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Prüfung der Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt nach §§ 35 ff. GWB inkl. Umsatzschwellen § 35, Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia, Verhältnis zur EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop), Vorprüfung und Hauptprüfung § 40, Vollzugsverbot § 41. Use when ein M&A-Vorhaben (Anteils-/Vermögenserwerb, gemeinschaftliche Kontrolle, Joint Venture) ansteht und die kartellrechtliche Genehmigungspflicht zu klären ist.
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Der Skill klärt vor einem geplanten Unternehmenszusammenschluss, ob eine kartellrechtliche Anmeldepflicht besteht — nach deutschem Recht beim Bundeskartellamt (§§ 35–43 GWB) oder vorrangig bei der EU-Kommission nach der EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop). Er liefert eine Anmeldeschrift-Skizze und ein Risk-Memo zur materiellen Untersagungsprüfung und zum Vollzugsverbot. Closing vor Freigabe ist b...
Der Skill klärt vor einem geplanten Unternehmenszusammenschluss, ob eine kartellrechtliche Anmeldepflicht besteht — nach deutschem Recht beim Bundeskartellamt (§§ 35–43 GWB) oder vorrangig bei der EU-Kommission nach der EU-FK-VO 139/2004 (One-Stop-Shop). Er liefert eine Anmeldeschrift-Skizze und ein Risk-Memo zur materiellen Untersagungsprüfung und zum Vollzugsverbot. Closing vor Freigabe ist bußgeldbewehrt nach § 81 II GWB bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes — Gun-Jumping ist der zentrale Blocker.
Researcher liefert die einschlägigen GWB- und FK-VO-Vorschriften, BKartA-Beschlusspraxis (z. B. zu Aufgreifschwellen, Transaktionswert, Vollfunktion-JV), EuGH/EuG-Entscheidungen zur Marktabgrenzung und Untersagungspraxis sowie Kommentarstellen. Drafter erstellt eine Anmeldeschrift-Skizze (Beteiligte, Transaktion, Umsätze, Märkte, materielle Würdigung) und ein Risk-Memo mit Untersagungs-Wahrscheinlichkeit und Auflagen-Optionen. Reviewer prüft Schwellenberechnung, One-Stop-Shop-Zuordnung, Frist-Kalender und Gun-Jumping-Risiko.
Ein Zusammenschluss liegt vor (§ 37 I GWB) bei:
EU-rechtlich entspricht das Art. 3 FK-VO (Kontrollerwerb, Vollfunktions-JV). Gemeinschaftliche Kontrolle (50/50-JV) ist Zusammenschluss; das Vollfunktionskriterium (eigenständig auf Dauer am Markt) gilt unter der EU-FK-VO und in der Praxis des BKartA.
Anmeldepflicht greift nur, wenn beteiligte Unternehmen im letzten Geschäftsjahr kumulativ erreicht haben (§ 35 I GWB):
Transaktionswert-Schwelle § 35 Ia GWB: Greifen die Inlandsumsatzschwellen nicht, ist der Zusammenschluss dennoch anmeldepflichtig, wenn
Bagatellklausel § 36 II GWB: keine Untersagung, wenn der Markt klein und das beherrschte Unternehmen klein ist; Anschlussklausel § 38 GWB regelt die Umsatzberechnung für verbundene Unternehmen.
Sind die EU-Schwellen Art. 1 FK-VO erreicht (Grundsatz: weltw. > 5 Mrd. EUR + zwei Beteiligte je > 250 Mio. EUR Union; bzw. 2-Mrd.-Variante mit zusätzlichem Mehrstaaten-Erfordernis und 2/3-Regel), ist ausschließlich die EU-Kommission zuständig. Eine deutsche Anmeldung entfällt; ggf. Rückverweisung Art. 4 IV / 9 (an Mitgliedstaat) oder Art. 4 V / 22 (an KOM) prüfen.
Anmeldepflichtig sind die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. Anmeldung vor Vollzug, schriftlich oder elektronisch, in deutscher Sprache, mit Mindestangaben (§ 39 III GWB): Beteiligte, Inhaber/Konzernzugehörigkeit, Marktposition (Marktanteile, in der Regel ≥ 5 % oder Wertinformationen), Umsätze, ggf. ergänzende Wettbewerbsanalyse. Form CO unter der EU-FK-VO bei EU-Anmeldungen.
Vorprüfung (§ 40 I GWB): 1 Monat ab vollständiger Anmeldung. Wenn das BKartA bis zum Fristablauf kein Hauptprüfungsverfahren eröffnet, gilt der Zusammenschluss als freigegeben (Schweigen-Freigabe).
Hauptprüfung (§ 40 II GWB): 4 Monate ab Anmeldung, verlängerbar (z. B. um 1 Monat bei Verpflichtungszusagen Abs. 2 S. 4, um Anrechnung ausländischer Verfahren Abs. 2 S. 5 ff.).
EU-FK-VO: Phase I 25 Arbeitstage (Art. 10 I), Phase II 90 Arbeitstage (Art. 10 III), Verlängerung bei Zusagen + 10 / + 20 Arbeitstage.
