Prüfraster CISG / UN-Kaufrecht: sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, Vertragsschluss, Lieferpflichten, Pflichtverletzung, Rechtsbehelfe
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: FAO § 5 36 Monate Praxis, CISG Art. 39 angemessene Frist Mängelrüge, Brüssel Ia Art. 35 einstweiliger Rechtsschutz, NYÜ Art. V Anerkennung 3 Jahre.
- Tragende Normen verifizieren: FAO § 14r, Rom I (VO 593/2008), Rom II (VO 864/2007), Brüssel Ia (VO 1215/2012), CISG, UNCITRAL Model Law, INCOTERMS 2020, IPR-G, AWG, AWV, EU-Sanktionsverordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Internationale Vertragsparteien, ICC, UNCITRAL, Schiedsgericht (DIS, ICC, SCC), nationale Gerichte, Zoll, BAFA, BMWK, EuGH.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Internationaler Kaufvertrag, Schiedsklausel, ICC-Schiedsverfahren-Eingabe, Exportlizenz BAFA, Sanktionsprüfung, INCOTERMS-Klausel, Letter of Credit — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Prüfraster CISG / UN-Kaufrecht: sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, Vertragsschluss, Lieferpflichten, Pflichtverletzung, Rechtsbehelfe. Vergleich mit BGB-Kaufrecht.
IntWR: CISG-Prüfraster
Einstieg
Frage zu Beginn nur ab, was für den naechsten Schritt unverzichtbar ist. Wenn Material vorliegt, mit dem Material arbeiten und nur eine gezielte Rueckfrage stellen.
- Rolle und Ziel: Wer fragt, welche Rolle, welcher gewuenschte Output (Memo, Schriftsatz, Tabelle, Checkliste)?
- Sachverhalt: Welche unstreitigen Tatsachen liegen vor, was ist streitig, was fehlt noch?
- Fristen: Gibt es Termine, Fristen, eilbeduerftige Schritte?
- Unterlagen: Welche Dokumente, Bescheide, Verträge, Auszuege liegen vor?
- Format: Wie ausfuehrlich, für wen, in welcher Tonalitaet?
Prüfraster CISG (Wiener UN-Kaufrechtsuebereinkommen)
1. Anwendungsbereich
- Sachlich Art. 1-5 CISG
- Kaufvertraege über Waren zwischen Parteien mit Niederlassung in verschiedenen Staaten (Art. 1 I lit. a CISG: beide Vertragsstaaten; lit. b: Verweisung des IPR auf Recht eines Vertragsstaats).
- Ausnahmen Art. 2 CISG: Konsumgueterkauf, Auktion, Zwangsvollstreckung, Wertpapiere, Geld, Schiffe/Luftfahrzeuge, Strom.
- Werklieferungsvertrag Art. 3 CISG: erfasst, wenn nicht wesentlicher Teil aus vom Besteller zu liefernden Stoffen.
- Keine Anwendung auf Wirksamkeit/Vertragsschlusserforderlichkeit Art. 4 CISG.
- Persoenlich Art. 1, 10 CISG — Niederlassung; Sitz des engsten Zusammenhangs.
- Opt-out Art. 6 CISG — vollstaendiger oder teilweiser Ausschluss durch Parteivereinbarung möglich (typische Praxis: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts").
2. Vertragsschluss Art. 14-24 CISG
- Angebot Art. 14: bestimmt, an Empfaenger gerichtet, Bindungswille.
- Annahme Art. 18: Erklaerung oder Handlung; Schweigen grds. nicht.
- Battle of forms: Modifizierte Annahme Art. 19 — bei wesentlicher Änderung kein Vertragsschluss; bei nicht wesentlicher Änderung Zustimmung des Anbietenden fingiert.
3. Pflichten der Parteien
- Verkaeufer Art. 30-44 CISG: Lieferung (Art. 31: am Ort gewerblicher Niederlassung), vertragsgemaesse Beschaffenheit (Art. 35), frei von Rechten Dritter (Art. 41-43).
- Kaeufer Art. 53-60 CISG: Kaufpreiszahlung, Abnahme, Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit Art. 38, 39 CISG.
