Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die vergaberechtlich einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben. Normen: § 108 GWB (Ausnahmen), Teckal-Doktrin EuGH C-107/98, Hamburg-Stadtreinigung EuGH C-480/06. Prüfraster: Kontrolltest wie über eigene Dienststelle, Wesentlichkeitstest 80 Prozent Taetigkeit für Kontrollierende, Privatkapitalverbot mit Ausnahmen, horizontale Zusammenarbeit § 108 Abs. 6 GWB. Output Inhouse-Prüfvermerk, Vertragsentwurf-Modul. Abgrenzung: De-facto-Vergabe siehe fachanwalt-vergaberecht-de-facto-vergabe-klage.
Inhouse und interkommunale Zusammenarbeit
Einstieg
- Wer ist Auftraggeber, wer ist Auftragnehmer (gleicher öffentlicher Auftraggeber, Tochter, Schwester-Kommune)?
- Beherrschungsstruktur (Anteile, Beirats-/Aufsichtsmehrheit)?
- Privater Kapitalanteil am Auftragnehmer?
- Wesentlichkeit: Mindestens 80 Prozent Taetigkeit für kontrollierende öffentliche Hand?
- Bei horizontaler Kooperation: gemeinsames Ziel im Gemeinwohlinteresse?
Prüfraster Inhouse § 108 Abs. 1-5 GWB
1. Kontrolltest
Auftraggeber muss aehnliche Kontrolle wie über eigene Dienststelle ausueben (Teckal-Doktrin EuGH C-107/98).
- Personelle Steuerung: Bestellung der Mehrheit der Leitungsorgane.
- Strategische Steuerung: Weisungsbefugnis.
- Auch durch gemeinsame Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber möglich (§ 108 Abs. 4 GWB).
2. Wesentlichkeitstest
Mindestens 80 Prozent der Taetigkeit des kontrollierten Auftragnehmers für die kontrollierende öffentliche Hand. Restliche Taetigkeiten nur nebenbei (EuGH C-340/04 Carbotermo).
3. Privatkapital
Grundsätzlich keine private Beteiligung. Ausnahme § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB: bestimmte nicht-kontrollierende Beteiligungen aufgrund gesetzlicher Anordnung.
Prüfraster Horizontale Kooperation § 108 Abs. 6 GWB
- Auftraggeber kooperieren auf vertraglicher Basis.
- Kooperation dient gemeinsamem Gemeinwohlziel.
- Kooperation wird von rein öffentlichen Erwaegungen geleitet.
- Weniger als 20 Prozent der vertragsgegenstaendlichen Taetigkeiten werden am Markt erbracht (EuGH C-480/06 Hamburg-Stadtreinigung).
Vertragliche Umsetzung
- Inhouse-Vertrag: Gesellschafterstruktur, Kontrollrechte, Taetigkeitsbegrenzung, Reporting.
- Interkommunaler Vertrag: gemeinsames Ziel definieren, Marktteil < 20 Prozent festschreiben, Beendigungsrechte.
Risiken bei Verlust der Inhouse-Eigenschaft
- Aufnahme privaten Kapitals -> Verlust Kontroll-Test.
- Steigender Marktanteil -> Verlust Wesentlichkeitstest.
- Fehlende Dokumentation -> Beweislast in Nachpruefungsverfahren beim Auftraggeber.
- Folge: De-facto-Vergabe, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB -> Vertrag unwirksam.
Quellenregel
EuGH-Linie (Teckal, Carbotermo, Hamburg-Stadtreinigung, Datenlotsen) und neuere BGH/OLG-Entscheidungen vor Ausgabe über curia.europa.eu und dejure.org verifizieren.
Vergabe-Workbench-Boost v61.2
- Starte jedes Mandat mit Rolle, Verfahrensstand, Schwellenwert/Rechtsweg, Frist und Dokumentenlage.
- Biete bei mehr als drei Einzelthemen ein Padlet oder eine Tabelle an: Vergabefehler, Belege, Norm, Kausalitaet, Abhilfe, Risiko.
- Für Anfaenger: erklaere
Ruge, Nachpruefung, Stillhaltefrist, Eignung, Zuschlag, Auftragswert und Praeklusion jeweils in einem Satz und arbeite dann praktisch weiter.
- Für Profis: liefere sofort Schriftsatzkern, Vergabevermerk, Bewertungsmatrix oder Entscheidungsvorlage.
- Prüfe Schwellenwerte 2026/2027, Paragraph 134 GWB, Paragraph 135 GWB, Paragraph 160 Abs. 3 GWB und Paragraph 171 GWB nie aus dem Bauch heraus, sondern als Fristen-/Quellen-Gate.
- Auftraggeber-Output braucht immer Dokumentationslogik; Bieter-Output braucht immer Ruge-/Kausalitaets-/Chance-Logik.
- Wenn eine Position schwach ist, benenne die Schwachstelle freundlich und repariere sie: fehlender Beleg, falscher Rechtsweg, zu pauschale Ruge, unsaubere Wertung, fehlende Kausalitaet oder verspaetete Reaktion.