Vollzug vor Freigabe ist verboten. Verstoß: Bußgeld bis 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des vorletzten Geschäftsjahres (§ 81 II GWB; Art. 14 FK-VO). Vollzugsbegriff weit (auch teilweiser Vollzug, Personalintegration, Informationsaustausch ohne Clean Team — "Gun-Jumping"). Schwebende Unwirksamkeit der Vollzugsmaßnahmen nach § 41 I 2 GWB.
Ausnahmen: Wertpapiergeschäfte § 41 Ia GWB; Befreiung im Einzelfall § 41 II GWB.
SIEC-Test ("Significant Impediment to Effective Competition"): Untersagung, wenn der Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten lässt, insbesondere durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschungsvermutung § 18 IV GWB als Indikator.
Prüfungsschritte:
Gegen Untersagungsentscheidungen ist die Beschwerde zum OLG Düsseldorf (Kartellsenat) statthaft, Frist 1 Monat ab Zustellung (§ 73 II GWB). Rechtsbeschwerde an den BGH Kartellsenat nach § 77 GWB.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert]); BKartA, Merkblatt Inlandsauswirkung; KOM, Konsolidierte Zuständigkeitsmitteilung (ABl. 2008 C 95/1).[unverifiziert – Auflagenstand][unverifiziert – Auflagenstand][unverifiziert – prüfen in juris/EuGH-Datenbank/BKartA-Website])[unverifiziert – Az. zu prüfen, BGH-Beschl. v. 14.11.2017 trägt Az. KVR 57/16][unverifiziert – KOM-Fallnummer prüfen; Illumina/GRAIL trägt die Fallnummer M.10188]ANMELDUNGS- UND RISK-MEMO – Zusammenschlussvorhaben
Beteiligte: <Erwerber> / <Zielgesellschaft>
Stand: <Datum>
I. Sachverhalt
- Transaktionsstruktur
- Beteiligte und Konzern
- Umsätze (weltw. / EU / Inland — letzte 3 GJ)
- Märkte (sachlich / räumlich)
- Geplantes Signing/Closing
II. Frage(n)
1. Liegt ein Zusammenschluss iSd § 37 GWB / Art. 3 FK-VO vor?
2. Sind Aufgreifschwellen § 35 GWB oder § 35 Ia GWB erreicht?
3. Greift vorrangig die EU-FK-VO (One-Stop-Shop)?
4. Welche Frist-Risiken (Vorprüfung, Hauptprüfung, Vollzugsverbot)?
5. Welche materiellen Untersagungsrisiken (SIEC-Test)?
III. Kurzantwort (1 Satz pro Frage)
IV. Rechtliche Bewertung
1. Zusammenschlusstatbestand § 37 GWB
2. Aufgreifschwellen
a) § 35 I GWB
b) § 35 Ia GWB (Transaktionswert + Inlands-Nexus)
3. One-Stop-Shop Art. 1, 21 EU-FK-VO
4. Anmeldepflicht und Anmeldungsbestandteile § 39 GWB
5. Vollzugsverbot § 41 GWB / Art. 7 FK-VO
6. Materielle Würdigung (SIEC § 36 GWB / Art. 2 FK-VO)
- Marktabgrenzung
- Marktanteile und Wettbewerbsdruck
- Effizienzen / Auflagen-Optionen
7. Verfahrens- und Rechtsmittelweg (§ 73 GWB, OLG Düsseldorf)
V. Anmeldeschrift-Skizze (Outline für Form A / Form CO)
VI. Frist-Kalender
- Anmeldung vor Signing/Closing?
- Vorprüfung Endtermin: <Datum + 1 Monat>
- Hauptprüfung-Frist: <Datum + 4 Monate>
- Vollzug erlaubt frühestens am: <Datum>
VII. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
- Gun-Jumping-Risiko?
- Untersagungs-Wahrscheinlichkeit?
- Auflagen-Bedarf?
VIII. Quellenverzeichnis
A. Erwerb von 100 % der Anteile an der B-GmbH durch die A-AG ist ein Zusammenschluss iSv § 37 I Nr. 3 lit. b GWB, da die 50 %-Schwelle erreicht ist. Die Aufgreifschwellen § 35 I GWB sind nach den im Sachverhalt mitgeteilten Umsätzen (weltweit > 500 Mio. EUR; Inlandsumsatz A-AG > 50 Mio. EUR; Inlandsumsatz B-GmbH > 17,5 Mio. EUR) erreicht. Da die EU-Schwellen Art. 1 FK-VO bei dem aggregierten Unionsumsatz von ca. ... nicht erfüllt sind, verbleibt die ausschließliche Zuständigkeit beim Bundeskartellamt. Der Zusammenschluss ist daher gemäß § 39 GWB vor Vollzug anzumelden. Vollzug vor Freigabe ist nach § 41 I GWB verboten und nach § 81 II Nr. 1 GWB bußgeldbewehrt bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des vorletzten Geschäftsjahres (vgl. EuGH, Urt. v. 04.03.2020 – C-10/18 P, Marine Harvest). ...
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