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Wenn es um Fernabsatzvertrag Paragraf 312c BGB in E-Commerce-Recht geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.
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Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon, E-Mail) und im Rahmen eines organisierten Vertriebssystems geschlossen wird (§ 312c BGB). Er löst zahlreiche besondere Pflichten aus: Informationspflichten (Art. 246a EGBGB), Widerrufsrecht (§ 312g BGB), Button-Lösung (§ 312j BGB), B...
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon, E-Mail) und im Rahmen eines organisierten Vertriebssystems geschlossen wird (§ 312c BGB). Er löst zahlreiche besondere Pflichten aus: Informationspflichten (Art. 246a EGBGB), Widerrufsrecht (§ 312g BGB), Button-Lösung (§ 312j BGB), Bestellbestätigung (§ 312i BGB). Der Skill ordnet die Voraussetzungen und das Zusammenspiel der Folgepflichten.
| Vertragsform | Anwendbarkeit § 312c | Folgen |
|---|---|---|
| Webshop B2C | ja | Voller Pflichtenkatalog |
| B2B-Plattform | nein | Allgemeines AGB-Recht |
| Click-and-collect (Ware aus Filiale) | nein, wenn Vertragsschluss in Geschäft | Anders bei Online-Reservierung |
| Telefonbestellung | ja, wenn organisiertes System | Bestätigung erforderlich |
| Messenger-Bot | ja | Pflichten gelten analog |
Bestellbestätigungs-E-Mail (Pflichtinhalte § 312i BGB + Art. 246a EGBGB): "Sehr geehrte/r [Name], Ihre Bestellung Nr. [...] vom [Datum] haben wir erhalten. Vertragspartner: [Firma, Anschrift, vertretungsberechtigte Person, USt-IdNr.]. Bestellte Artikel: [Liste mit Mengen, Einzelpreisen]. Gesamtpreis: [Betrag] inkl. MwSt. Versandkosten: [...]. Liefertermin: [...]. Zahlung: [...]. Widerrufsbelehrung: siehe Anlage 1. Muster-Widerrufsformular: Anlage 2. AGB: Anlage 3. Bitte bewahren Sie diese E-Mail auf."
Argumentation Anwendbarkeit § 312c BGB im Streit: "Der Vertrag wurde im Fernabsatz iSd § 312c BGB geschlossen, weil 1. mein Mandant Verbraucher ist (§ 13 BGB), 2. die Gegenseite Unternehmer (§ 14 BGB) ist, 3. Vertragsschluss ausschließlich per [Internet/Telefon/E-Mail] erfolgte und 4. die Gegenseite ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem für Fernkommunikation nutzt. Daraus folgt: 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g BGB), Informationspflichten Art. 246a EGBGB, Button-Lösung § 312j BGB."
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First indexed Jul 15, 2026
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npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin ecommerce-rechtWenn es um Informationspflichten vor Vertragsschluss Art. 246a EGBGB in E-Commerce-Recht geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert ein direkt nutzbares Arbeitsprodukt mit Prüfpunkten, Risiken und nächstem Schritt.
Wenn es um Schnittstelle BGB-AT, Methodenlehre und AGB Paragrafen 305-310 BGB in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um AGB-Einbeziehung und Inhaltskontrolle — Paragrafen 305 bis 310 BGB in BGB AT Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten. Auswahlstichwort: Agb Einbeziehung Schnittstelle; Arbeitsfeld: BGB AT Prüfer.