Generates enforceable visitation schedules for German family law, including weekly, holiday, and makeup arrangements. Reviews child hearing, judicial approval, and enforcement measures.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Umgangsregelungen nach Paragrafen 1684 und 1685 BGB formulieren: Regelmäßiger Umgang oder Streit um Umgangsrecht soll durch Vereinbarung oder Beschluss gelöst werden. Normen: Paragraf 1684 BGB (Umgang Eltern), Paragraf 1685 BGB (Umgang Dritte), Paragraf 1697a BGB (Kindeswohl-Maßstab), Paragraf 89 FamFG (Vollstreckung Ordnungsmittel), Paragraf 165 FamFG (Vermittlungsverfahren). Prüfraster: Wochenend-/Ferien-/Feiertagsregelungen, Wechselmodell vs. Residenzmodell, Begleitumgang, Vollstreckbarkeit. Output Umgangsregelungs-Mustervorlagen. Abgrenzung: Kindeswohlgefaehrdung Eilantrag siehe fachanwalt-familienrecht-kindeswohlgefaehrdung-eilantrag; Mediation siehe fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer.
Umgangsregelung — Mustervorlagen und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.| Norm | Inhalt |
|---|---|
| Paragraf 1684 Abs. 1 BGB | Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; Pflicht jedes Elternteils zum Umgang |
| Paragraf 1684 Abs. 2 BGB | Pflicht beider Eltern zur Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil (Wohlverhaltensgebot) |
| Paragraf 1685 BGB | Umgangsrecht Dritter — Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, enge Bezugspersonen |
| Paragraf 1697a BGB | Kindeswohl als Leitprinzip aller familiengerichtlichen Entscheidungen |
| Paragraf 1671 BGB | Übertragung alleinige Sorge — Konsequenz wiederholter Umgangsvereitelung |
| Paragraf 1666 BGB | Kindeswohlgefährdung — gerichtliche Maßnahmen |
| Paragraf 156 FamFG | Hinwirkungspflicht auf Einvernehmen — Gericht soll Einigung fördern |
| Paragraf 158 FamFG | Verfahrensbeistand — "Anwalt des Kindes" |
| Paragraf 159 FamFG | Grundsätzlich persönliche Anhörung und persönlicher Eindruck; Absehen nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen, Begründungspflicht und Nachholung bei Gefahr im Verzug |
| Paragraf 165 FamFG | Vermittlungsverfahren bei Umgangsverweigerung — binnen eines Monats |
| Paragraf 89 FamFG | Vollstreckung Umgangsregelungen — Ordnungsgeld bis EUR 25.000; Ordnungshaft bis 6 Monate |
| Paragraf 127a BGB | Ein gerichtlicher Vergleich kann die notarielle Beurkundung ersetzen, wenn die gesetzliche Formvorschrift dies zulässt; die Norm schafft für Umgangsvereinbarungen keinen eigenen Vollstreckungstitel |
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 746/23 | 07.10.2025 | Bei länger andauerndem oder unbefristetem Umgangsausschluss müssen Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Befristeter Umgangsausschluss von drei Jahren zum Schutz von Mutter und Kindern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Quelle: bundesverfassungsgericht.de — vor Verwendung verifizieren. |
| BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 316/24 / 1 BvR 810/25 | 28.08.2025 | Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Versagung konkreter Umgangsregelungen — Begründungsanforderungen. Quelle: bundesverfassungsgericht.de. |
| BGH | XII ZB 88/24 | 05.03.2025 | Sorge und Umgang sind eigenständige Verfahrensgegenstände; eine gebilligte Umgangsregelung sperrt eine Sorgerechtsentscheidung nicht. Sachverständigengutachten sind nachvollziehbar zu würdigen. |
| BGH | XII ZB 385/23 | 31.01.2024 | Eine Elternvereinbarung wird nicht allein durch Protokollierung vollziehbar. Erst die gerichtliche Billigung nach Kindeswohlprüfung gibt ihr konstitutive Wirkung; Vertragsstrafen dürfen die Kontrolle nicht umgehen. |
| Modell | Aufenthaltsverteilung | Kindesunterhalt | Geeignet bei |
|---|---|---|---|
| Residenzmodell Standard | Kind 70–85 % bei Hauptelternteil | Barunterhalt Nicht-Betreuender | Guter bis mittlerer Konflikt |
| Residenzmodell erweitert | Kind überwiegend bei Hauptelternteil, aber erheblicher Umgang | Keine quotale Barhaftung des Hauptbetreuers; mögliche Tabellenherabstufung und Anrechnung konkret bedarfsdeckender Leistungen prüfen | tragfähige Organisation trotz asymmetrischer Betreuung |
| Begleitumgang | Begleitung durch neutral Dritte | Normal | Kindeswohlbedenken, Wiederaufbau Beziehung |
| Kein Umgang | Ausnahme Paragraf 1684 Abs. 4 BGB | Normal | Ernsthafte Kindeswohlgefährdung |
UMGANGSREGELUNG — RESIDENZMODELL
Paragraf 1 Lebensmittelpunkt
Das Kind [Name], geboren am [Datum], hat seinen
Lebensmittelpunkt bei der Mutter / dem Vater.
