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Prüft Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen im Designrecht (DesignG, GGV). Liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten für Anmeldung, Verletzung oder einstweilige Verfügung.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Designrecht in der Praxis: DesignG (ex GeschmMG), Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart, Anmeldung DPMA, Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Verletzungsfolgen, einstweilige Verfügung, Schadensersatz-Berechnung. Prüfraster für Modemarkenpraxis.
| Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|
| § 1 Nr. 1 DesignG | Designbegriff: zweidimensionales oder dreidimensionales Erscheinungsbild |
| § 2 Abs. 1 DesignG | Schutzvoraussetzungen: Neuheit + Eigenart |
| § 2 Abs. 2 DesignG | Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht |
| § 2 Abs. 3 DesignG | Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich |
| § 3 DesignG | Schutzausschlüsse: technisch bedingte Merkmale, must-fit-Ausnahme |
| § 11 DesignG | Schutzvoraussetzung: sichtbar im Normalgebrauch (Bauelementedesign) |
| § 27 DesignG | Schutzfrist: 5 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar bis 25 Jahre |
| §§ 38 ff. DesignG | Verletzungstatbestände: Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen |
| § 42 DesignG | Unterlassung und Schadensersatz |
| Art. 4 ff. GGV (VO 6/2002) | Eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster |
| Art. 11 GGV | Nicht eingetragenes GGM: 3 Jahre Schutz ab Offenbarung |
| Art. 85 GGV | Zuständigkeit: Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Gerichte |
Schritt 1 – Schutzfähigkeit des Klagedesigns
Schritt 2 – Verletzungshandlung
Schritt 3 – Anspruchsinhaber und Legitimation
Schritt 4 – Ansprüche
| Anspruch | Norm | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Unterlassung | § 42 Abs. 1 DesignG | Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr |
| Schadensersatz | § 42 Abs. 2 DesignG | Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) |
| Auskunft und Rechnungslegung | § 46 DesignG | Zur Bezifferung des Schadens |
| Vernichtung und Rückruf | § 43 DesignG | Verletzende Gegenstände im Besitz des Verletzers |
| Urteilsbekanntmachung | § 47 DesignG | Berechtigtes Interesse |
Schritt 5 – Schadensberechnung (drei Methoden)
| Konstellation | Empfehlung |
|---|---|
| Schnelle Unterlassung, Verletzung eindeutig | eV beim zuständigen LG (Designgericht) |
| Bestand des Klagedesigns zweifelhaft | Defensivstrategie, Nichtigkeitsverfahren DPMA/EUIPO abwarten oder einleiten |
| Parallelschutz Urheberrecht | § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG prüfen (Werke der angewandten Kunst), Schutzschwelle seit BGH „Geburtstagszug" deutlich abgesenkt |
| Wettbewerbsrechtlicher Schutz | § 4 Nr. 3 UWG (ergänzender Leistungsschutz): Nachahmungsschutz wenn wettbewerbliche Eigenart vorhanden |
Frage zu Beginn nur ab, was für den nächsten Schritt unverzichtbar ist:
Nach der Anspruchs- und Schadensprüfung schließt die Akte regelmäßig an drei Arbeitsgänge an: eine Red-Team-Kontrolle der Designverletzung, den Behörden-/Registerweg bei DPMA oder EUIPO und die Fristen-/Dringlichkeitsampel für Abmahnung, eV oder Hauptsacheklage.
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First indexed Jul 14, 2026
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Wenn es um Abmahnung Designrecht in designrecht-geschmacksmusterrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Steuert nationale und unionsweite Designverfahren vom Registercheck über Anmeldung und Nichtigkeit bis zur Verletzungsklage. Trennt DPMA, EUIPO, Bundespatentgericht, EU-Gerichte und Designgerichte und liefert Fristenplan, Anträge, Belegmatrix und den nächsten verfahrensfesten Schritt.
Guides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.