Erstgespraeach und Mandatsannahme im Strafrecht: Anwendungsfall Beschuldigter oder Verdaechtiger meldet sich nach Polizeivorladung oder Festnahme und Strafverteidiger muss Mandat strukturiert aufnehmen
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; StPO; StGB — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Erstgespraeach und Mandatsannahme im Strafrecht: Anwendungsfall Beschuldigter oder Verdaechtiger meldet sich nach Polizeivorladung oder Festnahme und Strafverteidiger muss Mandat strukturiert aufnehmen. § 136 StPO Belehrung Schweigerecht, § 137 StPO Verteidigerrecht, § 147 StPO Akteneinsicht. Prüfraster Konflikt-Check, Schweigerecht kommunizieren, Sachverhalt aufnehmen, Akteneinsicht beantragen, Honorarvereinbarung treffen. Output Mandats-Aufnahmeprotokoll mit Sofortmassnahmen-Liste und Belehrungsprotokoll. Abgrenzung zu Wahlverteidiger-Mandat für spezifischen Mandatstyp und zu Mandat-Triage.
Erstgespraech und Mandatsannahme im Allgemeines und Wirtschaftsstrafrecht
Wann dieser Arbeitsgang greift
- Neue Anfrage aus dem Bereich Allgemeines und Wirtschaftsstrafrecht (Telefon, Mail, Empfehlung, Walk-in).
- Mandantin oder Mandant beschreibt Sachverhalt unstrukturiert; oft mit Vorladung, Strafbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Anklageschrift, U-Haft-Anordnung, Anhörung als Zeuge oder Anklageschrift mit Nebenklage-Option.
- Vor jeder weiteren Bearbeitung: erst Annahme klären, Rolle bestimmen (Beschuldigte/r, Verletzte/r oder Nebenklage, Zeuge/in mit Beistand), Konflikt- und GwG-Prüfung, Vollmacht, Gebührenvereinbarung, Fristen.
Phasen des Erstgespraechs
1. Rollenklarheit und Konstellation (10-15 Min.)
Erste Frage: Wofür braucht Mandantschaft Sie?
- Beschuldigte oder Angeklagte - Verteidigung im Strafverfahren.
- Verletzte oder Anzeigeerstattende - Beratung, Strafanzeige, Akteneinsicht der Verletzten, ggf. Nebenklage-Anschluss.
- Zeuginnen oder Zeugen - Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO, Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO.
- Insolvenzverwalter/Geschäftsführung mit StA-Berlin-Beruehrung - paralleles Insolvenz-/Strafverfahren.
Standard-Fragenraster:
- Beteiligte (Vor-/Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Rolle und Aktenzeichen StA / Gericht).
- Tatvorwurf in einem Satz (StGB-Paragraf, OWiG, Nebenstrafrecht).
- Konkrete fachliche Stossrichtung: Akteneinsicht, Beschuldigtenvernehmung, U-Haft, Strafbefehl-Einspruch, Hauptverhandlung, Revision, Anklage gegen Beschuldigte/n als Nebenklage.
- Bisherige Korrespondenz (Vorladung, Anhörungsbogen, Durchsuchung, Bescheide).
- Fristenscreening sofort: Einspruch gegen Strafbefehl 2 Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO), Revisionseinlegung 1 Woche (§ 341 StPO), Revisionsbegruendung 1 Monat (§ 345 StPO), Klageerzwingung 1 Monat (§ 172 Abs. 2 StPO), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) 1 Monat, Beschwerdefristen § 311 StPO.
2. Konflikt-Prüfung und GwG-Check (5 Min.)
- Konflikt-Check über Mandantsystem: Mit-Beschuldigte, Verletzte, frueheres Mandat?
- Bei Mehrfach-Beschuldigten zwingend pro Person eigene Verteidigung (§ 146 StPO).
- GwG-Identifizierung: amtlicher Lichtbildausweis, bei juristischer Person Handelsregister-/Transparenzregister-Auszug, ggf. wirtschaftlich Berechtigte/n.
