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Prüfung der zentralen Vermögensdelikte des Wirtschaftsstrafrechts – Untreue § 266 StGB mit Missbrauchs- und Treubruchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Präzisierung des Vermögensnachteils, Betrug § 263 StGB in den Erscheinungsformen des Eingehungs- und Erfüllungsbetrugs, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB als typische Geschäftsführerhaftung, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB sowie die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB. Use when ein wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwurf gegen Organe oder Mitarbeiter zu bewerten, eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln oder das Abschöpfungsrisiko zu beziffern ist.
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Die Untreue ist der weiteste Tatbestand des deutschen Wirtschaftsstrafrechts und deshalb der am häufigsten überdehnte. Dieser Skill prüft § 266 StGB entlang der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Präzisierung, grenzt ihn vom Betrug ab, behandelt die für GmbH-Geschäftsführer wiederkehrende Strafbarkeit nach § 266a StGB und beziffert das Abschöpfungsrisiko nach §§ 73 ff. StGB — das in der P...
Die Untreue ist der weiteste Tatbestand des deutschen Wirtschaftsstrafrechts und deshalb der am häufigsten überdehnte. Dieser Skill prüft § 266 StGB entlang der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Präzisierung, grenzt ihn vom Betrug ab, behandelt die für GmbH-Geschäftsführer wiederkehrende Strafbarkeit nach § 266a StGB und beziffert das Abschöpfungsrisiko nach §§ 73 ff. StGB — das in der Praxis häufig schwerer wiegt als die Strafe selbst.
Der Researcher (../../agents/researcher.md) belegt Tatbestandsmerkmale und Pflichtenquellen und trennt gesicherte von umstrittener Dogmatik. Der Drafter (../../agents/drafter.md) subsumiert im Gutachtenstil und entwirft Einlassung oder Verteidigungsschrift. Der Reviewer (../../agents/reviewer.md) prüft insbesondere, ob der Vermögensnachteil beziffert und nicht nur behauptet wird, und ob die Abschöpfung vollständig adressiert ist.
| Variante | Voraussetzung |
|---|---|
| Missbrauchstatbestand | Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft — und deren Missbrauch im Außenverhältnis |
| Treubruchstatbestand | Verletzung der kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegenden Vermögensbetreuungspflicht |
Die Vermögensbetreuungspflicht ist das entscheidende einschränkende Merkmal: Erforderlich ist eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung wahrzunehmen, mit Selbständigkeit und Bewegungsspielraum. Eine bloße vertragliche Nebenpflicht genügt nicht. Bei Organen ergibt sie sich aus der Organstellung selbst.
Der Nachteil ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln: Vermögenslage vor und nach der Verfügung. Das Bundesverfassungsgericht hat § 266 StGB in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 zwar als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar angesehen, dies aber an eine restriktive, präzisierende Auslegung geknüpft: Der Nachteil ist eigenständig festzustellen und der Höhe nach zu beziffern; er darf nicht mit der Pflichtverletzung gleichgesetzt werden (verifiziert über dejure).
Praktische Folge für die Verteidigung: Fehlt in Anklage oder Urteil eine nachvollziehbare Bezifferung — etwa bei „Risikogeschäften", schwarzen Kassen oder Kompensationsargumenten —, ist das ein eigenständiger Angriffspunkt. Erforderlichenfalls ist die Bezifferung durch einen Sachverständigen zu ermitteln.
Die Zustimmung des Vermögensinhabers schließt die Pflichtwidrigkeit aus. Bei der GmbH ist das Einverständnis aller Gesellschafter grundsätzlich beachtlich — es wirkt jedoch nicht, soweit dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen (§ 30 GmbHG) oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird. Das ist die praktisch wichtigste Grenze der Konzern- und Gesellschafterweisung [unverifiziert – prüfen].
Prüfungskette: Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden, dazu Vorsatz, Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit.
Die Abgrenzung entscheidet über Vollendungszeitpunkt, Verjährungsbeginn und Schadenshöhe. Bei Anlage-, Kredit- und Subventionsvorgängen ist zusätzlich der Kreditbetrug (§ 265b StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zu prüfen, die als abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Schaden voraussetzen.
Der praktisch häufigste Vorwurf gegen GmbH-Geschäftsführer. Kernstruktur:
Die zentrale Verteidigungslinie ist die Unmöglichkeit der Zahlung: Wer bei Fälligkeit über keine liquiden Mittel verfügte, kann die Abführungspflicht nicht verletzen — allerdings trifft den Geschäftsführer nach der Rechtsprechung eine vorgelagerte Pflicht, im Vorfeld der Fälligkeit für die Abführung der Arbeitnehmeranteile Sorge zu tragen und sie gegenüber anderen Zahlungen vorrangig zu behandeln [unverifiziert – prüfen]. In der Insolvenzsituation kollidiert das mit den Massesicherungspflichten; die Auflösung dieses Konflikts ist einzelfallabhängig darzustellen.