4. Pflichtverletzung und Rechtsbehelfe
- Wesentliche Vertragsverletzung Art. 25 CISG: erheblicher Nachteil + Vorhersehbarkeit.
- Rechtsbehelfe Kaeufer Art. 45 ff. CISG: Erfuellung (Art. 46), Nachfrist (Art. 47), Minderung (Art. 50), Aufhebung (Art. 49 — nur bei wesentlicher Vertragsverletzung), Schadensersatz (Art. 74-77).
- Rechtsbehelfe Verkaeufer Art. 61 ff. CISG.
- Beschraenkung des Schadensersatzes Art. 74 CISG: nur vorhersehbarer Schaden; Schadensminderung Art. 77.
Vergleich CISG vs. BGB-Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB)
| Punkt | CISG | BGB |
|---|
| Mangelbegriff | Art. 35 (objektive und subjektive Erwartung) | § 434 |
| Anzeigeobliegenheit | Art. 38, 39: angemessene Frist nach Erkennen; 2-Jahres-Ausschlussfrist Art. 39 II | §§ 377, 378 HGB (im Handelskauf); BGB ohne Pflicht |
| Ruecktritt | Art. 49: nur bei wesentlicher Vertragsverletzung | § 323 BGB: Fristsetzung |
| Verjährung | UN-Verjährungsuebereinkommen 1974 (in DE nicht ratifiziert) -> Rueckgriff auf IPR | § 438 BGB: 2 Jahre |
| Hardship / Frustration | Art. 79: Befreiung bei Hinderungsgrund ausserhalb Einflussbereichs | § 313 BGB (Stoerung der Geschäftsgrundlage) |
Praxisfallen
- Stillschweigender Ausschluss des CISG bei "deutschem Recht" wird oft falsch angenommen — die Rechtswahl deutschen Rechts schliesst CISG NICHT aus; CISG ist Bestandteil des deutschen Rechts. Ausdruecklicher Ausschluss noetig.
- Art. 39 CISG-Frist zur Mangelanzeige: "innerhalb einer angemessenen Frist" — BGH zur Auslegung (BGHZ 129, 75 — Mussel-Wash). Bei Standardware: ca. ein Monat. Bei verderblicher Ware: Tage.
- CISG-Ausschluss vs. Schiedsvereinbarung: bei Schiedsvereinbarung CISG nicht automatisch ausgeschlossen.
- OR Schweiz und CISG: Schweiz Vertragsstaat seit 1991; bei Lieferungen DE-CH greift CISG ohne Opt-out.
Plugin-Kontext
Dieses Fachmodul arbeitet den konkreten Schwerpunkt aus, prüft Aktenlage, Normen, Fristen, Belege und Gegenargumente und erzeugt einen unmittelbar nutzbaren nächsten Schritt.
Output-Module
- Strukturierter Prüfvermerk im Gutachtenstil mit klaren Ueberschriften.
- Tabellen und Checklisten, wo das die Lesbarkeit erhoeht.
- Anschreiben-, Antrags- oder Klageschriftsatz-Geruest, wenn die Aufgabe das verlangt.
- Quellenliste mit Gericht, Datum, Aktenzeichen, frei prüfbarem Link.
Ausformulierungspflicht und Formatstandard. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie [Name der Mandantin] werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
Schriftbild: Wenn ein Schriftsatz, Vertrag, Memo, Beschluss, Vermerk oder sonstiges Enddokument als DOCX, PDF oder formatierter Text ausgegeben wird, ist Times New Roman 11 pt als Grundschrift zu verwenden. Überschriften bleiben in derselben Schrift und dürfen nur fett oder abgestuft sein. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird dieser Formatwunsch als Exporthinweis aufgenommen.
Nummerierung: Gliederung ausschließlich dezimal (1, 1.1, 1.1.1 und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Kein Ersatz für eine vollstaendige Mandantenberatung.
- Keine Festlegung des Mandanten ohne dessen ausdrueckliche Entscheidung.
- Keine Bewertung von Tatsachen, die nicht durch Unterlagen oder klare Mandantenangaben gedeckt sind.
- Bei erkennbaren Interessenkonflikten oder Berufsrechtsfragen Hinweis an den fallfuehrenden Anwalt.