteht eine Pflichtversicherung für Wrackbeseitigungskosten (WRC Art. 12); der Nachweis muss an Bord mitgeführt werden. Deutschland hat das WRC 2007 ratifiziert (BGBl. 2013 II Nr. 22).
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| WSG § 1 | Anwendungsbereich |
| WSG § 4 | Meldepflicht |
| WRC Art. 12 | Versicherungspflicht |
| MARPOL Annex I | Bunkerölsicherheit |
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin seerecht-schifffahrtsrechtPrüft Wrackbeseitigungspflicht für Containerschiffe nach WRC 2007/WSG in deutschen Gewässern. Analysiert Fristen, Zuständigkeit, Versicherungspflicht und Haftungsfolgen.
Guides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.
Creates structured, bite-sized implementation plans from specs or requirements before writing code. Useful for breaking down multi-step tasks into testable steps with file structure and task boundaries.