From fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht
Drafts creditor insolvency applications under German Insolvency Code (InsO) with legal reasoning, evidence requirements, and procedural steps for filing a creditor's petition.
How this skill is triggered — by the user, by Claude, or both
Slash command
/fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht:fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantragThe summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
1. Wie hoch ist die Forderung des Mandanten gegen die Schuldnerin – liegt Fälligkeit und Vollstreckbarkeit vor?
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 14 InsO | Gläubigerantrag: Glaubhaftmachung Forderung und Eröffnungsgrund; Rechtsschutzbedürfnis |
| § 14 Abs. 2 InsO | Anhörung der Schuldnerin vor Eröffnungsbeschluss |
| § 17 InsO | Zahlungsunfähigkeit: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; 10%-Schwelle BGH |
| § 18 InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit: nur Eigenantrag, nicht für Gläubigerantrag |
| § 19 InsO | Überschuldung: nur bei juristischen Personen; negatives Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose |
| § 21 InsO | Sicherungsmaßnahmen: vorläufiger IV, allgemeines Verfügungsverbot, Zustimmungsvorbehalt, ZV-Einstellung |
| § 22 InsO | Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters |
| § 26 InsO | Abweisung mangels Masse: wenn keine kostendeckenden Mittel vorhanden; Kostenvorschuss durch Gläubiger |
| § 27 InsO | Eröffnungsbeschluss: Datum, Stunde, Verwalterbestellung |
| § 294 ZPO | Glaubhaftmachung: eidesstattliche Versicherung, Urkunden |
| Gericht | AZ | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| BGH | IX ZR 229/22 | 23.01.2025 | Zahlungsunfähigkeit objektiv; streitige nicht titulierte Forderung nach objektiver Rechtslage; vorläufig vollstreckbare fällige Forderung bei eingeleiteter Vollstreckung nominal in die Liquiditätsbilanz; keine Prozessrisikoquote |
| BGH | IX ZR 129/22 | 18.04.2024 | Liquiditätsstatus muss gegenüber außenstehenden Dritten einzelpostenfähig belegt sein; pauschale Summen können einfach bestritten werden |
| BGH | II ZR 139/23 | 11.03.2025 | Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde: materieller Bestand der Verbindlichkeit ist maßgeblich; kein eigenständiges Grundsatzurteil |
| BGH | IX ZB 38/24 | 22.05.2025 | Vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann die Belegwirkung eines Titels für den Insolvenzantrag entkräften |
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| 1 | Antragsberechtigung: jeder Insolvenzgläubiger; Forderung gegen Schuldner | § 14 Abs. 1 InsO | Fehlt Gläubigerstellung → Antrag unzulässig |
| 2 | Glaubhaftmachung Forderung: Titel, Urkunden, eidesstattliche Versicherung | § 14 Abs. 1, § 294 ZPO | Ohne Glaubhaftmachung → Antrag unzulässig |
| 3 | Glaubhaftmachung Eröffnungsgrund | §§ 17, 19 InsO | ZU oder Überschuldung (nur jur. Person); drohende ZU nicht ausreichend für Gläubigerantrag |
| 4 | Titel- und Streitforderungscheck | Paragraf 14, 17 InsO | Titel, Fälligkeit, Vollstreckungsstand, Einstellungsbeschluss und materielle Einwendungen getrennt darstellen |
| 5 | Liquiditätsstatus substantiieren | Paragraf 14, 17 InsO | Keine Summenbehauptung: Einzelposten, Fälligkeit, Rechtsgrund und Beleg mit Anlagenlog |
| 5a | Streitige Forderung angreifen oder verteidigen | Paragraf 14, 17 InsO | Objektive Rechtslage, Beweislast und Gegenbeleg prüfen; bloßes Bestreiten genügt nicht gegen substantiierten Forderungsvortrag |
| 6 | Überschuldung Paragraf 19: nur jur. Person; negatives Reinvermögen + fehlende Fortführungsprognose | Paragraf 19 InsO | Beide Voraussetzungen kumulativ |
| 7 | Anhörung der Schuldnerin Paragraf 14 Absatz 2 | Paragraf 14 Absatz 2 InsO | Pflicht des Gerichts; keine Voraussetzung des Gläubigers |
| 8 | Sicherungsmaßnahmen Paragraf 21 InsO beantragen | Paragraf 21 InsO | Sofortschutz: ZV-Einstellung, vorläufiger IV, Zustimmungsvorbehalt |
| 9 | Massekostenprüfung Paragraf 26 InsO | Paragraf 26 InsO | Masseunzulänglichkeit → Abweisung; Kostenvorschuss durch Gläubiger möglich |
| 10 | Eröffnungsbeschluss Paragraf 27 InsO | Paragraf 27 InsO | Verwalterbestellung, Insolvenzbeschlag Paragraf 80 InsO |
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Glaeeubigerantrag auf Insolvenzeroffnung stellen | Vollstaendiger Antrag § 14 InsO nach Baustein unten |
| Variante A — Schuldnerin stellt Gegenantrag | Widerspruchs-Baustein unten; Zahlungsunfaehigkeit belegen |
| Variante B — Mandant will schnell Geld sehen | Vorlaeufige Insolvenzverwaltung beantragen; Aussondern pruefen |
| Variante C — laufende Zwangsvollstreckung parallel | Koordination Insolvenzeröffnung und ZV; Moratoriumswirkung § 21 InsO |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 InsO
Antragstellerin (Gläubigerin):
[Firma GmbH], [Anschrift], vertreten durch Geschäftsführer [Name]
– nachfolgend: Gläubigerin –
Schuldnerin:
[Firma UG/GmbH/AG], [Anschrift], HR-Nr. [XX], AG [Ort]
– nachfolgend: Schuldnerin –
I. Antrag
Die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
zu eröffnen.
