Auftraggeber ermitteln
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
- Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Gefuehrter Ablauf
- Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt?
- Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex.
- Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren.
- Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion.
Leitfragen
- Wer beauftragt die Interessenvertretung?
- Welche Interessen, Vorhaben und Adressaten sind vom Auftrag umfasst?
- Welche Angaben darf der Auftraggeber prüfen oder freigeben?
Auftraggeber-Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 9 LobbyRG
Pflicht zur Angabe, wenn Interessenvertretung im Auftrag Dritter erfolgt (Agentur, Kanzlei, Lobby-Beratung, PR-Agentur, Verband im Mandat):
- Namentliche Identifikation des Auftraggebers (natürliche oder juristische Person).
- Anschrift / Sitz des Auftraggebers.
- Vorhaben / Regelungsbereich, auf den die Vertretung sich bezieht.
- Eingesetzte Personen (zumindest die zur Interessenvertretung tätigen Beauftragten — § 3 I Nr. 4 LobbyRG, vgl. Skill
drehtuer-angaben).
Differenzierung Auftraggeber vs. Eigeninteresse
| Konstellation | LobbyRG-Pflicht |
|---|
| Unternehmen vertritt eigene Interessen | Selbst registrierungspflichtig (sofern Schwellen erreicht); keine Auftraggeber-Angabe |
| Branchenverband vertritt Mitgliederinteressen | Verband selbst registriert; Mitglieder nicht als Auftraggeber zu nennen, soweit Verbandstätigkeit als eigene |
| Lobby-Agentur (PR / Public Affairs) im Auftrag | Agentur registriert; Auftraggeber als solche zu nennen |
| Anwaltskanzlei: politische Lobbyarbeit im Mandat | Kanzlei pflichtig (sofern nicht klassische anwaltliche Mandantenvertretung ausgenommen § 2 II LobbyRG); Mandant als Auftraggeber |
| Anwaltskanzlei: konkrete Rechtsangelegenheit | § 2 II Nr. 9 LobbyRG: anwaltliche Vertretung in Mandantenangelegenheit ausgenommen |
Schutzantrag (§ 4 LobbyRG)
Auftraggeber kann Anonymisierung der Registrierungsangaben verlangen, wenn schutzwürdige Interessen entgegenstehen — z. B.:
- berufliche oder wirtschaftliche Existenzgefährdung bei Offenlegung,
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 1 GeschGehG-Maßstab analog),
- Bedrohung Sicherheit der Person.
Antrag formgebunden über das Portal mit Begründung; Entscheidung durch registerführende Stelle Bundestag; Recht auf gerichtliche Überprüfung.
Verfahrensweise
- Mandatsbeschreibung dokumentieren (Auftraggeber, Vorhaben, eingesetzte Personen).
- Erlaubnis Auftraggeber zur Registereintragung einholen (oft AGB-Klausel oder Mandatsvereinbarung).
- Eintragung im Portal: Auftraggebermatrix.
- Aktualisierung bei neuen Aufträgen / Beendigung innerhalb 30 Tagen (§ 3 Abs. 3 LobbyRG).
- Schutzantrag § 4 LobbyRG falls schutzwürdige Interessen.
Praxisfallen
- Anwaltsmandat vs. Politik-Mandat: Wenn Kanzlei für Mandanten Gesetzgebung beeinflussen soll (auch im Wirtschaftsinteresse), ist das Interessenvertretung — nicht klassische anwaltliche Tätigkeit. § 2 II Nr. 9 LobbyRG-Ausnahme ist eng auszulegen.
- Konzernmutter als Auftraggeber: wenn Tochter für Mutter Lobbyarbeit macht — Mutter ist Auftraggeber.
- Verband mit nur einem Mitglied: Konstruktion als Vorwand, um Mitgliedsname zu verschleiern, wird kritisch geprüft (Verhaltenskodex).
- Pro-Bono-Lobby: auch unentgeltliche Interessenvertretung kann pflichtig sein, wenn systematisch erfolgt.
- Geschäftsgeheimnis vs. Transparenz: Schutzantrag § 4 LobbyRG ist eng; bloß Geschäftsbeziehung reicht nicht.
Quellenanker
Qualitaetsgate
- Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt.
- Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage.
- Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt.
- Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.