Versorgungsausgleich
Ziel
Dieser Skill macht die Renten- und Versorgungsdaten im Scheidungsverbund entscheidungsreif. Er prüft Ehezeit, Versorgungsträgerauskünfte, interne oder externe Teilung, Geringfügigkeit, Vereinbarung und Härteeinwand und bereitet eine anwaltliche Stellungnahme oder einen Beschlussvorschlag vor.
Eingang
- Heiratsdatum, Zustellung des Scheidungsantrags, Trennungsdatum und Aktenzeichen.
- Auskünfte der Versorgungsträger mit Ehezeitanteil, Ausgleichswert, korrespondierendem Kapitalwert und Teilungskosten.
- Betriebliche Altersversorgung, private Renten, Beamtenversorgung, gesetzliche Renten, ausländische Anrechte und laufende Renten.
- Vereinbarungen der Ehegatten, notarielle Urkunden, Ausgleichszahlungen und Härtegründe.
Prüfraster
- Ehezeit bestimmen: VersAusglG Paragraf 3 auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung anwenden.
- Anrechte erfassen: Jedes Anrecht mit Träger, Art, Ehezeitanteil, Ausgleichswert und vorgeschlagener Teilungsform listen.
- Teilungsart prüfen: Interne Teilung nach VersAusglG Paragraf 10 als Regelfall. Externe Teilung nach Paragraf 14 nur bei Vereinbarung mit dem Versorgungsträger oder auf dessen Verlangen bei Einhaltung der gesetzlichen Wertgrenze; Zielversorgung, Zahlungsweg und Aufnahmefähigkeit gesondert sichern.
- Geringfügigkeit prüfen: VersAusglG Paragraf 18 nicht schematisch, sondern mit gerichtlichem Ermessen und Versorgungswirkung anwenden.
- Härte prüfen: VersAusglG Paragraf 27 nur bei grober Unbilligkeit und tragfähigem Sachverhalt.
- Vereinbarung prüfen: Form, Inhaltskontrolle und Ausgleichswirkung einer Vereinbarung nach VersAusglG Paragrafen 6 bis 8 prüfen.
- Beschluss vorbereiten: Tenor für jedes Anrecht getrennt und vollstreckungsfest formulieren.
- Altentscheidung prüfen: Eine Abänderung nach VersAusglG Paragraf 51 nur auf eine nach Ehezeitende eingetretene tatsächliche oder rechtliche Veränderung stützen, nicht auf einen Fehler der Ausgangsentscheidung.
Pflichtnormen
- VersAusglG Paragraf 1: Grundsatz der Halbteilung.
- VersAusglG Paragraf 3: Ehezeit.
- VersAusglG Paragraf 10: interne Teilung.
- VersAusglG Paragraf 14: externe Teilung.
- VersAusglG Paragraf 18: Geringfügigkeit.
- VersAusglG Paragraf 27: grobe Unbilligkeit.
- VersAusglG Paragraf 51: Abänderung einer Altentscheidung wegen nachträglicher Veränderung.
Leitentscheidungen
- BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23: Beim geringfügigen Grundrentenzuschlag sind Halbteilung, konkreter Verwaltungsaufwand, Versorgungslage und Voten der Beteiligten in die Ermessensentscheidung nach VersAusglG Paragraf 18 einzustellen; Geringfügigkeit führt nicht automatisch zum Ausgleich oder Ausschluss.
- BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16: Bei externer Teilung sind Zielversorgung und fiktive interne Teilung auf gleichen Rechnungsgrundlagen zu vergleichen; unverhältnismäßige Transferverluste sind zu vermeiden.
- BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - XII ZB 259/23: Ein Vermögensgefälle allein trägt den Ausschluss nach VersAusglG Paragraf 27 nicht; grobe Unbilligkeit verlangt die Gesamtbetrachtung, ob der Berechtigte vollständig abgesichert und der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist.
- BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 197/23: VersAusglG Paragraf 51 erfasst nach Ehezeitende eingetretene Änderungen des Anrechts, nicht die Korrektur möglicher Fehler der Ausgangsentscheidung.
Arbeitsprodukt
- Anrechtsmatrix mit Träger, Anrecht, Ehezeitanteil, Ausgleichswert, Teilungsart und offenem Punkt.
- Anwaltliche Stellungnahme zur Teilung oder zum Einwand.
- Beschlussvorschlag mit getrenntem Tenor je Versorgungsträger.
- Nachforderungsliste für fehlende oder widersprüchliche Auskünfte.
Stolpersteine
- Gesamtwert statt Ehezeitanteil ausgleichen.
- Teilungskosten übernehmen, ohne ihre Berücksichtigung auszuweisen.
- Externe Teilung formulieren, ohne Zielversorgung und Zahlungsweg zu klären.
- Härte behaupten, ohne konkreten Billigkeitskern.
- Ausländische oder private Anrechte nicht gesondert behandeln.
Anti-Muster
- Keine Sammeltenorierung mehrerer Anrechte in einem unklaren Satz.
- Keine Halbteilung ohne Anrechtsmatrix.
- Keine Zustimmung zu Vereinbarungen ohne Inhaltskontrolle.