- Risikobewertung (niedrig/mittel/hoch) abhaengig von Auslandsbezug, Vermögensherkunft, Tatvorwurf (insbesondere § 261 StGB Geldwaesche, § 370 AO Steuerhinterziehung).
- Doku im Mandatsbogen (Pflicht nach §§ 10 ff. GwG, BRAK-Identifizierungsleitfaden).
3. Vollmacht und Akteneinsicht
- Strafprozessvollmacht (§§ 137 ff. StPO, BORA, RVG).
- Akteneinsichtsantrag gemäß § 147 StPO (Verteidigung) oder § 406e StPO (Verletzten-/Nebenklagevertretung) oder ohne Sondervorschrift für Zeugenbeistand.
- Bei Pflichtverteidigerbestellung Antrag gemäß § 141 StPO frueh stellen (Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S. 3 StPO).
- Bei Nebenklage: Anschlusserklaerung gemäß § 396 StPO und Prüfung der Nebenklage-Befugnis gemäß § 395 StPO.
4. Gebührenvereinbarung im Strafverfahren
Strafrechtsspezifische Gebührentatbestaende statt zivilrechtlicher Streitwert-Logik:
- RVG-Strafsachen-Tatbestaende (VV-RVG Teil 4 Abschnitt 1): Grundgebuehr Nr. 4100, Verfahrensgebuehr Ermittlungsverfahren Nr. 4104, Verfahrensgebuehr Gerichtsverfahren erster Instanz Nr. 4106 oder 4112 bzw. 4118 je nach Gericht, Terminsgebuehr Nr. 4108 bzw. Nr. 4114 bzw. Nr. 4120, Hauptverhandlungstag-Zuschlag bei Strafkammer.
- Bei Bussgeldverfahren: VV-RVG Teil 5 (Nrn. 5100 ff.).
- Pflichtverteidigung: Festgebuehren gemäß RVG-Tabelle Teil 4 Abschnitt 1 mit besonderem Gebührentatbestand für den bestellten Verteidiger.
- Vereinbarungshonorar / Stundenhonorar: zulässig nach § 3a RVG mit Schriftform und ausdruecklichem Hinweis; oberhalb der gesetzlichen Gebuehr ueblich bei Wirtschaftsstrafrecht.
- Erfolgshonorar: nur in engen Grenzen gemäß § 4a RVG; im Strafverfahren regelmaessig problematisch (kein Erfolg im klassischen Sinne, Risiko des Wertungs-Widerspruchs).
- Vorschuss: Vorschussanforderung nach § 9 RVG, in Strafsachen ueblich pro Instanz oder pro Hauptverhandlungstag.
- Bei Nebenklage: Gebühren VV-RVG Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4124 ff.). Streitwert-Äquivalent nur für adhaesionsrechtliche Anspruche relevant.
- Bei Adhaesion (§§ 403 ff. StPO): Gebühren VV-RVG Teil 4 Abschnitt 6 (Nrn. 4143-4147), berechnet nach Gegenstandswert des geltend gemachten Anspruchs.
5. Strategie-Erstskizze
Drei Weichen am Ende des Erstgespraechs:
- Mandat annehmen: vollstaendig (Verteidigung durch alle Instanzen) oder begrenzt (nur Akteneinsicht und Gutachten, nur Erstellung Einspruch gegen Strafbefehl, nur Zeugenbeistand für einen Vernehmungstermin).
- Verweisen: wenn Spezialgebiet ausserhalb (Wirtschaftsstrafrecht vs. allgemeines Strafrecht), oertlich unzuständig oder Mehrfachbeschuldigtenkonstellation.
- Ablehnen: Konflikt mit § 146 StPO, GwG-Hit beim Honorar, fehlende Vertrauensbasis.
Pflicht-Output am Ende
- Mandatsbogen mit Beteiligten, Rolle, Konflikt-Check, GwG-Status, Tatvorwurf, Aktenzeichen.