Hilfsweise: Für den Fall mangelnder Masse beantragt die Gläubigerin, einen Kosten-
vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO in Höhe von [Betrag] EUR einzahlen zu dürfen,
um das Verfahren zu ermöglichen.
II. Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 InsO)
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von [Betrag] EUR aus
[Warenlieferung/Darlehen/Dienstleistung] gemäß [Vertragsdatum], fällig seit [Datum].
Belege: Rechnung Anlage K1, Mahnschreiben Anlage K2, Zahlungsbefehl/Urteil Anlage K3.
Die Forderung ist trotz mehrfacher Mahnung (zuletzt [Datum]) nicht beglichen worden.
III. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes (§ 17 InsO)
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig (§ 17 InsO). Maßstab BGH-Linie zur Liquiditätsbilanz und Zahlungseinstellung (vor Antrag konkrete Aktenzeichen über dejure.org / openjur.de mit Datum verifizieren). Konkrete Indizien:
a) Liquiditätsstatus zum Stichtag: Unterdeckung > 10 % (vgl. ständige BGH-Linie);
b) Rücklastschriften der Schuldnerin vom [Datum], Anlage K4;
c) Vollstreckungsversuche anderer Gläubiger (Pfändungsprotokolle Anlage K5);
d) Eigene eidesstattliche Versicherung der Gläubigerin über Zahlungsverweigerung, Anlage K6.
[Bei jur. Person alternativ § 19 InsO:]
Die Schuldnerin ist überschuldet (§ 19 InsO): Der letzte Jahresabschluss [Jahr] weist ein
negatives Eigenkapital von [Betrag] EUR aus. Eine positive Fortführungsprognose ist nach
[Sachverhalt] nicht gegeben.
IV. Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO)
Es wird beantragt:
a) Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters;
b) Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO;
c) Einstellung aller laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Begründung: Es besteht Gefahr der Vermögensverschiebung: [konkrete Hinweise].
V. Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag dient nicht der Druckausübung, sondern der geordneten Befriedigung sämtlicher
Gläubiger. Außergerichtliche Einigung ist an [Datum] gescheitert.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Gläubiger]
Anlagen: K1–K6
An das Amtsgericht [Ort] – Insolvenzgericht –, Az. [XX IN YY/ZZ]
Stellungnahme der Schuldnerin gemäß § 14 Abs. 2 InsO
I. Die Schuldnerin widerspricht dem Antrag.
II. Keine Zahlungsunfähigkeit
Die behauptete Zahlungsstockung beruht auf einer [streitigen Gegenforderung/
Zahlungsausstand Dritter]. Aktuelle Liquidität: [Kontoauszüge Anlage S1].
Liquiditätslücke <10% (Nachweis Anlage S2).
III. Forderung bestritten
Die Forderung der Antragstellerin ist wegen [Sachmangel/Aufrechnung] nicht fällig.
Beweis: Anlage S3. Soweit die Antragstellerin auf einen Titel verweist, ist zusätzlich
darzustellen, ob Vollstreckungsvoraussetzungen bestehen, ob tatsächlich vollstreckt wird
oder ob die Vollstreckung vorläufig eingestellt ist.
IV. Antrag auf Zurückweisung
Das Gericht möge den Eröffnungsantrag zurückweisen.
