Prüft nachvertragliche Wettbewerbsverbote (HGB §§74–75d) auf Frist, Form, Karenzentschädigung und Verstoßfolgen. Liefert Fristen- und Risikoampel mit Sofortmaßnahmen für Fachanwälte Arbeitsrecht.
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- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fokus: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Paragrafen 74–75d HGB analog: Karenzentschädigung ≥ 50 %, Schriftform, Verbindlichkeit, Freistellung durch Arbeitgeber, Verwirkung, Verstoß und Vertragsstrafe. Prüfraster und Musterklausel.
AR: Konkurrenzklausel / Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Spezial) und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.Wenn Vertragsklausel vorliegt, diese zuerst auswerten. Minimalfragen:
Die Paragrafen 74 ff. HGB gelten unmittelbar für Handlungsgehilfen (Paragraf 59 HGB) und entsprechend für alle Arbeitnehmer. Im Arbeitsverhältnis sind die Vorschriften als zwingendes Mindestrecht anzusehen.
| Voraussetzung | Norm | Folge bei Fehlen |
|---|---|---|
| Schriftliche Vereinbarung mit Arbeitgebersignatur | Paragraf 74 Abs. 1 HGB | Nichtigkeit der Klausel |
| Karenzentschädigung ≥ 50 % der letzten Vergütung | Paragraf 74 Abs. 2 HGB | Unverbindlichkeit (Paragraf 74a Abs. 1 HGB) |
| Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers | Paragraf 74a Abs. 1 HGB | Unverbindlichkeit |
| Max. 2 Jahre Dauer | Paragraf 74a Abs. 1 HGB | Unverbindlichkeit für die überschießende Zeit |
| Aushändigung einer Ausfertigungsurkunde | Paragraf 74 Abs. 1 HGB | Unverbindlichkeit |
50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (Paragraf 74 Abs. 2 HGB), also:
Anderweitiger Verdienst wird angerechnet, soweit die Summe aus Entschädigung und Erwerb 110 % des letzten Gehalts übersteigt. Arbeitnehmer muss anderweitigen Erwerb mitteilen.
Letztes Brutto-Monatsgehalt: 4.000 €
Zuletzt bezogene Provision (Ø): + 500 €
Maßgebliche Vergütung: 4.500 €/Monat
Karenzentschädigung (50 %): 2.250 €/Monat
Deckungsgrenze (110 %): 4.950 €/Monat
Neuer Verdienst: 3.500 €/Monat
Anrechnung (3.500 + 2.250 = 5.750 > 4.950): 800 € werden angerechnet
Effektive Entschädigung: 1.450 €/Monat
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vom Wettbewerbsverbot freistellen. Dann:
Nicht möglich; das Wettbewerbsverbot entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Klauseln mit Vertragsstrafe unterliegen Paragraf 307 BGB. Unangemessen hoch → Reduzierung auf das zulässige Maß (nicht Nichtigkeit im Arbeitsrecht, da Paragraf 343 BGB-Kontrolle durch Gericht).
„Die [Arbeitgeberin] erklärt hiermit, die [Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer] mit sofortiger Wirkung von dem im Arbeitsvertrag vom [Datum] vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot freizustellen. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt ab dem [Datum] der Zustellung dieser Erklärung."
ar-aufhebungsvertrag-praxis wenn das Wettbewerbsverbot in einen Aufhebungsvertrag eingebettet istspezial-freistellungsklausel-sonderfall-und-edge-case für Freistellungsklausel und AGB-Prüfungworkflow-redteam-qualitygate für kritische Klauselprüfungnpx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin fachanwalt-arbeitsrechtReviews post-employment non-compete clauses under German HGB for formal validity, legitimate interest, scope, compensation, and produces a binding or release position.
Prüft Karenzentschädigung nach § 90a HGB bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot: Fristen, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen mit Risikoampel.
Prüft nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Franchiserecht: kartellrechtliche Freistellung (Vertikal-GVO), AGB-Kontrolle, Know-how-Schutz und Entschädigungspflicht.