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Wenn es um Bauvorschriften: Behörden-, Gerichts- oder Registerweg in Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Bauvorschriften Behoerden; Arbeitsfeld: Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO.
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Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 28 Abs. 1 VwVfG — Anhörung vor belastender Verwaltungsentscheidung.§ 37 Abs. 1 VwVfG — Bestimmtheit des Verwaltungsakts.§ 39 Abs. 1 VwVfG — Begruendungspflicht.§ 40 VwVfG — Ermessensausübung und Ermessensfehler.§ 70 Abs. 1 VwGO — Widerspruchsfrist, soweit Widerspruchsverfahren vorgesehen.§ 74 Abs. 1 VwGO — Klagefrist.§ 80 Abs. 5 VwGO — Eilrechtsschutz gegen Vollziehung.§ 123 Abs. 1 VwGO — einstweilige Anordnung.Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern:
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin normenkontrolle-bauleitplanungWenn es um NkBl: Bauleitplanung in Normenkontrolle Bauleitplanung — Paragraf 47 VwGO geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Bauantrag in Bürokratieversteher und Entbürokratisierer geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Organizes and cross-references German building and planning law (BauGB, BauNVO) for legislative drafting, identifying gaps, conflicts, and compliance requirements.