From fahrgastrechte
Wenn es um Eigenbeförderung und Betreuung (Art. 18. 20 VO; Paragraf 11 EVO) in Fahrgastrechte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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/fahrgastrechte:eigenbefoerderung-und-betreuung-art-18The summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
**Tatbestand:**
Tatbestand:
Wenn dem Fahrgast die verfügbaren Optionen für Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Verkehrsdienstes oder des verpassten Anschlusses mitgeteilt werden, ist der Fahrgast berechtigt, Verträge mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste zu schließen (Eisenbahn, Reisebus, Bus).
Rechtsfolge: Das EVU erstattet die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.
Praxisprüfung:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann beginnt die 100-Min-Frist? | mit planmäßiger Abfahrtszeit des betroffenen Verkehrsdienstes |
| Was zählt als "Mitteilung"? | konkrete Alternativ-Verbindung mit Zeit und Route — nicht: "wir melden uns gleich"; nicht: pauschale Verspätungsanzeige in der App |
| Was sind "notwendige, angemessene und zumutbare Kosten"? | Standardklassen-Ticket bei Konkurrenz-Bahn / Fernbus; nur Standard-Hotel; Taxi bei fehlender ÖV-Alternative |
| Worauf zu achten? | Belege aufbewahren; Eingangsbestätigung der App / SMS-Mitteilung der DB sichern, um 100-Min-Verstreichen zu beweisen |
Was NICHT erstattungsfähig ist:
Tatbestand:
Bei Verspätung von Abfahrt oder Ankunft um 60 Minuten und mehr bietet das EVU dem Fahrgast kostenlos:
Wenn DB diese Leistung nicht erbringt: Der Fahrgast darf selbst kaufen und das EVU erstattet (Schadensersatz aus Vertragsverletzung; argumentativ + § 280 BGB).
Angemessenheit:
Tatbestand: Fahrgast besitzt SPNV-Fahrausweis. Erwartet wird mindestens 20 Min Verspätung am Zielort wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit.
Rechtsfolgen:
| Anspruch | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| Fahrt mit anderem Zug zum vertragsgemäßen Zielort | ≥ 20 Min prognostiziert | § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO |
| Fahrt mit anderem Verkehrsmittel (Taxi, Bus) — Erstattung notwendig + angemessen | a) Ankunft 0–5 Uhr und ≥ 60 Min Verspätung erwartet, ODER b) letzter Zug des Tages | § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO |
| Höchstbetrag Ersatzbeförderung | 120 EUR | § 11 Abs. 2 EVO |
Ausschluss anderer Zug: Wenn (1) Reservierungspflicht, (2) Sonderfahrt oder (3) erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten (§ 11 Abs. 3 EVO).
1. Welcher Verkehr?
├── Fernverkehr → Art. 18 + Art. 20 VO (100-Min-Frist; 60-Min-Hilfeleistung)
└── SPNV → § 11 EVO + Art. 18 + Art. 20 VO (kumulativ)
2. Hat DB Alternativ-Verbindung mitgeteilt?
├── Nein, > 100 Min nach planmäßiger Abfahrt → Eigenbeförderung Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO
├── Ja, aber unzumutbar → vertragliche Klärung; Schaden ggf. nach § 280 BGB
└── Ja, zumutbar → Annahme; bei späterer Erstattung nur Differenz wenn DB-Vorschlag genutzt
3. Hat Fahrgast Verpflegung / Hotel / Transport selbst gekauft?
├── Bei Wartezeit ≥ 60 Min UND DB hat nicht angeboten → Art. 20 VO Erstattung
├── Höhe angemessen? → Belege prüfen
└── Eigene Beweispflicht: was hat DB konkret nicht angeboten?
4. Bei SPNV-Sondersituation (Nachtfahrt, letzte Verbindung)?
├── ≥ 60 Min Ankunft 0–5 Uhr → Taxi/Bus bis 120 EUR (§ 11 Abs. 2 EVO)
└── letzte Verbindung + Zielort nicht mehr bis 24:00 Uhr erreichbar → dito
Pflicht-Belege:
Gegenargument: Art. 18 Abs. 3 Unterabs. 2 VO 2021/782 knüpft an objektives Verstreichen der 100-Min-Frist ohne Mitteilung an. Es besteht keine Obliegenheit, die DB-Hotline anzurufen. § 11 EVO ist im SPNV unmittelbar anwendbar.
Gegenargument: Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht des Fahrgasts. Wenn die DB binnen 100 Min keine konkrete Alternative mitgeteilt hat oder die mitgeteilte Alternative unzumutbar war, war Eigenbeförderung notwendig. Beweislast für Mitteilung: DB.
Gegenargument: Angemessen ist eine Standard-Unterkunft (3-Sterne-Niveau). Beleg über vergleichbare Verfügbarkeit zum Buchungszeitpunkt vorlegen. Bei Buchung über bahn.de eigene Empfehlung der DB einfordern.
Gegenargument: VO 2021/782 kennt keinen Pauschalsatz. Art. 20 VO verlangt Angemessenheit im Verhältnis zur Wartezeit. Bahnhofs-Preise sind branchenüblich.
Gegenargument: Art. 7 VO 2021/782 — Vertragsbedingungen dürfen Rechte aus der VO nicht einschränken. Erstattung von Auslagen folgt aus Art. 18 / 20 VO, nicht aus Ticket-Tarifart.
Fall: ICE 503 Berlin–München, geplante Ankunft 13:20.
Während der Fahrt Verspätungs-App-Mitteilung: "Ankunft 16:30 voraussichtlich"
(180 Min Verspätung).
Keine zumutbare Bahn-Alternative von DB angeboten.
100-Min-Frist: ab planmäßiger Abfahrt 08:25 + 100 Min = bis 10:05.
Bis 10:05 keine Alternativ-Verbindung mitgeteilt.
Fahrgast nimmt um 12:00 FlixTrain ab Frankfurt nach München (47 EUR);
erreicht München um 15:00.
Endziel-Verspätung: 100 Min → 25 % Sparpreis 79 EUR = 19,75 EUR Entschädigung.
Eigenbeförderungs-Kosten: 47 EUR FlixTrain. Plus: 18 EUR Verpflegung 4 Stunden Wartezeit.
Gesamtforderung Fahrgastrechte:
Art. 19 Entschädigung: 19,75 EUR
Art. 18 Abs. 3 Eigenbeförderung: 47,00 EUR (FlixTrain-Ticket)
Art. 20 Verpflegung: 18,00 EUR
Summe: 84,75 EUR
eigenbefoerderung-belegmatrix.yaml mit erfassten Auslagen und Belegen.argumentation.md mit anwendbaren Normen pro Position.forderung-an-db-erste-stufe oder fahrgastrechte-widerspruch bei Ablehnung).Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fahrgastrechteGuides reception of code review feedback: verify before implementing, avoid performative agreement, push back with technical reasoning when needed.
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First indexed Jul 17, 2026