Claim Chart
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: PatG § 34 Anmeldetag, § 41 Priorität 12 Monate, § 81 Nichtigkeitsklage, EPÜ Art. 99 Einspruch 9 Monate, R. 161/162 EPÜ 6 Monate, UPC Opt-out bis Ablauf Transition.
- Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 14, 21, 24, 34, 38, 41, 59, 81, 139, 140a, 140b, EPÜ Art. 52, 54, 56, 64, 69, 87-89, PCT Art. 3, 8, UPCA, EinheitspatentVO 1257/2012 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Erfinder, Patentanwalt, DPMA, EPA, BPatG, BGH X. Senat, UPC, Wettbewerber (Einsprechende).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Patentanmeldung, Patentschrift, Recherchebericht, Prüfungsbescheid, Einspruchsschrift, Nichtigkeitsklage, FTO-Gutachten, UPC-Klage — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Input
- geltender Patentanspruch.
- Produktdaten, Fotos, Handbuch, CAD, Stückliste, Prüfbericht, Quellcode, Prozessbeschreibung.
- Registerstand und Territory.
- Ziel: Angriff, Verteidigung, FTO oder Vergleich.
Tabelle
| Merkmal | Anspruchswortlaut | Produkt-/Verfahrensbefund | Beleg | Bewertung |
|---|
Bewertung: erfüllt, nicht erfüllt, unklar, nur äquivalent denkbar, Beleg fehlt.
Zusatzprüfungen
- Anspruchsauslegung: Begriffe aus Beschreibung/Figuren verstehen.
- Äquivalenz: gleiche Wirkung, Auffindbarkeit, Gleichwertigkeit; Gegenargumente.
- Beweisqualität: Mandantenangabe, Foto, Test, reverse engineering, Zeuge, Sachverständiger.
- Geheimhaltungs-/GeschG-Risiko bei technischen Unterlagen beachten.
Auslegungs- und Äquivalenz-Pflichtkern
- § 14 PatG / Art. 69 EPÜ und Auslegungsprotokoll: Schutzbereich bestimmt sich nach den Ansprüchen; Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung; Mittelweg zwischen Wortsinn und Inhaltsidee.
- Wortsinngemäße Verletzung: Jedes Merkmal muss vollständig im angegriffenen Produkt/Verfahren erfüllt sein. Lückenfreiheit zwingend; einzelnes fehlendes Merkmal verhindert Wortsinn-Verletzung.
- Äquivalenz (BGH "Schneidmesser" GRUR 2002, 511 / BGH X ZR 168/00): Drei Voraussetzungen kumulativ:
- Gleiche Wirkung des Austauschmittels.
- Auffindbarkeit für den Fachmann mit dem Anspruch als Vorbild.
- Gleichwertigkeit aus dem Anspruch — Auswahlpflicht.
- Mittelbare Verletzung § 10 PatG: Lieferung wesentlicher Erfindungsmittel; sowohl objektives Element (Bezug auf wesentliches Mittel) als auch subjektives Element (Wissen/Erkennbarkeit).
- Einwendungen: Vorbenutzungsrecht § 12 PatG, Erschöpfung § 9 S. 2 PatG, Lizenz, Versuchsprivileg § 11 Nr. 2 PatG, Bolar-Klausel.
- Beweisqualität: Mandantenangabe < Foto/Video < Demonstration vor Notar/Sachverständigen < Marktproduktprüfung im Labor < unabhängiger Sachverständiger.
- Geheimnisschutz: Bei Reverse Engineering § 23 GeschGehG beachten; In-camera-Verfahren UPC oder §§ 16-20 GeschGehG.
- Falle: Claim Chart ohne Anspruchsversion und Stand-Verifikation (DPMA/EPA-Register-Abrufdatum) — bei Einspruch/Beschränkung kann sich der maßgebliche Anspruchstext ändern.