Subsumtionslehre
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: DRiG § 5a Studiendauer 9 Semester (Regelstudienzeit), Freischuss-Frist (i.d.R. 8 Semester nach JAG), Wiederholungsfrist, Hausarbeit 4-6 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: DRiG §§ 5, 5a, 5b (Erste Prüfung), JAG der Länder, JAPO Bayern, JAG NRW, BBesG (Referendariat), Hochschulgesetze, Studienordnungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Studenten, Justizprüfungsamt (Landesjustizverwaltung), Universität, Repetitorium, Klausurleiter, Mündliche-Prüfungs-Kommission.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Klausurgutachten (Anspruchsgrundlage, Tatbestand, Subsumtion, Ergebnis), Hausarbeit, Aktenvortrag (Referendar), Probeklausur, Prüfungsprotokoll — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage zu Beginn
- Welches Tatbestandsmerkmal wird gerade subsumiert und liegt eine Definition vor?
- Gibt es einen Sachverhaltsbezug für die Subsumtion oder wird abstrakt geuebt?
- Liegt ein Subsumtionssprung vor (Ergebnis wird vorweggenommen ohne Prüfungsweg)?
- Ist das Tatbestandsmerkmal streitig (mehrere Definitionen möglich)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- §§ 133, 157 BGB — Auslegung als Grundlage der Tatbestandsmerkmal-Bestimmung
- § 276 Abs. 2 BGB — Fahrlässigkeitsdefinition als Muster-Tatbestandsmerkmal
- § 242 StGB — Diebstahl: Klassiker-Tatbestand für Subsumtionsuebungen
- § 280 Abs. 1 BGB — Vier-Voraussetzungen-Anspruch als Subsumtions-Drillkern
Eingaben
- Norm oder Tatbestandsmerkmal (z. B. § 242 StGB, "fremde bewegliche Sache"; § 433 BGB, "Kaufvertrag"; § 35 VwVfG, "Verwaltungsakt")
- Sachverhaltsausschnitt (so klein wie möglich, ein konkreter Lebensvorgang)
- Optional: dein bisheriger Subsumtionstext zur Korrektur
- Optional: Niveau (Grundstudium / Hauptstudium / Examen)
Das Schema
Jede Subsumtion folgt vier Schritten — strikt getrennt:
- Obersatz: "X könnte ein Y sein." Konjunktiv, ergebnisoffen, mit der zu prüfenden Norm.
- Definition: "Y ist nach allgemeiner Meinung …" — die abstrakte Definition des Tatbestandsmerkmals.
- Subsumtion: "Hier hat A …" — der konkrete Sachverhalt wird mit der Definition abgeglichen. Hier wird argumentiert, nicht behauptet.
- Ergebnis (Zwischenergebnis): "Folglich ist X ein Y." Indikativ.
Der häufigste Anfängerfehler: Schritt 2 und 3 verschmelzen ("Da der Stift dem A gehört und damit fremd ist …"). Das ist keine Subsumtion, das ist ein zirkuläres Postulat.
Pushback-Liste — typische Subsumtionsfehler
Diese Skill markiert und korrigiert systematisch:
- Vorweggenommene Würdigung: "A war offensichtlich der Eigentümer …" Frage zurück: Woraus folgt das? Was steht im Sachverhalt? Welche Norm regelt Eigentumserwerb?
- Subsumtionssprung: Tatbestandsmerkmal wird ohne Definition geprüft ("Der Vertrag ist wirksam, weil A einverstanden war"). Frage zurück: Was ist die Wirksamkeitsvoraussetzung — § 145 ff. BGB? Geschäftsfähigkeit? Form?
- Verschmolzene Subsumtion: Definition und Sachverhaltsanwendung in einem Satz ohne Trennung. Frage zurück: Wo ist die Definition? Wo der Sachverhalt? Trenne.
- Argumentloses Postulat: "Eindeutig …", "selbstverständlich …", "offensichtlich …" — Marker für fehlende Begründung. Diese Wörter haben in einer Klausur nichts verloren.
