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Wenn es um Notariat im Alltag: Auslandsbeteiligte – steuerliche Hinweise und Grenzen in Notariat im Alltag geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Wenn Ausländer oder im Ausland ansässige Personen an deutschen Grundstücks- oder Gesellschaftsgeschäften beteiligt sind, entstehen besondere steuerliche Fragen. Der Notar muss auf diese hinweisen – ohne selbst steuerliche Beratung zu leisten. Kläre die Hinweispflichten und Abgrenzung zur Steuerberatung.
Rechtsgrundlagen: § 17 BeurkG (Belehrungspflicht), § 50a EStG (beschränkte Steuerpflicht), § 48 EStG (Bauabzugssteuer), §§ 1–7 GrEStG (Grunderwerbsteuer), § 34 ErbStG (Meldepflicht Notar), AO §§ 10–14 (Steuerliche Identifikation), DSGVO, EGBGB (IPR), DBA (Doppelbesteuerungsabkommen).
Ausländische Personen oder Gesellschaften ohne Wohnsitz/Sitz in Deutschland sind mit deutschen Einkünften aus Vermietung und Veräußerung beschränkt steuerpflichtig.
Bei Grundstücksverkauf durch Ausländer:
Bei Bauleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers auf deutschem Grundstück muss der Auftraggeber 15 % Bauabzugssteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen (sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt).
Für den Notar relevant: Wenn Bauträgervertrag mit ausländischem Bauunternehmen beurkundet wird → Hinweis erforderlich.
GrESt gilt für alle Grundstückserwerbe in Deutschland unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Ausländische Käufer zahlen GrESt wie inländische.
Besonderheit: Share Deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die indirekt Grundbesitz halten) lösen unter bestimmten Umständen GrESt aus (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Notar-Hinweis nötig.
Notar muss schenkungsweise Übertragungen dem Finanzamt melden, auch wenn Auslandsbeteiligte involviert sind.
Ausländische juristische Personen: aktueller Handelsregisterauszug des Heimatlandes + Apostille + Übersetzung. Wirtschaftlich Berechtigte besonders sorgfältig prüfen (erhöhtes GwG-Risiko bei Hochrisikoländern, § 15 GwG).
Der Notar darf auf steuerliche Problembereiche hinweisen (§ 17 BeurkG), aber keine steuerliche Beratung leisten (Steuerberatungsvorbehalt, § 2 StBerG). Empfehlung: Steuerberater oder Fachanwalt einschalten.
Zulässige Hinweise:
Unzulässige Aussagen:
Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin notariat-alltagAnalyzes German notarial law for certification abroad, organizational duties, and prevention. Provides structured breakdown of deadlines, jurisdiction, burden of proof, and counterarguments, plus a risk and deadline traffic light.
Wenn es um Grunderwerbsteuer beim Share Deal — Paragraf 1 Abs. 2a 2b 3 3a GrEStG in Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Schnittstellenkarte mit Kollisions-, Zuständigkeits- und Nachweisfragen. Auswahlstichwort: Grunderwerbsteuer Share Deal; Arbeitsfeld: Steuerrecht – Steuerberater und Anwälte.
Wenn es um Share-Deal GrEStG in Immobilienrechtspraxis geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.