Immobilienleasing: Erbbaurecht und Grundbuch
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Rechtlicher Rahmen
- §§ 535 ff. BGB: Leasingvertrag als atypischer Mietvertrag
- § 94 BGB: Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
- §§ 873, 925 BGB: Eigentumsübergang Grundstücke (Auflassung + Grundbucheintragung)
- ErbbauRG: Erbbaurecht als Alternative zu vollem Eigentum
- § 108 InsO: Leasingvertrag über unbewegliche Sachen läuft in Insolvenz fort
- BMF-Leasingerlasse (1971/1972): Gelten für Immobilienleasing mit Anpassungen
- IFRS 16: Aktivierungspflicht auch für Immobilien
Eigentumsstruktur
Voller Eigentumsübergang (LG kauft Grundstück)
- LG erwirbt Grundstück von Lieferant/Verkäufer
- Eigentumsübergang: Auflassung (§ 925 BGB) + Grundbucheintragung (§ 873 BGB)
- LG ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
- LN erhält schuldrechtliches Nutzungsrecht (Leasingvertrag)
Erbbaurecht
- Alternative: LG erwirbt Erbbaurecht (§§ 1 ff. ErbbauRG)
- Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen (Erbbaugrundbuch)
- LG wird Inhaber des Erbbaurechts; Grundeigentümer (Gemeinde, Kirche etc.) behält Grundstück
- Vorteil: Geringere Investitionskosten für LG
LN-Nutzungsrecht
- Schuldrechtliches Nutzungsrecht aus Leasingvertrag; nicht im Grundbuch
- § 108 InsO: Bei Insolvenz LN läuft Vertrag fort; bei Insolvenz LG auch
Grundbuch und Absicherung des LN
Vormerkung (§ 883 BGB)
- LN kann sich eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen, wenn im Vertrag eine Kaufoption vereinbart ist
- Schutz vor Veräußerung an Dritte
Dienstbarkeit
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) oder Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) zugunsten des LN möglich
- Dingliches Nutzungsrecht: stärker als schuldrechtlicher Vertrag; überdauert Eigentümerwechsel
Bilanzierung: Immobilienleasing
HGB (BMF-Erlass, § 39 AO)
- Wie bei Mobilienleasing: wirtschaftliches Eigentum bestimmt Bilanzierung
- BMF-Sondererlasse für Immobilien: Eigenheiten bei Grundstück (kein AfA auf Grund und Boden) vs. Gebäude
IFRS 16
- Immobilien-Leasingverträge: Vollständige Aktivierung als RoU-Asset und Verbindlichkeit
- Keine Ausnahme für Immobilien (auch keine geringwertige Ausnahme)
- Besonders relevant für Einzelhandel (viele Filialmietverträge), Bürogebäude, Lager
Steuerliche Besonderheiten
- AfA auf Gebäude: § 7 IV EStG: 3 % (Gebäude nach 31.12.2022), 2,5 % (davor); auf Anschaffungskosten
- Grund und Boden: Keine AfA (§ 11c EStDV)
- Wirtschaftliches Eigentum beim LN: LN nimmt Gebäude-AfA vor
- Vermietung eines Gebäudes durch LG: Grundsätzlich steuerpflichtig; Option zur USt nach § 9 UStG
Insolvenz: § 108 InsO Immobilien
§ 108 I InsO: Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen laufen mit Wirkung für die Masse fort, wenn Insolvenzeröffnung nach Übergabe. Wichtige Schutzwirkung für LN: Auch wenn LG insolvent ist, läuft Leasingvertrag über das Gebäude fort → LN kann das Gebäude weiter nutzen.
Einschränkung: Wenn Refinanzierer Grundschuld oder Hypothek hat (§§ 1113 ff. BGB) und LN kein dingliches Nutzungsrecht → Refinanzierer kann nach Zwangsversteigerung Räumung verlangen.
Prüfprogramm
- Grundbucheintragung: Wer ist Eigentümer? Erbbaurecht vorhanden?
- Nutzungsrecht LN: Schuldrechtlich oder dinglich (Dienstbarkeit, Vormerkung)?
- Bilanzierung: BMF-Erlass (wirtschaftliches Eigentum) oder IFRS 16?
- § 108 InsO: Schutz des LN bei Insolvenz LG?
- AfA: Gebäude vs. Grund/Boden; wer nimmt AfA?
- Grundpfandrecht: Rangverhältnis zu Refinanzierer-Grundschuld?
Typische Fallen
- Keine Absicherung des LN im Grundbuch → Kauf durch Dritte gefährdet Nutzungsrecht
- § 108 InsO: Verwalter kündigt Leasingvertrag über Immobilie ohne Beachtung der InsO-Schutzregel
- AfA auf Grund und Boden irrtümlich mitgenommen → steuerliche Korrektur
- Erbbaurecht: Erbbauzins-Erhöhungsklausel übersehen → Kostensteigerung
Normen und Quellen
Output-Formate
- Eigentumsstruktur-Diagramm: LG, LN, Grundbuch, Erbbaurecht
- Grundbuch-Check: Eigentümer, Lasten, Vormerkung, Grundpfandrechte
- IFRS-16-Immobilien: Erstansatz, RoU, Leasingverbindlichkeit
- AfA-Berechnung: Gebäude vs. Grund/Boden, Aufteilung