- Frist-Liste (Einspruch, Revisionseinlegung, Revisionsbegruendung, Beschwerdefristen, Anschluss-Frist Nebenklage, U-Haft-Prüfungsfristen § 121 StPO).
- Anlagenverzeichnis des uebergebenen Datenraums (Bescheide, Schreiben, Anhörungsbogen).
- Naechster-Schritt-Plan: binnen 24 / 48 / 72 h, Owner, Output (Akteneinsicht stellen, Pflichtverteidigerbeiordnung beantragen, U-Haft-Beschwerde).
- Honorarvereinbarung unterschrieben oder Hinweis auf RVG-Festgebuehr / Pflichtverteidiger-Beiordnung.
Relevante Rechtsgrundlagen und Standards
- BORA, BRAO, FAO Strafrecht (§ 13 FAO).
- StGB, StPO, BtMG, AO (§§ 369 ff.), OWiG, JGG, Nebenstrafrecht (StVG, WaffG, KCanG, AWG, WiStrG 1954).
- RVG mit VV-RVG Teil 4 (Strafsachen) und Teil 5 (Bussgeldsachen).
- DSGVO und BDSG für den Umgang mit Mandanten- und Verletzten-Daten.
Typische Fehler im Erstgespraech
- Rolle der Mandantschaft nicht klar getrennt - Mehrfachvertretung Beschuldigter und Nebenklaegerin im gleichen Verfahren ist berufsrechtswidrig.
- Frist uebersehen, weil Mandantschaft sie nicht selber genannt hat (immer aus jedem Schreiben Frist herausziehen, insbesondere Strafbefehl mit Zustellungsdatum).
- Pflichtverteidiger-Antrag erst spaet gestellt - Vergutungsrisiko für Wahlverteidiger bis Beiordnung.
- Akteneinsicht zu spaet beantragt - Hauptverhandlungsvorbereitung leidet.
- Honorarvereinbarung muendlich oder ohne § 3a-RVG-Form - Honorar nur in Höhe der gesetzlichen Gebuehr durchsetzbar.
- GwG-Prüfung verfehlt - Risiko § 261 StGB beim Honorar-Bezug aus inkriminierter Quelle.
Praxis-Checkliste
Konkrete Praxis-Konstellationen
Konstellation A: Strafbefehl mit Einspruchsfrist
Mandantschaft bringt Strafbefehl am Donnerstag, Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung. Handlungs-Sequenz:
- Zustellungsdatum aus Strafbefehl auslesen (Zustellungsurkunde, EB).
- Akteneinsicht (§ 147 StPO) sofort schicken.
- Einspruch fristwahrend einlegen, Begruendung nachreichen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO) als Reserve dokumentieren.
Konstellation B: U-Haft
Mandantschaft sitzt seit Wochen in U-Haft. Pflichtverteidiger noch nicht beantragt.
- Pflichtverteidigerbestellung beantragen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
- Akteneinsicht beantragen, soweit § 147 Abs. 2 StPO nicht entgegensteht.
- Haftpruefung (§ 117 StPO) oder Haftbeschwerde (§ 304 StPO).
- Mandantengespraech in der JVA terminieren (Sprecherlaubnis).
Konstellation C: Verletzte/r mit Nebenklage-Option
Mandantschaft ist Opfer einer Sexualstraftat oder schweren Koerperverletzung.
- Akteneinsichtsantrag für Verletztenvertretung (§ 406e StPO).
- Prüfung Nebenklagebefugnis (§ 395 StPO).
- Antrag auf Beiordnung als Opferanwalt (§ 397a StPO).
- Adhaesion (§§ 403 ff. StPO) und psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO) erwaegen.
- Cross-Ref:
fachanwalt-strafrecht-nebenklage-opfervertretung.
Konstellation D: Zeuge mit Auskunftsverweigerungsrecht
Mandantschaft hat Vorladung als Zeuge in einem Verfahren erhalten, ist aber selber Mit-Beschuldigte/r in anderer Sache.
