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Wenn es um Zustimmungsantrag in Erbbaurecht Praxis geht: erstellt den passenden Entwurf aus Sachverhalt, Norm, Beweis und Antrag; liefert einen verwertbaren Entwurf mit Anträgen, Begründung und Anlagenlogik.
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Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
§ 1 Abs. 1 ErbbauRG — Begriff und Inhalt des Erbbaurechts.§ 2 ErbbauRG — vertragsmäßiger Inhalt.§ 5 ErbbauRG — Zustimmungserfordernisse.§ 9a ErbbauRG — Erbbauzinsanpassung.§ 10 ErbbauRG — Rang und Belastung.§ 11 ErbbauRG — Anwendbarkeit grundstuecksrechtlicher Vorschriften.§ 12 ErbbauRG — Eigentum am Bauwerk.§ 873 Abs. 1 BGB — dinglicher Vollzug.§ 13 Abs. 1 GBO — Grundbuchantrag.§ 29 Abs. 1 GBO — Formnachweis.Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Entwirft Antrag an Grundstückseigentümer für Veräußerung, Belastung oder bauliche Änderung.
ErbbauRG, GBO, GBV, BGB-Sachenrecht, Finanzierungs- und Vollzugspraxis des Erbbaurechts.
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First indexed Jul 15, 2026
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