Wenn es um Insolvenz-Fortbestand der Lizenz (Paragraf 103 InsO) in Lizenzvertragsersteller geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.
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Wird der **Lizenzgeber insolvent**, hat der Insolvenzverwalter nach Paragraf 103 InsO das **Wahlrecht**:
Wird der Lizenzgeber insolvent, hat der Insolvenzverwalter nach Paragraf 103 InsO das Wahlrecht:
Praxis: Verwalter waehlen typischerweise Erfuellungsverweigerung, wenn das IP an einen anderen Investor verkauft werden soll - mit hoeherem Erlos.
| Entscheidung | Tragende Aussage |
|---|---|
| BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04 | Lizenzverträge können als Dauernutzungsverträge dem Wahlrecht nach Paragraf 103 InsO unterliegen, wenn bei Verfahrenseröffnung beiderseits Hauptleistungspflichten offen sind |
| BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14 (Ecosoil) | Ein Lizenzkauf ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt, sobald die Lizenz eingeräumt und der Kaufpreis gezahlt ist; dann greift Paragraf 103 InsO nicht allein wegen fortdauernder Nutzung |
| BGH IX ZR 220/09 (2012) | Bei dinglich uebertragener Lizenz kein Wahlrecht (keine gegenseitige Pflicht mehr offen) |
→ Wer dinglich uebertragene Lizenz mit Voraussetzungen für Bestaendigkeit gestaltet, schuetzt den Lizenznehmer.
Lizenz wird nur aufschiebend bedingt durch eine Bedingung gewaehrt, die jedenfalls eintritt (z. B. Zahlung des Lizenzgebers an einen Sicherheitsempfaenger). Verwalter findet im Insolvenzfall keine gegenseitig offene Pflicht mehr - Paragraf 103 InsO greift nicht.
Wenn der Lizenznehmer alle Lizenzgebuehren upfront zahlt: keine offenen gegenseitigen Pflichten mehr - Paragraf 103 InsO greift nicht.
Insolvenz-Trigger fuehrt zur Source-Code-Herausgabe (siehe escrow-quellcode-verwahrer-vereinbarung). Praktisch loest das Wartung, nicht die Lizenz selbst.
Bank gibt Lizenz als Sicherheit; im Insolvenzfall verwertet die Bank die Sicherheit (nicht der Verwalter) - Paragraf 103 InsO entfaellt.
Paragraf 16 Insolvenzfestigkeit.
(1) Die Parteien sind sich einig, dass die in diesem Vertrag eingeraeumten Nutzungsrechte als dinglich uebertragen gelten, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.
(2) Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lizenzgebers eroeffnet werden, gilt die Hinterlegung beim Escrow-Agent gemäß Paragraf 14 als Sicherungsmittel im Sinne der Paragrafen 50, 51 InsO. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die hinterlegten Materialien zu nutzen, soweit zur Wartung und Fortfuehrung des Lizenzbetriebs erforderlich, ohne dass dies einer Erfuellungswahl nach Paragraf 103 InsO bedarf.
(3) Bereits gezahlte Lizenzgebuehren für den vereinbarten Lizenzzeitraum stehen dem Lizenznehmer als bedingt erworbene Nutzungsrechte zu und unterliegen nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters.
(4) Sofern Absatz 1 bis 3 rechtlich nicht durchgreifen, vereinbaren die Parteien eine Sicherungsabtretung des Lizenzgegenstands an [Sicherheitennehmer] gemäß separater Sicherungsabrede.
escrow-quellcode-verwahrer-vereinbarungsicherungslizenz-pfandrecht-an-immaterialgueternnpx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin lizenzvertragserstellerGuides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.
Creates structured, bite-sized implementation plans from specs or requirements before writing code. Useful for breaking down multi-step tasks into testable steps with file structure and task boundaries.
Synthesizes the current conversation into a structured spec (PRD) and publishes it to the project issue tracker with a ready-for-agent label, without interviewing the user.
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First indexed Jul 17, 2026