Paragraf 2 Regelmäßiger Umgang
Der Vater / die Mutter hat Umgang mit dem Kind:
a) Jeden zweiten Freitag ab 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr
b) Jede zweite Woche mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(oder Schulschluss bis 19:00 Uhr)
Paragraf 3 Schulferien
a) Die Sommerferien werden hälftig geteilt; erste Hälfte
jährlich wechselnd
b) Die Osterferien werden hälftig geteilt; Ostersonntag
und -montag im jährlichen Wechsel
c) Die Herbstferien (1 Woche) im Wechseljahr ganz beim
anderen Elternteil
d) Die Weihnachtsferien: erste Hälfte (Heiligabend bis
27.12.) im Wechseljahr, zweite Hälfte entsprechend
Paragraf 4 Feiertage und Geburtstage
a) Heiligabend bis 14:00 Uhr bei Elternteil A, ab 14:00
Uhr bei Elternteil B; jährlich wechselnd
b) Ostern: Ostersonntag bei Elternteil A (gerades Jahr),
Elternteil B (ungerades Jahr)
c) Geburtstag des Kindes: Wechseljahr; Abholung 14:00 Uhr,
Rückbringung 19:00 Uhr
d) Muttertag / Vatertag: beim jeweiligen Elternteil
Paragraf 5 Holen und Bringen
Abholung und Rückbringung des Kindes erfolgt durch den
Umgangs-Elternteil am Wohnort des betreuenden Elternteils.
Eine Toleranzzeit von 15 Minuten gilt als vereinbart.
Paragraf 6 Auslandsreisen
Mehrtägige Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des
anderen Elternteils; Zustimmung gilt als erteilt wenn keine
Ablehnung binnen 5 Tagen nach Anfrage erfolgt.
Paragraf 7 Wohlverhaltensklausel (Paragraf 1684 Abs. 2 BGB)
Beide Elternteile verpflichten sich, die Beziehung des Kindes
zum anderen Elternteil zu fördern und nichts zu unternehmen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigen könnte.
Paragraf 8 Informationspflicht
Beide Elternteile informieren sich gegenseitig über wichtige
Ereignisse (Krankheit, Schule, Arzttermine) zeitnah.
Paragraf 9 Vollstreckbarkeit
Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet /
familiengerichtlich gebilligt und ist damit Vollstreckungstitel
nach Paragraf 89 FamFG.
UMGANGSREGELUNG — WECHSELMODELL
Paragraf 1 Paritätisches Betreuungsmodell
Das Kind [Name], geboren am [Datum], lebt im gleichen
Umfang bei beiden Elternteilen.
