Spezial: Internationaler Bezug und Schnittstellen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Zweck und Mandatsbezug
Behandelt die internationalen Bezüge im gewerblichen Rechtsschutz – grenzüberschreitende IP-Verletzungen, Zuständigkeitsfragen, anwendbares Recht und die Koordination mit ausländischen Anwälten. IP-Verletzungen enden nicht an Landesgrenzen; besonders im Online-Handel, bei internationalen Messen und bei global agierenden Wettbewerbern ist die internationale Dimension entscheidend.
Mandatsbezug: Deutsches Unternehmen entdeckt Verletzung seiner deutschen Marke durch US-amerikanischen Online-Händler. Oder: Mandant hat europäisches Patent und ein chinesischer Wettbewerber nutzt die Technologie in China und Europa.
Rechtlicher Rahmen
Zuständigkeit bei internationalen IP-Verletzungen
- EuGVVO (VO (EU) 1215/2012 Brüssel Ia): Für EU-Beklagte; Hauptregel: Gericht am Wohnsitz des Beklagten (Art. 4); Tatortgericht (Art. 7 Nr. 2).
- LUCG (Lugano-Übereinkommen): Für Schweiz, Norwegen, Island.
- HaGÜ 2019 (HCCH Judgments Convention): Noch begrenzte Ratifizierung; relevant für Urteilsanerkennung.
- Für Nicht-EU, Nicht-Lugano-Staaten: §§ 12 ff. ZPO; Tatortgerichtsstand §§ 32 ZPO.
Anwendbares Recht
- ROM II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007): Außervertragliche Schuldverhältnisse; Art. 8 ROM II: IP-Verletzungen → Recht des Schutzlandes (lex loci protectionis).
- Markenrecht: Recht des Staates, in dem Marke eingetragen ist.
- Urheberrecht: Recht des Schutzlandes; in EU harmonisiert.
- UWG: Marktortprinzip; Ort, wo Wettbewerbshandlung auf den Markt wirkt.
Internationale Schutzrechtsinstrumente
| Instrument | Inhalt | Zuständigkeit |
|---|
| Unionsmarke | EU-weiter Schutz | EUIPO |
| Europäisches Patent | EP-Schutz + nationale Validierung | EPA + nationale Ämter |
| PCT-Anmeldung | Internationale Patentanmeldung | WIPO + nationale Ämter |
| Madrider System | Internationale Markenanmeldung | WIPO |
| Haager System | Internationale Designanmeldung | WIPO |
| WIPO-UDRP | Domain-Streit | WIPO-Schiedsgericht |
Schnittstellen: EU-Recht
Unionsmarke (EUTMR)
- Einheitlicher Schutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
- Eine Abmahnung wegen UM-Verletzung kann EU-weite Unterlassung begründen.
- EuGH: Gebietserstreckung einer UM-EV auf gesamte EU (EuGH „AMS Neve").
- Durchsetzung: Nationales Gericht als Unionsmarkengericht; Zuständigkeit nach EUTMR Art. 123.
Europäisches Patent (EP)
- Kein einheitlicher Schutz; Bündel nationaler Patente nach Validierung.
- Unitarpatent (UPC): Ab 2023 schrittweise; einheitlicher Schutz in teilnehmenden EU-Staaten; UPC-Gericht für Verletzungsklagen.
- Verletzungsklage: Nationales Gericht des Schutzlandes (Deutschland: LG mit Patentspezialkammer).
Schnittstellen: USA
US-Markenrecht
- Federal trademark: USPTO; ähnlich zu DPMA, aber common-law-Rechte aus Benutzung.
- Verletzung: US-Bundesgericht (District Court); 15 USC §§ 1114, 1125 (Lanham Act).
- TTAB: Widerspruch und Löschung beim Trademark Trial and Appeal Board.
- Lizenz-Registrierung: CBP (US Customs) für Grenzbeschlagnahme.
US-Patentrecht
- USPTO; US-Patent schützt nur in USA.
- ITC-Verfahren: International Trade Commission; Import-Embargo bei Patentverletzung.
- PTAB: Nichtigkeitsverfahren vor Patent Trial and Appeal Board.
Grenzüberschreitende Abmahnung
Abmahnung aus Deutschland ins Ausland
- Formvoraussetzungen des Landes des Empfängers prüfen (manche Länder kennen kein Abmahnverfahren).
- Sprache: Abmahnung in Sprache des Empfängerlandes; ggf. beglaubigte Übersetzung.
- Zustellung: Nach EuZustVO (EU), HZÜ (Nicht-EU) oder § 183 ZPO (sonst).
- Wirkung: Abmahnung nach deutschem Recht gilt nur für Deutschland; getrennte Abmahnung je Land nötig.
Abmahnung aus dem Ausland empfangen
- Deutsches Recht anwendbar? Verletzung in Deutschland?
- Formvoraussetzungen nach § 97a UrhG / § 14 MarkenG / § 13 UWG prüfen.
- Ausländische Abmahnung ohne inländische Formvoraussetzungen: ggf. unbeachtlich.
WIPO-UDRP: Domain-Streitigkeiten
- UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy): Standardverfahren für generische Domains (.com, .net, .org).
- Voraussetzungen:
- Domain identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit Marke.
- Kein legitimes Interesse des Domain-Inhabers.
- Bösgläubige Registrierung und Benutzung.
- Verfahren: Online-Einreichung bei WIPO-Schiedsgericht; kein persönlicher Auftritt; Entscheidung meist in 2–3 Monaten.
- Ergebnis: Übertragung oder Löschung der Domain.
- Alternativen: .de-Domains über DENIC-Dispute; nationale TLDs über nationale Stellen.
- WIPO-UDRP-Portal: wipo.int/amc/en/domains
Koordination mit ausländischen Anwälten
Wann ausländischer Anwalt nötig?
- Verletzungsverfahren im Ausland (z.B. US-Klage).
- Auslandszustellung (GV hat keinen Zugang).
- Lokale Behördenverfahren (USPTO, TTAB, CNIPA China).
- Grenzüberschreitende Beschlagnahme (Customs/Zoll).
Briefing für ausländischen Anwalt
- Vollständige Sachverhaltsdarstellung in Verfahrenssprache des Auslandsgerichts.
- Kopien aller Schutzrechtsurkunden.
- Verletzungsnachweis mit Datum und Belegen.
- Strategieziel: Unterlassung, Schadensersatz, Lizenz?
- Mandantenentscheidung über Kostenrahmen.
Anschluss-Skills
evvollzug-neu-006 – Auslandszustellung EV
spezial-anmeldung-behoerden-gericht-und-registerweg – Behördenübersicht
takedown-anweisung – Domain-Takedown
spezial-patentscreening-livequellen-und-rechtsprechungscheck – Patentrecherche