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Wenn es um Gemeines Recht und Partikularrecht in Deutsche Rechtsgeschichte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:
Art. 20 Abs. 3 GG — rechtsstaatlicher Gegenwartsanker.Art. 1 Abs. 1 GG — Menschenwuerde als Zäsur- und Kontinuitaetsmassstab.Art. 123 Abs. 1 GG — Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts.Art. 125 GG — Fortgeltung als Bundesrecht.Art. 126 GG — Meinungsverschiedenheiten über Fortgeltung.Art. 20 Einigungsvertrag — öffentlicher Dienst und Rechtsuebergang.Art. 21 Einigungsvertrag — Verwaltungsvermögen.Art. 22 Einigungsvertrag — Finanzvermoegen.§ 1 VermG — Anwendungsbereich Vermögensgesetz.§ 3 VermG — Rückübertragung.Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
Das Verhältnis von gemeinrechtlicher Doktrin (ius commune, roemisch-kanonisch) und territorialem Partikularrecht (Stadtrechte, Landrechte, Feudalrechte) praegt die Rechtswirklichkeit des fruehneuzeitlichen Deutschlands. Das gemeine Recht galt subsidiaar: Es trat zurueck, wenn Partikularrecht vorhanden war. In der Praxis war die Trennung fliessend: Gerichte wandten das gelehrte Recht an, auch wo Partikularrecht bestand. Das ALR 1794 versuchte, in Preussen das Nebeneinander zu beenden. Erst das BGB 1900 schuf endgueltig einen einheitlichen zivilrechtlichen Rechtsraum für das gesamte Deutsche Reich.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin deutsche-rechtsgeschichteWenn es um Römisches und gemeines Recht in Preußisches Allgemeines Landrecht geht: entwickelt Verhandlungsziel, Vergleichskorridor und Eskalationspfad; liefert eine Verhandlungs- oder Eskalationslinie mit Optionen. Auswahlstichwort: Vergleich Roemisches Recht Gemeines Recht; Arbeitsfeld: Preußisches Allgemeines Landrecht.
Wenn es um Länderrecht und Rechtszersplitterung in Deutsche Rechtsgeschichte geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Guides collaborative design exploration before implementation: explores context, asks clarifying questions, proposes approaches, and writes a design doc for user approval.