Paragraf 2 Wochen-Rhythmus
a) Woche A: Das Kind lebt bei Elternteil A
(Sonntag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr der Folgewoche)
b) Woche B: Das Kind lebt bei Elternteil B (alternierend)
c) Übergabe: Sonntags 18:00 Uhr am Wohnort des übergebenden
Elternteils
Paragraf 3 Ferien
a) Sommerferien: je eine Hälfte; Beginn nach Wochenrhythmus
b) Andere Ferien: wie Paragraf 3 Residenzmodell
Paragraf 4 Kindesunterhalt
Beim paritätischen Wechselmodell verrechnen sich die
Mehrverdiener zahlt Ausgleich an den Minderverdienenden
nach Maßgabe der Einkommensunterschiede (berechnet nach
aktueller Düsseldorfer Tabelle).
Paragraf 5 Schule und Kindergarten
Das Kind besucht [Schule] in [Ort]. Schulweg-Entfernung
von beiden Wohnorten maximal [Angabe] km.
Paragraf 6 Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung (Paragraf 1628 BGB)
Eltern entscheiden gemeinsam; bei Meinungsverschiedenheiten
Schiedsverfahren beim [Jugendamt / Mediator] binnen
2 Wochen.
Paragraf 7 Kommunikation
Wöchentlicher Info-Austausch per [Messenger] über schulische
und gesundheitliche Belange.
BEGLEITUMGANG — STUFENPLAN
Paragraf 1 Ausgangslage
Aufgrund [Sachverhalt: Vorwürfe / Entfremdung / Wiederherstellung
Kontakt] findet Umgang zunächst nur in begleitetem Rahmen statt.
Paragraf 2 Begleit-Einrichtung
Begleitung durch [Träger der Jugendhilfe / Jugendamt] in
deren Räumlichkeiten. Kontakt mit Begleitperson im Vorfeld.
Paragraf 3 Frequenz und Dauer (Stufe 1)
Jede zweite Woche; 2 Stunden; mittwochs oder samstags.
Paragraf 4 Übergabe
Übergabe durch neutralen Dritten (Jugendamt-Mitarbeiter);
kein direkter Kontakt der Eltern bei Übergabe.
Paragraf 5 Überprüfung und Steigerung
Nach [3 Monaten]: Überprüfung durch Familiengericht und
Jugendamt. Bei positivem Verlauf Steigerung auf:
Stufe 2: 4 Stunden, 14-täglich
Stufe 3: Samstag 10–18 Uhr ohne Begleitung
Stufe 4: Übernachtung alle 2 Wochen
Paragraf 6 Abbruchklausel
Bei erneuten Vorkommnissen Rückstufung oder Aussetzung
durch Familiengericht nach Paragraf 1684 Abs. 4 BGB.
Während der Stillzeit / Eingewöhnungsphase in Kita:
— Umgang zunächst täglich 2 Stunden tagsüber bei Mutter
— Übernachtung frühestens ab [Alter] Monate
— Erweiterung monatlich besprechen
Bei Krankheit des Kindes: Umgang entfällt; kurzfristig
Mitteilung. Ausgefallener Umgang wird binnen 4 Wochen
nachgeholt soweit Kind fit.
Auslandsreisen jedes Elternteils mit dem Kind ins
Nicht-EU-Ausland:
— Schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils
— Reisedauer und Zielland angeben
— Reisepass des Kindes beim betreuenden Elternteil
— Pass-Herausgabe nur für Reisedauer
Während des Umgangs:
— Telefonat mit dem anderen Elternteil: einmal täglich
maximal 10 Minuten
— Keine dauernde Erreichbarkeits-Anforderung
— Kein Gespräch über Unterhalts- oder Sorgestreit im
Beisein des Kindes
Vollstreckungstitel muss enthalten:
| Form | Vollstreckbar | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Schriftliche Elternvereinbarung | Nein | Nur moralisch |
| Notarielle Elternvereinbarung | Nein, nicht allein wegen Beurkundung | Umgang unterliegt nicht der freien vertraglichen Disposition; gerichtliche Kindeswohlprüfung erforderlich |
| Gerichtlich gebilligte Vereinbarung Paragraf 156 Abs. 2 FamFG | Ja | Familiengericht billigt Einigung |
| Gerichtlicher Beschluss | Ja | Anhörungsverfahren; Kindesanhörung |
| Faktor | Maßnahme |
|---|---|
| Häusliche Gewalt gegen Kind | Aussetzung Umgang Paragraf 1684 Abs. 4 BGB |
| Häusliche Gewalt gegen anderen Elternteil | Begleitumgang; Schutzmaßnahmen |
