Willenserklärung — Tatbestand §§ 116 ff. BGB
Mandantenfall
- Bieter auf Auktion hebt irrtümlich die Hand — liegt eine Willenserklärung vor?
- Schreiben unter Scherz oder Druck verfasst — fehlt der Rechtsbindungswille?
- Klausurkonstellation: Internetbestellung durch Kind auf Eltern-Account — Willenserklärung der Eltern?
Erste Schritte
- Objektiver Tatbestand prüfen: Gibt es eine nach außen getretene Erklärung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen?
- Subjektiver Tatbestand: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, irgendwie rechtserheblich zu handeln), Geschäftswille.
- Fehlendes Erklärungsbewusstsein: Gilt als Willenserklärung, wenn der Erklärende hätte erkennen können (potentielles Bewusstsein, h.M.).
- Rechtsbindungswille: Wollten die Parteien rechtlich gebunden sein — Abgrenzung zu Gefälligkeit und sozialem Kontakt.
- Scherzerklärung nach § 118 BGB: Erkennbare Scherzerklärung ist nichtig, Schadensersatz nach § 122 BGB.
- Geisteskrankheit oder vorübergehende Störung nach § 105 BGB: Kein Rechtsbindungswille möglich.
Rechtsrahmen
- §§ 116 bis 118 BGB: Geheimvorbehalt, Scheingeschäft und Scherzerklärung.
- § 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung bei Geschäftsunfähigkeit.
- §§ 133 und 157 BGB: Auslegung zur Ermittlung des objektiven Erklärungssinns.
- § 122 BGB: Schadensersatzpflicht bei Nichtigkeit nach § 118 BGB.
- § 242 BGB: Vertrauensschutz als Grenze beim fehlenden subjektiven Tatbestand.
Prüfraster
- Objektiver Erklärungstatbestand: Äußeres Erklärungszeichen vorhanden und empfangsbedürftig?
- Rechtsbindungswille: Wollte der Erklärende bei objektivem Empfängerhorizont rechtlich gebunden sein?
- Erklärungsbewusstsein vorhanden oder zumindest potentiell vorhanden?
- Handlungswille: Hat der Erklärende die Handlung bewusst vorgenommen?
- Scherzerklärung nach § 118 BGB: War Scherz für Empfänger erkennbar?
- Geisteskrankheit oder Rausch nach § 105 BGB: Kein Erklärungswille möglich?
- Fehler bei Internetgeschäften: Wem ist die Erklärung zuzurechnen (Zurechnung nach § 164 BGB analog)?
Typische Fallstricke
- Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht nach h.M. aus — Erklärende haftet, wenn sie hätten erkennen können.
- Scherzerklärung (§ 118 BGB) ist nichtig, aber Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB entsteht.
- Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen begründet kein Schuldverhältnis — rein sozialer Bereich.
- Vorübergehende Störung nach § 105 Abs. 2 BGB: Erklärung nichtig, auch wenn nicht auf Dauer geschäftsunfähig.
Quellen
Vertiefung
Dreigliedriger Tatbestand
Die Willenserklärung hat drei Elemente: (1) Handlungswille (der Erklärende handelt bewusst),
(2) Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein des Erklärenden, rechtserheblich zu handeln — nach h.M.
genügt potentielles Bewusstsein), (3) Geschäftswille (der Erklärende will genau dieses Rechtsgeschäft).
Fehlen einzelner Elemente
Fehlt der Handlungswille: Keine Willenserklärung (z.B. geführte Hand).
Fehlt das Erklärungsbewusstsein: Streitig — nach h.M. WE mit Anfechtungsrecht.
Fehlt der Geschäftswille: Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum).
Klausur-Checkliste Tatbestand WE
- Handlungswille: Hat der Erklärende die äußere Handlung bewusst vorgenommen?
- Erklärungsbewusstsein: Aktuell vorhanden oder nur potentiell — welche Ansicht?
- Geschäftswille: Wollte Erklärende genau dieses Rechtsgeschäft?
- Empfangsbedürftigkeit: Bedarf die WE des Zugangs beim Empfänger?
- Objektiver Empfängerhorizont: Wie musste der Empfänger die Erklärung verstehen?