Zwei Modelle nebeneinander:
Besonders schwere Fälle regelt § 300 StGB. Bei Amtsträgern greifen stattdessen §§ 331 ff. StGB mit deutlich niedrigeren Schwellen.
Die Einziehung des Taterlangten ist zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts. Struktur:
An die Staatsanwaltschaft <Ort> — Schwerpunktabteilung Wirtschaft
Az. <…>
In dem Ermittlungsverfahren gegen <Mandant> wegen Untreue
I. Zur Vermögensbetreuungspflicht
Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB folgt aus <Organstellung /
Anstellungsvertrag §…>, beschränkt sich jedoch auf <…>.
Für den beanstandeten Vorgang bestand kein Bewegungsspielraum,
sondern eine gebundene Weisungslage.
II. Zur Pflichtverletzung
Die Entscheidung lag im Rahmen des unternehmerischen
Ermessens: Sie beruhte auf angemessener Information, erfolgte
im Unternehmensinteresse und ohne Sonderinteresse.
III. Zum Vermögensnachteil — Bezifferung
Der Nachteil ist nach dem Grundsatz der Gesamtsaldierung
eigenständig festzustellen und zu beziffern. Die Verfügung vom
<Datum> über <…> EUR stand eine Gegenleistung im Wert von
<…> EUR gegenüber (Anlage <…>). Ein Nachteil ist danach nicht
dargetan; die bloße Pflichtverletzung ersetzt seine
Feststellung nicht.
IV. Zur Einziehung §§ 73 ff. StGB
Ein Erlangen durch oder für die Tat liegt beim Beschuldigten
nicht vor. Soweit auf § 73b StGB gegenüber der Gesellschaft
abgestellt wird, ist § 73e StGB zu beachten: Der Anspruch des
Verletzten ist durch Zahlung vom <Datum> erloschen.
V. Anträge
1. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
2. Aufhebung des Vermögensarrests nach § 111e StPO.
3. Beiziehung des Gutachtens <…> zur Werthaltigkeit.
<Ort, Datum, Unterschrift — Rechtsanwalt, Strafverteidiger>
[unverifiziert – prüfen][unverifiziert – prüfen]Nicht extern verifizierte Fundstellen sind vor Verwendung in juris oder Beck-Online zu ermitteln.
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT — <Az.> — <Datum>
VERTRAULICH — STRAFVERTEIDIGUNG — § 43a Abs. 2 BRAO
Gesamtbefund: [🟢 Einstellung erreichbar / 🟡 Verhandlungslösung /
🔴 Anklage wahrscheinlich]
I. Delikte [§ 266 / § 263 / § 266a / § 299 StGB]
II. Untreue § 266 StGB
Variante [Missbrauch / Treubruch]
Vermögensbetreuungspflicht <Quelle> [🟢 / 🔴 nicht dargetan]
Pflichtverletzung <…> [unternehmerisches Ermessen?]
Einverständnis [N/A / alle Gesellschafter /
🔴 Grenze § 30 GmbHG]
Vermögensnachteil beziffert <…> EUR [🟢 / 🔴 nur behauptet]
III. Betrug § 263 StGB [Eingehungs- / Erfüllungsbetrug]
Schaden im Zeitpunkt <Vertragsschluss / Erfüllung>
IV. § 266a StGB
Fälligkeitszeitpunkte <…>
Liquidität bei Fälligkeit [vorhanden / 🔴 nicht vorhanden]
Mitteilung § 266a Abs. 6 [erfolgt am <…> / unterblieben]
V. § 299 StGB [Wettbewerbs- / Geschäftsherrenmodell]
Einverständnis Geschäftsherr [ja → tatbestandsausschließend / nein]
VI. Vermögensabschöpfung
Erlangtes Etwas <…> EUR [Bruttoprinzip § 73d StGB]
Adressat [Täter § 73 / Gesellschaft § 73b StGB]
§ 73e StGB [Anspruch des Verletzten erloschen?]
Vermögensarrest § 111e StPO [angeordnet am <…>]
VII. Verjährung <§ 78 StGB, Beginn, Ergebnis>
Empfehlung: <…>
Nächster Schritt: <Akteneinsicht / Einlassung / Wiedergutmachung>
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin wirtschafts-steuerstrafrechtPrüft Untreue nach § 266 StGB Grundtatbestand: Missbrauchs- und Treubruchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensschaden mit BGH-Stufenmodell, Verteidigungslinien bei Wirtschaftsstraftaten und GmbH-Geschäftsführung.
Prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen bei Untreue (§ 266 StGB) in Strafanzeige-Vorbereitern. Liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
Analyzes director's breach of loyalty (Untreue) with account analysis: structures facts, legal norms, burden of proof, counterarguments, and next steps. Provides an evidence-burden matrix for prosecutors.