Fachanwalt für Arbeitsrecht (FAO Paragraf 10): Verfahrensrecht ArbGG, Zuständigkeit Paragrafen 2 und 2a ArbGG, Urteilsverfahren vs
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fokus: Fachanwalt für Arbeitsrecht (FAO Paragraf 10): Verfahrensrecht ArbGG, Zuständigkeit Paragrafen 2 und 2a ArbGG, Urteilsverfahren vs. Beschlussverfahren, Instanzenzug ArbG → LAG → BAG, Fristen Paragraf 66 ArbGG Berufung, Paragraf 74 ArbGG Revision, Güte- und Kammertermin, Anwaltszwang.
Spezial: FAO — Fristen, Form und Zuständigkeit (ArbGG)
Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- Problemfokus dieses Skills: Bleibe beim konkreten Titel
Spezial: FAO — Fristen, Form und Zuständigkeit (ArbGG) und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- Arbeitsmodus: Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- Outputpflicht: Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- Fehlerbremse: Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.
Einstieg
Wenn eine verfahrensrechtliche Frage vorliegt, zuerst bestimmen:
- Verfahrensart: Urteilsverfahren (individuell) oder Beschlussverfahren (kollektiv/BetrVG)?
- Instanz: ArbG, LAG oder BAG?
- Anwaltszwang: Erste Instanz: nein; LAG und BAG: ja (Paragraf 11 ArbGG)
- Fristenprüfung: Klagefrist, Berufungsfrist, Revisionsfrist berechnet?
- Örtliche Zuständigkeit: Wo hat das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt?
Zuständigkeit Paragraf 2 ArbGG — Urteilsverfahren
Sachliche Zuständigkeit
Das Arbeitsgericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Dazu gehören:
- Bestandsstreitigkeiten (Kündigung, Befristung)
- Vergütungsstreitigkeiten
- AGG-Ansprüche
- Zeugnis
- Wettbewerbsverbote (bei AN-Status)
- Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung
Örtliche Zuständigkeit Paragraf 48 ArbGG i.V.m. Paragrafen 12 ff. ZPO
- Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz/Sitz des Beklagten
- Besonderer Gerichtsstand: Ort der Niederlassung, für die der AN beschäftigt war (Paragraf 48 Abs. 1a ArbGG)
- Keine Gerichtsstandvereinbarung möglich (zwingendes Recht im Arbeitsrecht)
Sachliche Zuständigkeit Paragraf 2a ArbGG — Beschlussverfahren
Angelegenheiten aus dem BetrVG, MitbestG, TVG (Paragraf 2a ArbGG); Beteiligte sind AG und BR (oder Gewerkschaft), nicht individuelle Parteien.
Instanzenzug
Erste Instanz: Arbeitsgericht (ArbG)
- Gütetermin: Paragraf 54 ArbGG — zwingend vor Kammertermin; Ziel ist gütliche Einigung
- Kammertermin: Paragraf 55 ArbGG — wenn keine Einigung im Gütermin; Beweisaufnahme, Urteil
- Kein Anwaltszwang (Paragraf 11 Abs. 1 ArbGG); Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können vertreten
- Keine Kostenerstattung in erster Instanz (Paragraf 12a ArbGG): jede Seite trägt ihre Anwaltskosten
Zweite Instanz: Landesarbeitsgericht (LAG)
- Berufung: Paragraf 64 ArbGG — statthaft bei Beschwer > 600 € oder zugelassener Berufung
- Berufungsfrist: 1 Monat ab Urteilszustellung (Paragraf 66 Abs. 1 ArbGG)
- Berufungsbegründungsfrist: 2 Monate ab Urteilszustellung; Verlängerung auf Antrag möglich (Paragraf 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG)
- Anwaltszwang: Paragraf 11 Abs. 4 ArbGG — zwingend ab LAG
- Instanzort: LAG des jeweiligen Bundeslandes
Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Revision: Paragraf 72 ArbGG — nur bei zugelassener Revision oder grundsätzlicher Bedeutung
- Revisionsfrist: 1 Monat ab Urteilszustellung (Paragraf 74 Abs. 1 ArbGG)
- Revisionsbegründungsfrist: 2 Monate ab Urteilszustellung
- Sitz: Erfurt; nur BAG-zugelassene Anwälte oder alle Anwälte mit Qualifikation (Paragraf 11 Abs. 4 ArbGG analog)
- Keine neuen Tatsachen in der Revision (Rechtsfehler nur)
Fristen-Übersicht
| Frist | Norm | Fristlänge | Beginn |
|---|
| Klagefrist KSchG | Paragraf 4 KSchG | 3 Wochen | Zugang der Kündigung |
| Entfristungsklage | Paragraf 17 TzBfG | 3 Wochen | Vereinbartes Ende |
| AGG-Geltendmachung | Paragraf 15 Abs. 4 AGG | 2 Monate | Kenntnis der Benachteiligung |
| Berufung | Paragraf 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | Urteilszustellung |
| Berufungsbegründung | Paragraf 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | Urteilszustellung |
| Revision | Paragraf 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | Urteilszustellung |
| Revisionsbegründung | Paragraf 74 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | Urteilszustellung |
| Anfechtung Betriebsratswahl | Paragraf 19 Abs. 2 BetrVG | 2 Wochen | Bekanntmachung Wahlergebnis |
Gütermin und Kammertermin
Gütermin (Paragraf 54 ArbGG)
- Zwingend; findet vor dem Kammervorsitzenden allein statt
- Ziel: gütliche Einigung; sehr häufig wird hier verglichen (Praxis: 60–70 % aller Kündigungsschutzfälle enden im Gütermin)
- Keine umfassende Verhandlung der Sache; oft nur Abfindungs- und Beendigungsmodalitäten
- Mandant sollte klare Verhandlungslinie haben: Minimalabfindung, Zeugnisvorstellung, Beendigungsdatum
Kammertermin (Paragraf 55 ArbGG)
- Drei-Personen-Kammer: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (1 AG-Vertreter, 1 AN-Vertreter)
- Beweisaufnahme, Plädoyers, Urteil
- Häufig werden auch hier noch Vergleiche geschlossen
Streitwert und Kosten
Streitwert Paragraf 42 GKG (Kündigungsschutz)
- Paragraf 42 Abs. 2 GKG: Ein Vierteljahresverdienst, wenn keine höhere oder niedrigere Gesamtvergütung anzunehmen ist
- Beispiel: Monatslohn 3.000 € → Streitwert 9.000 €
Kosten erste Instanz
- Paragraf 12a ArbGG: Keine Erstattung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei
- Gerichtskosten: GKG; bei Vergleich oft teilweise erstattet
Anschluss-Skills
spezial-betrvg-behoerden-gericht-und-registerweg für Beschlussverfahren
fachanwalt-arbeitsrecht-verhandlung-guete-abfindung-arbg für Gütermin-Strategie
spezial-datum-formular-portal-und-einreichung für Einreichungs-Details
Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine abschließende Zuständigkeitsprüfung bei internationalem Sachverhalt (EuGVVO, Brüssel Ia-VO).
- Keine Prüfung von Sondergerichtsbarkeiten (Verwaltungsgericht für Beamte, Sozialgericht für SGB-Ansprüche).