--- vor Versand klaeren ---
| Frage | Beweislast |
|---|---|
| Gläubigerstellung + Forderungshöhe | Gläubigerin: Glaubhaftmachung § 294 ZPO (kein Vollbeweis nötig) |
| Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO | Gläubigerin: Indiziennachweis; Schuldnerin kann durch Liquiditätsplan widerlegen |
| Überschuldung § 19 InsO | Gläubigerin: Jahresabschluss, Gutachten; Schuldnerin: positive Fortführungsprognose |
| Rechtsschutzbedürfnis | Gläubigerin muss positiv darlegen; Schuldnerin kann Missbrauch geltend machen |
| Massekostendeckung § 26 InsO | Gericht prüft von Amts wegen; Gläubigerin kann Kostenvorschuss anbieten |
| Verfahrensschritt | Frist |
|---|---|
| Antragstellung | Jederzeit; keine Vorfrist; aber: Gläubiger trägt Kosten bei Abweisung § 26 InsO |
| Anhörung Schuldnerin § 14 Abs. 2 InsO | Gericht setzt Frist (i.d.R. 1–2 Wochen) |
| Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO | Sofort nach Antragstellung möglich (ohne Anhörung in Eilfällen) |
| Eröffnungsbeschluss § 27 InsO | Nach Anhörung; Gericht soll unverzüglich entscheiden |
| Anfechtungsfristen nach Eröffnung | Ab Eröffnung läuft Verjährung für Verwalter |
| Kostenvorschuss § 26 InsO | Gericht setzt angemessene Frist zur Einzahlung |
| Beschwerde gegen Abweisung § 34 InsO | 2 Wochen ab Zustellung |
| Gegenargument | Rechtliche Grundlage | Reaktion Gläubiger |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor | § 17 InsO | Liquiditätsstatus zum Stichtag konkret darstellen; Indizien iSd ständiger BGH-Linie zur Zahlungseinstellung |
| Forderung bestritten oder Gegenforderung erhoben | Paragraf 14 Absatz 1 InsO | Materiellen Bestand, Fälligkeit und Aufrechnungslage darstellen; bei Titel Vollstreckungsstand und etwaige Einstellungsentscheidung belegen |
| Vorläufig vollstreckbarer Titel, aber Schuldner bestreitet weiter | Paragraf 17 InsO | Bei laufender Vollstreckung Nennwertansatz in der Liquiditätsbilanz begründen; keine Prozessrisikoquote bilden |
| Vollstreckung aus Titel vorläufig eingestellt | Paragraf 14 InsO | Belegwirkung des Titels nicht überschätzen; zusätzlich Forderungsbestand und Eröffnungsgrund aus anderen Tatsachen glaubhaft machen |
| Stundung bestreitend Forderung fällig | BGH-Linie zur echten Stundung | Beweis konkret echter Stundungsvereinbarung; faktische Duldung beseitigt Fälligkeit nicht (Verifikation Az. über dejure.org) |
| Masselosigkeit § 26 InsO | § 26 InsO | Kostenvorschuss anbieten; Forderung aus Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO bei Eröffnung sichergestellt |
| Überschuldung bestritten (positive Fortführungsprognose) | § 19 InsO | Gegengutachten anfordern; Bankgespräche und Finanzierungszusagen als Belege; Prognosezeitraum 12 Monate (SanInsKG endete 31.12.2023) |
| Schuldnerin leitet außergerichtliche Sanierung ein | §§ 17 ff. InsO | Keine automatische Rücknahme des Antrags; Gläubiger kann Verfahren fortsetzen; Vergleich verhandeln |
Verfahrenskosten bei Gläubigerantrag: Gerichtsgebühren nach GKG Anlage 1 Nr. 2310 (Insolvenzeröffnungsverfahren); bei Abweisung trägt der Gläubiger die Kosten (§ 26 InsO, § 91 ZPO analog).
Kostenvorschuss § 26 InsO: typisch 3.000–15.000 EUR; deckt vorläufigen Verwalter + Gerichtskosten. Bei späterer Eröffnung wird Vorschuss erstattet (Masseverbindlichkeit).
Anwaltliche Vergütung: Gebühr nach RVG; Beratungsgebühr 190–8.500 EUR je nach Streitwert (§§ 13, 14 RVG); bei Gerichtsverfahren 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr.
Haftungsrisiko: Gläubiger, der mutwillig oder leichtfertig Antrag stellt, haftet nach § 14 Abs. 3 InsO für Schaden der Schuldnerin.
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Forderung tituliert, Vollstreckung erfolglos | Gläubigerantrag stellen; Indizien für ZU aus Vollstreckungsprotokollen |
| Mehrere Gläubiger haben gleichartige Situation | Koordination mit anderen Gläubigern vor Antragstellung; Lead-Gläubiger festlegen |
| Schuldnerin bietet kurzfristige Zahlung | Vergleich mit Zahlungsplan prüfen; § 14-Antrag als Druckmittel wirksam |
| Schuldnerin versucht § 270d-Schutzschirm | Gläubigerantrag ist weiter zulässig; Schutzschirm schließt Gläubigerantrag nicht aus |
| Masselosigkeit befürchtet | Kostenvorschuss § 26 InsO anbieten; sichert Verfahrensdurchführung + Anfechtungsrecht des Verwalters |
| Gesellschafter der Schuldnerin haften persönlich (GbR, OHG) | Simultane Pfändung Gesellschaftervermögen erwägen |
| Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Insolvenzverschleppung | Gläubigerantrag unabhängig von Strafverfahren; ggf. koordinieren |
fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung — nach Eröffnung: Anfechtung von Vorauszahlungenfachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-anfechtungsklage-verwalter — Verwalter-Klagestrategiefachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-restrukturierungsplan — Alternative StaRUG-Verfahren vor Antragstellungfachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung — GF-Haftung § 15a InsO parallel prüfennpx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fachanwalt-insolvenz-sanierungsrechtDrafts creditor applications in German insolvency law by organizing facts, norms, evidence, and deadlines. Provides a risk/deadline traffic light with immediate steps.
Wenn es um Prüfung Gläubigerantrag nach Paragraf 14 InsO in Insolvenzrecht geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.
Wenn es um Forderung gegen insolventen Schuldner in Forderungsmanagement — Klagewerkstatt geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.