From Rechtstheorie und Rechtsphilosophie
Wenn es um Demokratie als Verfahren und Minderheitenschutz in Rechtstheorie und Rechtsphilosophie geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten.
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- **Normen:** die einschlägigen Normen dieses Sachgebiets.
references/quellenhygiene.md und references/zitierweise.md beachten.Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.Volk, Wille, Einheit oder Notwendigkeit sagt, muss zeigen, welches konkrete Verfahren diese Behauptung rechtlich trägt.undemokratisch, nur weil sie Mehrheiten begrenzen. Sie müssen aber ihre Rolle aus Norm, Kompetenz und Begründung ableiten.Prüfe zusätzlich, ob ein Argument Demokratie aus Angst vor falscher Gesetzgebung so stark einhegt, dass demokratische Selbstgesetzgebung praktisch leerläuft. Rule-of-Law-Skepsis gegenüber Macht ist wichtig; sie wird aber schief, wenn jede soziale, wirtschaftliche oder regulatorische Gesetzgebung vorschnell als Weg in Unfreiheit behandelt wird.
Arbeitsfragen:
Das Volk will das ohne Verfahren.Die Krise erlaubt alles ohne Notstandsregime.Die Gerichte stören nur ohne Auseinandersetzung mit Rechtsschutzgarantien.Opposition ist Sabotage als Ersatz für rechtliche Argumente.Demokratische Gesetzgebung führt zwangsläufig in Planwirtschaft ohne konkrete Macht-, Eingriffs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 1 Abs. 1 GG — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.Art. 20 Abs. 3 GG — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.Art. 19 Abs. 4 GG — effektiver Rechtsschutz.Art. 97 Abs. 1 GG — richterliche Unabhaengigkeit.§ 133 BGB — Auslegung von Willenserklaerungen.§ 157 BGB — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.§ 242 BGB — Korrektiv der Rechtsausuebung.§ 1 StGB — Bestimmtheit im Strafrecht.Art. 6 Abs. 1 EMRK — faires Verfahren.Art. 47 GRCh — wirksamer Rechtsbehelf.Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
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