| Suchtproblematik (Alkohol, Drogen) | Nüchternheitstest als Bedingung; ärztliches Attest |
| Psychische Erkrankung mit Einschränkungen | Sachverständigengutachten; ggf. Begleitumgang |
| Hinweise auf Beeinflussung oder Loyalitätskonflikt | Entstehungskontext des Kindeswillens konkret aufklären; keine ungesicherte Syndromdiagnose verwenden |
| Partei | Beweislastgegenstand | Beweismittel |
|---|---|---|
| Umgangs-Elternteil | Recht auf Umgang | Paragraf 1684 BGB als gesetzliches Recht |
| Betreuungs-Elternteil | Kindeswohlgefährdung | Sachverständigengutachten, Jugendamt-Bericht |
| Umgangs-Elternteil | Vereinbarten Umgang vereinbarungsgemäß wahrgenommen | Protokolle, Zeugen |
| Antragsteller Ordnungsmittel | Vorsätzliche Zuwiderhandlung | Beweise für Verweigerung ohne Grund |
| Frist | Auslöser | Dauer | Folge |
|---|---|---|---|
| Vermittlungsverfahren Paragraf 165 FamFG | Umgangsverweigerung | Termin binnen 1 Monat | — |
| Vollstreckungsantrag Paragraf 89 FamFG | Wiederholte Zuwiderhandlung | Keine Ausschlussfrist | Ordnungsgeld |
| Folgesachenantrag Umgang bei Scheidung | Scheidungsverfahren | Spätestens 2 Wochen vor mündl. Verhandlung Paragraf 137 FamFG | Isolierung |
| Kindesanhörung Paragraf 159 FamFG | Gerichtliches Verfahren | grundsätzlich durchzuführen; nur gesetzliche Ausnahmen | Absehen begründen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich nachholen |
| Gegenargument | Reaktion |
|---|---|
| "Kind will keinen Umgang" | Willen alters- und entwicklungsangemessen ermitteln, Entstehungskontext und Autonomie prüfen, übrige Kindeswohlbelange abwägen und Verfahrensbeistand nach Paragraf 158 FamFG erwägen |
| "Vollstreckung sei zu hart" | Paragraf 89 FamFG: Kindesrecht auf Umgang ist vollstreckungsfähig; Ordnungsmittel verhältnismäßig bei wiederholter Verweigerung |
Gerichtsverfahren Umgang:
Notarielle Beurkundung:
| Strategie | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Vollstreckbarkeit | Gerichtliche Billigung nach FamFG Paragraf 156 Absatz 2 oder gerichtlichen Beschluss anstreben | Notarielle oder protokollierte Elternvereinbarung allein ersetzt die gerichtliche Kindeswohlprüfung nicht |
| Konkrete Formulierung | Exakte Uhrzeiten und Abholdaten; keine Generalklauseln | Paragraf 89 FamFG erfordert Bestimmtheit für Vollstreckung |
| Kindeswille | Persönliche Anhörung und gegebenenfalls Verfahrensbeistand einplanen | FamFG Paragrafen 158 und 159; Gewicht hängt von Alter, Reife, Autonomie und übrigen Kindeswohlbelangen ab |
| Mediation | Vor Gerichtsverfahren Mediation prüfen | Kostengünstiger; Beziehung der Eltern möglichst erhaltend |
| Begleitumgang früh prüfen | Bei Bedenken lieber Begleitumgang als Abbruch | Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung; Stufenplan ermöglicht Erweiterung |
fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer — Mediationsverfahren vor Klagefachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt — Unterhaltsberechnung Wechselmodellfachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen — Scheidungs-Verbund mit UmgangsfrageQuellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fachanwalt-familienrechtWenn es um 05 Umgangsrecht Paragraf 1684 Bgb in Familiengericht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Kindeswohl Hochkonflikt Wechselmodell in Fachanwalt Familienrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um BGB: Verhandlung, Vergleich und Eskalation in Betreuungsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.