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Wenn es um Condictio indebiti — Paragraf 813 BGB in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
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1. Hat der Leistende auf eine Verbindlichkeit gezahlt, gegen die ihm eine dauernde (nicht nur vorübergehende) Einrede zustand?
§ 813 BGB (Rückforderung bei dauernder Einrede) — § 214 BGB (Verjährungseinrede) — § 853 BGB (Einrede der Arglist) — § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) — § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 222 BGB a.F. (Verjährungseinrede, für Altfälle)
Wer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet hat, gegen die ihm eine dauernde Einrede zusteht, kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.
Der Leistende muss in der Vorstellung gehandelt haben, eine bestehende Schuld zu tilgen. Kein Schenkungswille.
Definition: Eine Einrede, die nicht nur vorübergehend die Durchsetzbarkeit hemmt, sondern die Verbindlichkeit auf Dauer unvollkommen macht.
Beispiele dauernder Einreden:
Keine dauernde Einrede:
Hat der Leistende die Einrede im Zeitpunkt der Leistung gekannt, ist die Rückforderung ausgeschlossen.
§ 813 Abs. 2 BGB schließt die Rückforderung bei Leistung auf eine Verbindlichkeit aus einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Wechsel, Scheck) aus, soweit ein gutgläubiger Dritter betroffen ist.
Zahlt der Schuldner auf eine bereits verjährte Forderung, steht ihm die Einrede aus § 214 BGB zu. In Kenntnis der Verjährung ist Rückforderung nach § 813 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen; ohne Kenntnis ist Rückforderung möglich.
Prüfung § 813 BGB — Condictio indebiti
Sachverhalt (kurz): [...]
| Merkmal | Ergebnis |
|---|---|
| Leistung zur Tilgung einer Verbindlichkeit | ja / nein |
| Art der Einrede | z. B. Verjährung (§ 214 BGB) |
| Dauernde Einrede (nicht nur vorübergehend) | ja / nein |
| Kenntnis der Einrede bei Leistung | ja → Ausschluss / nein → § 813 greift |
| § 813 Abs. 2 BGB einschlägig | ja / nein |
Ergebnis: Rückforderung nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB [möglich / ausgeschlossen].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
npx claudepluginhub klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht --plugin bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prueferWenn es um Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion in BGB BT Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Ungerechtfertigte Bereicherung Condictiones in Römisches Recht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Wenn es um Leistungskondiktion — Grundtatbestand Paragraf 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer geht: ordnet Sachverhalt, Norm, Beweislast, Gegenargumente und nächsten Schritt; liefert eine Tatbestands- oder Anspruchsmatrix mit Gegenargumenten. Auswahlstichwort: Leistungskondiktion Grundtatbestand 812 I 1; Arbeitsfeld: bereicherungs-und-anfechtungsrecht-prüfer.