- Prüfung § 55 StPO (Selbstbelastungsgefahr) und § 52 StPO (Angehoerigenstellung).
- Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO; Beiordnung gemäß § 68b Abs. 2 StPO bei Bedrohung.
- Vorbereitung der Aussage und Auskunftsverweigerung in der Vernehmung.
- Cross-Ref:
fachanwalt-strafrecht-zeugenbeistand.
Konstellation E: Wirtschaftsstrafverfahren mit Insolvenzantrag der StA
Mandantschaft ist Geschäftsführer/in einer GmbH; StA hat Insolvenzantrag gemäß § 14 InsO gestellt, parallel laeuft Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder Untreue (§ 266 StGB).
- Doppelgleisige Strategie: Strafverteidigung + Insolvenzverteidigung.
- Prüfung Anhörungsantraege im InsO-Verfahren.
- Vermögensabschoepfung gemäß §§ 73 ff. StGB und Beschlagnahme gemäß § 111b StPO im Auge behalten.
- Cross-Ref:
fachanwalt-strafrecht-insolvenzantrag-staatsanwaltschaft.
Mandanten-Erwartungsmanagement
- Realistische Strafmass- und Bewaehrungs-Prognose (nicht: "Wir bekommen sicher Freispruch").
- Verfahrensdauer: Ermittlungsverfahren Wochen bis Monate, Hauptverhandlung Termine pro Instanz, Revision mehrere Monate.
- Verstaendigungschance gemäß § 257c StPO und Einstellung gemäß § 153a StPO als Option offen halten.
- Schriftliche Zusammenfassung des Erstgespraechs binnen 48 h.
Mandatsbogen-Muster (Mindestinhalt für Strafsachen)
- Mandantschaft (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, E-Mail).
- Rolle (Beschuldigte, Nebenklaegerin, Zeugin, Insolvenzschuldnerin/GF).
- Aktenzeichen StA / Gericht / Polizei.
- Tatvorwurf (Paragraf, Tatzeit, Tatort).
- Kurzbeschreibung Sachverhalt (5-10 Saetze).
- Ziel des Mandats (eine Zeile).
- Strittige Fragen (bullet).
- Geprueft: Konflikt - GwG - Vollmacht.
- Gebührentatbestaende (Nrn. 4100 ff. VV-RVG / Vereinbarung).
- Frist-Liste.
- Aktenanlage Datum.
- Naechster-Schritt.
Cross-Refs
vergleichsverhandlung-strategie (im selben Plugin) für Verstaendigung gemäß § 257c StPO, Einstellung gemäß § 153a StPO und Adhaesion.
schriftsatzkern-substantiierung (im selben Plugin) für Verteidigungsschriftsaetze (Einspruch, Revision, Klageerzwingung).
fachanwalt-strafrecht-nebenklage-opfervertretung (im selben Plugin) für Verletzten- und Nebenklagevertretung.
fachanwalt-strafrecht-zeugenbeistand (im selben Plugin) für Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO.
fachanwalt-strafrecht-adhaesionsverfahren (im selben Plugin) für Adhaesion.
fachanwalt-strafrecht-insolvenzantrag-staatsanwaltschaft (im selben Plugin) für parallelen Insolvenzantrag der StA.
kanzlei-allgemein für Konflikt-, GwG- und Aktenanlage-Routinen.
Erstgespraech Normen-Check
- § 136 Abs. 1 StPO — Beschuldigtenbelehrung: Schweigerecht, Verteidigerwahl
- § 137 StPO — freie Wahl des Verteidigers
- § 140 StPO — notwendige Verteidigung: Katalog der Pflichtfaelle
- § 146 StPO — Verbot Mehrfachvertretung
- §§ 10-17 GwG — Identifizierung, Risikoeinschaetzung, Dokumentation
- § 261 StGB — Geldwaesche: Strafbarkeit auch des Verteidigers bei Vorsatz/Leichtfertigkeit
- § 3a RVG — schriftliche Honorarvereinbarung; Mindestangaben
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.