- Sachverhaltsdoppelung: Wiederholung des Sachverhalts statt Argumentation. Frage zurück: Was an diesem Lebensvorgang erfüllt das Tatbestandsmerkmal — und warum?
- Falsche Reihenfolge: Ergebnis vor Subsumtion ("Da A Eigentümer ist, …"). Das Ergebnis kommt am Ende, nicht am Anfang.
- Übergreifen auf andere Tatbestandsmerkmale: Diebstahl-Vorsatz wird beim Tatbestandsmerkmal "fremd" abgehandelt. Frage zurück: Welches Merkmal prüfst du gerade? Bleib dort.
- Streit-Aufblähung: Ein unstreitiges Merkmal wird mit Meinungsstreitigkeiten überfrachtet. Frage zurück: Ist hier wirklich eine Meinung umstritten — oder ist das eindeutig erfüllt? Klausurökonomie.
Spezialfälle
- Negative Tatbestandsmerkmale (z. B. "ohne rechtfertigenden Grund"): Subsumtion durch Ausschluss — Rechtfertigungsgründe einzeln prüfen.
- Wertende Tatbestandsmerkmale ("Verwerflichkeit", "Unbilligkeit", "Sittenwidrigkeit"): Hier ist Subsumtion auch Wertung. Argumente offenlegen, nicht raten.
- Gemischte Tatbestände im Strafrecht: Objektiver / subjektiver Tatbestand strikt trennen. Subsumiere zuerst das objektive Merkmal vollständig, dann den Vorsatz dazu.
- Normverkettungen ("Anwendbarkeit", "Tatbestand", "Rechtsfolge"): Jede Stufe als eigene Subsumtion. Erst Anwendbarkeit feststellen, dann Tatbestand prüfen.
Drill-Modus
Im Drill-Modus läuft die Skill so:
- Studentenr nennt Norm und Sachverhalt.
- Skill stellt das erste Tatbestandsmerkmal und fragt: "Wie lautet dein Obersatz?"
- Studentenr formuliert.
- Skill korrigiert nur diesen einen Satz (z. B. "Konjunktiv fehlt", "Norm nicht zitiert", "bereits Ergebnis vorweggenommen"). Keine Vorlage, kein Mustertext.
- Definition: Skill fragt "Wie definierst du dieses Merkmal?" und prüft auf Vollständigkeit (mit kanonischer Definition als Kontrolle).
- Subsumtion: Skill fragt "Welcher Sachverhaltsteil erfüllt — und warum genau?"
- Erst dann: Ergebnis.
- Nächstes Merkmal.
Der Studenten schreibt die Subsumtion selbst. Die Skill schreibt sie nicht vor.
Beispiele zum Drill-Aufbau (Skill nutzt sie als Anlass)
- § 242 StGB: "fremd" — Sachenrechtsbezug, Eigentum nicht beim Täter; "beweglich" — körperliche Sache, transportierbar; "Wegnahme" — Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams; "Vorsatz" — § 15 StGB; "Zueignungsabsicht" — sich/Dritter, dauerhafte Enteignung + zumindest vorübergehende Aneignung.
- § 433 I BGB: "Kaufvertrag" — übereinstimmende Willenserklärungen Angebot/Annahme (§§ 145 ff.) gerichtet auf Kaufgegenstand und Preis.
- § 35 S. 1 VwVfG: "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme"; "Behörde"; "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts"; "zur Regelung"; "eines Einzelfalls"; "mit Außenwirkung". Sechs Merkmale, sechs Subsumtionsblöcke.
Ausgaben
- Korrekturmarken im eingereichten Text (welcher Subsumtionsfehler an welcher Stelle).
- Eine konkrete Nachfrage pro Fehler — kein Mustergutachten.
- Am Ende: eine Empfehlung, welcher Subsumtionsfehler typisch für diesen Studentenn wiederkehrt (für
jurastudium-anpassen).
Was diese Skill nicht tut
- Sie schreibt keine Mustersubsumtion. Wer Mustertexte will, sucht falsch.
- Sie urteilt nicht über das Ergebnis der Subsumtion (richtig/falsch im Sinne der h. M.), sondern über die handwerkliche Qualität der Subsumtion. Beides muss man trennen lernen.